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Entscheidung 4 Ob 115/01t×

Entscheidung 4 Ob 115/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob115/01t

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Robert H*****, geboren am *****, Richard H*****, geboren am *****, und Martin H*****, geboren am *****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Februar 2001, GZ 24 R 58/01f, 21 R 59/01b-97, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 4. Dezember 2000, GZ 17 P 10/00z-91, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Minderjährigen sind die außerehelichen Kinder des Roland K***** und der Barbara H*****, geborene L*****. Der Vater wurde mit Beschluss vom 10. 4. 1996 verpflichtet, für Robert 3.100 S und für Richard und Martin jeweils 2.800 S an Unterhalt zu zahlen. Am 4. 7. 2000 beantragte er, seine Unterhaltsleistung ab 1. 5. 2000 für Robert auf 2.600 S, für Richard auf 2.100 S und für Martin auf 1.900 S herabzusetzen. Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung ab 1. 5. 2000 für Richard auf 2.600 S und für Martin auf 2.300 S herab; das Mehrbegehren wies es ab. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Vater schuldig erkannte, vom 1. 5. 2000 bis 31. 12. 2000 für Robert 2.600 S, für Richard 2.200 S und für Martin 1.900 S, und ab 1. 1. 2001 für Robert 2.900 S, für Richard 2.400 S und für Martin 2.100 S zu zahlen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den dagegen gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Unterhaltssachwalter legte das Erstgericht sofort dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Rechtsmittels im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E62340 04A01151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00115.01T.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20010514_OGH0002_0040OB00115_01T0000_000