Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93 - Umsatzbonus; ÖBl 1981, 47 - Braucherei-Rabattsystem; ÖBl 1993, 216 - Jahresbonifikation) liegt sittenwidriger Behinderungswettbewerb erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf den Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt ist dann nicht eine unvermeidliche begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, daß jedenfalls Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Das bedeutet aber nicht, daß sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf Schädigung oder Vernichtung der Klägerin gerichtet sind; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 49/146 = ÖBl 1977, 93 - Umsatzbonus; ÖBl 1981, 47 - Braucherei-Rabattsystem; ÖBl 1993, 216 - Jahresbonifikation) liegt sittenwidriger Behinderungswettbewerb erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf den Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt ist dann nicht eine unvermeidliche begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten; sie gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen Paragraph eins, UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, daß jedenfalls Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Das bedeutet aber nicht, daß sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf Schädigung oder Vernichtung der Klägerin gerichtet sind; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Diese Grundsätze können auch auf die Fälle der Förderung fremden Wettbewerbs angewendet werden: Maßgebend ist für die Beurteilung dann, ob der fördernde Unternehmer den Wettbewerb von Mitbewerbern des geförderten Unternehmers in der dargestellten Weise beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung von Mitbewerbern der ARA-AG liegt aber hier - unbeschadet der Prüfung der dafür erforderlichen Wettbewerbsabsicht - nicht vor:
Die Beklagte hat das beanstandete Schreiben kurz vor dem Inkrafttreten der VerpackungsV verfaßt, mit der nicht nur ihr, sondern auch ihren Lieferanten die Verpflichtung auferlegt wurde, Verpackungsmaterialien zurückzunehmen, zu entsorgen und zu verwerten oder sogenannte "entpflichtende" Vereinbarungen mit berechtigten Dritten zu schließen. Die eigene Entsorgung des Verpackungsmaterials scheidet im Lebensmitteleinzelhandel schon deshalb als geeignete Maßnahme aus, weil die Konsumenten nicht in ausreichender Weise bereit sind, die Verpackungsmaterialien zu den Verkaufsstellen zurückzubringen. Die gemeinsame Organisation der Entsorgung von Verpackungsmaterial liegt daher auch im Interesse aller Lieferanten der Beklagten. Zudem stand im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VerpackungsV neben der ARA-AG und den mit ihr in Vertrag stehenden Gesellschaften kein anderes, flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem für Verkaufsverpackungen verschiedenster Art zur Verfügung. Das Öko-Box Sammelsystem erfaßt nur Getränkekartons und hatte Einsammlungsschwierigkeiten; das Lancaster Group Versandsystem beschäftigt sich nur mit wiederverwendbaren Transportverpackungen und wurde bisher auch nicht als flächendeckend anerkannt; das Mc Donald-Sammelsystem dient nur der Eigensammlung dieser Restaurant-Kette. Die Beklagte hat daher durch ihre Vorgangsweise, den weiteren Bezug bei ihren Lieferanten von deren Mitgliedschaft bei der ARA-AG abhängig zu machen, keine konkreten Mitbewerber der ARA-AG behindert. Im Hinblick auf die Situation der Entsorgung von Verpackungsmaterial kann auch nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben überhaupt den Zweck verfolgt hat, potentielle Mitbewerber der ARA-AG zu behindern, ihre Leistungen auf den Markt anzubringen. Unter den vorliegenden Umständen ist daher mit der beanstandeten Vorgangsweise keine sittenwidrige Behinderung von Mitbewerbern der ARA-AG verbunden. Sämtliche Lebensmittelhandelsketten haben sich - offensichtlich auf Grund der gegebenen Verhältnisse - zur gleichen Vorgangsweise wie die Beklagte entschlossen. Daß allein das Verhalten der Beklagten geeignet sein könnte, die Gefahr von Nachahmungen durch Konkurrenten herbeizuführen, kann daher ebenfalls nicht gesagt werden. Die Frage, welche Alternativen der Lebensmitteleinzelhandel bei der Einsammlung von Verpackungsmaterial hat, und wen dafür die Beweislast trifft, ist daher auf die Entscheidung ohne Einfluß. Unter diesen Umständen kann es aber auch nicht mehr auf die Größe des Unternehmens der Beklagten ankommen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Die Beklagte hat das beanstandete Schreiben kurz vor dem Inkrafttreten der VerpackungsV verfaßt, mit der nicht nur ihr, sondern auch ihren Lieferanten die Verpflichtung auferlegt wurde, Verpackungsmaterialien zurückzunehmen, zu entsorgen und zu verwerten oder sogenannte "entpflichtende" Vereinbarungen mit berechtigten Dritten zu schließen. Die eigene Entsorgung des Verpackungsmaterials scheidet im Lebensmitteleinzelhandel schon deshalb als geeignete Maßnahme aus, weil die Konsumenten nicht in ausreichender Weise bereit sind, die Verpackungsmaterialien zu den Verkaufsstellen zurückzubringen. Die gemeinsame Organisation der Entsorgung von Verpackungsmaterial liegt daher auch im Interesse aller Lieferanten der Beklagten. Zudem stand im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VerpackungsV neben der ARA-AG und den mit ihr in Vertrag stehenden Gesellschaften kein anderes, flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem für Verkaufsverpackungen verschiedenster Art zur Verfügung. Das Öko-Box Sammelsystem erfaßt nur Getränkekartons und hatte Einsammlungsschwierigkeiten; das Lancaster Group Versandsystem beschäftigt sich nur mit wiederverwendbaren Transportverpackungen und wurde bisher auch nicht als flächendeckend anerkannt; das Mc Donald-Sammelsystem dient nur der Eigensammlung dieser Restaurant-Kette. Die Beklagte hat daher durch ihre Vorgangsweise, den weiteren Bezug bei ihren Lieferanten von deren Mitgliedschaft bei der ARA-AG abhängig zu machen, keine konkreten Mitbewerber der ARA-AG behindert. Im Hinblick auf die Situation der Entsorgung von Verpackungsmaterial kann auch nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben überhaupt den Zweck verfolgt hat, potentielle Mitbewerber der ARA-AG zu behindern, ihre Leistungen auf den Markt anzubringen. Unter den vorliegenden Umständen ist daher mit der beanstandeten Vorgangsweise keine sittenwidrige Behinderung von Mitbewerbern der ARA-AG verbunden. Sämtliche Lebensmittelhandelsketten haben sich - offensichtlich auf Grund der gegebenen Verhältnisse - zur gleichen Vorgangsweise wie die Beklagte entschlossen. Daß allein das Verhalten der Beklagten geeignet sein könnte, die Gefahr von Nachahmungen durch Konkurrenten herbeizuführen, kann daher ebenfalls nicht gesagt werden. Die Frage, welche Alternativen der Lebensmitteleinzelhandel bei der Einsammlung von Verpackungsmaterial hat, und wen dafür die Beweislast trifft, ist daher auf die Entscheidung ohne Einfluß. Unter diesen Umständen kann es aber auch nicht mehr auf die Größe des Unternehmens der Beklagten ankommen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.