Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1155 ABGB. gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen sind, wenn er zur Leistung der Dienste bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, "was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung ...... durch anderweitige Verwendung erworben ...... hat". Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger bloß Entgelt für diejenige Zeit begehrt, in der er keinen anderweitigen Verdienst hatte. Für die weitere Zeit vom 16. Februar 1960 bis 3. Mai 1960 verlangt er nichts, weil er in dieser Zeit anderweitig mehr verdient habe. Die beklagte Partei will aber diesen Mehrverdienst berücksichtigt und auf das hier geltend gemachte Entgelt für die frühere Zeit, in der der Kläger nichts verdient hat, angerechnet wissen. Dieser Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Die eigentümliche Bedeutung der oben angeführten Worte des § 1155 ABGB. in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB.) ergibt, daß für den anderweitigen Erwerb das Unterbleiben der Dienstleistung ursächlich gewesen sein muß. Ursächlich für den anderweitigen Erwerb ist aber in dem vorliegenden Fall nur das Unterbleiben der Dienstleistung seit 16. Februar 1960 gewesen. Dafür, daß das Nichtarbeiten des Klägers für die beklagte Partei in der Zeit vor dem 16. Februar 1960 für den Verdienst ab diesem Tag irgendwie ursächlich gewesen wäre, fehlt ein Anhaltspunkt. Die beklagte Partei, die den anzurechnenden anderweitigen Erwerb behaupten und beweisen muß (JBl. 1959 S. 156), hat insoweit nichts vorgebracht. In Ermanglung solcher einschlägiger Verfahrensergebnisse muß aber gerade im vorliegenden Fall, wo es sich um einen Arbeiter handelt; der Regel des Lebens entsprechend angenommen werden, daß er in der Zeit seit 16. Februar 1960 deswegen anderweitig verdient hat, weil er bei der beklagten Partei nicht zu arbeiten brauchte. Für diesen Verdienst seit 16. Februar 1960 war aber völlig gleichgültig, daß schon vorher seine Arbeit bei der beklagten Partei unterblieben war. Anders ausgedrückt, kommt es für die Ursächlichkeit des Unterbleibens der Arbeitsleistung für den anderweitigen Verdienst, solange nichts anderes feststeht, auf den zeitlichen Zusammenfall des Unterbleibens der Arbeit und des anderweitigen Verdienstes an. Es kann daher grundsätzlich nur auf das Entgelt für jene Zeit, in der der Dienstnehmer anderweitig etwas verdient hat, dieser anderweitige Verdienst angerechnet werden.Gemäß Paragraph 1155, ABGB. gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen sind, wenn er zur Leistung der Dienste bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, "was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung ...... durch anderweitige Verwendung erworben ...... hat". Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger bloß Entgelt für diejenige Zeit begehrt, in der er keinen anderweitigen Verdienst hatte. Für die weitere Zeit vom 16. Februar 1960 bis 3. Mai 1960 verlangt er nichts, weil er in dieser Zeit anderweitig mehr verdient habe. Die beklagte Partei will aber diesen Mehrverdienst berücksichtigt und auf das hier geltend gemachte Entgelt für die frühere Zeit, in der der Kläger nichts verdient hat, angerechnet wissen. Dieser Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Die eigentümliche Bedeutung der oben angeführten Worte des Paragraph 1155, ABGB. in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB.) ergibt, daß für den anderweitigen Erwerb das Unterbleiben der Dienstleistung ursächlich gewesen sein muß. Ursächlich für den anderweitigen Erwerb ist aber in dem vorliegenden Fall nur das Unterbleiben der Dienstleistung seit 16. Februar 1960 gewesen. Dafür, daß das Nichtarbeiten des Klägers für die beklagte Partei in der Zeit vor dem 16. Februar 1960 für den Verdienst ab diesem Tag irgendwie ursächlich gewesen wäre, fehlt ein Anhaltspunkt. Die beklagte Partei, die den anzurechnenden anderweitigen Erwerb behaupten und beweisen muß (JBl. 1959 S. 156), hat insoweit nichts vorgebracht. In Ermanglung solcher einschlägiger Verfahrensergebnisse muß aber gerade im vorliegenden Fall, wo es sich um einen Arbeiter handelt; der Regel des Lebens entsprechend angenommen werden, daß er in der Zeit seit 16. Februar 1960 deswegen anderweitig verdient hat, weil er bei der beklagten Partei nicht zu arbeiten brauchte. Für diesen Verdienst seit 16. Februar 1960 war aber völlig gleichgültig, daß schon vorher seine Arbeit bei der beklagten Partei unterblieben war. Anders ausgedrückt, kommt es für die Ursächlichkeit des Unterbleibens der Arbeitsleistung für den anderweitigen Verdienst, solange nichts anderes feststeht, auf den zeitlichen Zusammenfall des Unterbleibens der Arbeit und des anderweitigen Verdienstes an. Es kann daher grundsätzlich nur auf das Entgelt für jene Zeit, in der der Dienstnehmer anderweitig etwas verdient hat, dieser anderweitige Verdienst angerechnet werden.
Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß die Auffassung von Schrifttum und Rechtsprechung zu § 615 DBGB., auf den bei Verfassung des § 1155 ABGB. in der Fassung der III. Teilnovelle Bedacht genommen wurde, von der eben entwickelten Rechtsmeinung abweicht.Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß die Auffassung von Schrifttum und Rechtsprechung zu Paragraph 615, DBGB., auf den bei Verfassung des Paragraph 1155, ABGB. in der Fassung der römisch drei. Teilnovelle Bedacht genommen wurde, von der eben entwickelten Rechtsmeinung abweicht.
Auch gemäß § 615 DBGB. muß sich der Dienstnehmer auf das ihm bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten gebührende Entgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirkt. Zu dieser Bestimmung wird auch jetzt noch im deutschen Schrifttum (Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. I S. 300; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl I S. 248; Staudinger - Nipperdey - Mohnen, BGB., 11. Aufl. Anm. 38 zu § 615) die Entscheidung des Reichsgerichtes RGZ. 58, 402 als grundlegend angesehen. Diesem Rechtsstreit lag aber ein recht eigenartiger Sachverhalt zugrunde. Ein Schauspieler war vom 1. September 1901 bis 1. Februar 1902 und vom 21. August 1902 bis 1. Februar 1903 engagiert gewesen, Am 14. November 1901 wurde er entlassen. Im Jänner 1903 gab er 25 Gastspielvorstellungen New York, für die er 21.250 Mark verdiente. Sein Begehren auf Zahlung des Honorars für die zuvor angegebenen Zeiträume abzüglich des im Jänner 1903 in New York verdienten Honorars im Unterschiedsbetrag von 15.350 Mark wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Reichsgericht insbesondere aus, daß § 615 DBGB. dem Wortsinne nach nur dahin verstanden werden könne, daß die ganze Zeit, für welche die Dienste noch zu leisten gewesen und nicht angenommen worden seien, in Betracht zu ziehen sei, und daß dem Anspruch des Verpflichteten auf die vereinbarte Vergütung für diese Zeit gegenüberzustellen sei, was er in dieser Zeit in der angegebenen Weise anderweitig erworben habe. Von einer Anrechnung nach einzelnen Zeitabschnitten sei im Gesetz keine Rede. Im übrigen ist hier auf die Auseinandersetzung des Reichsgerichts mit der gegenteiligen Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einzugehen, weil sie keine allgemein überzeugenden Gesichtspunkte bringt. Im Vordergrund steht bei diesem Sonderfall, daß der Kläger in einem Monat wesentlich mehr verdient hat, als er nach seinem Vertrag in einem Jahr zu bekommen gehabt hätte.Auch gemäß Paragraph 615, DBGB. muß sich der Dienstnehmer auf das ihm bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten gebührende Entgelt anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirkt. Zu dieser Bestimmung wird auch jetzt noch im deutschen Schrifttum (Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. römisch eins S. 300; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl römisch eins S. 248; Staudinger - Nipperdey - Mohnen, BGB., 11. Aufl. Anmerkung 38 zu Paragraph 615,) die Entscheidung des Reichsgerichtes RGZ. 58, 402 als grundlegend angesehen. Diesem Rechtsstreit lag aber ein recht eigenartiger Sachverhalt zugrunde. Ein Schauspieler war vom 1. September 1901 bis 1. Februar 1902 und vom 21. August 1902 bis 1. Februar 1903 engagiert gewesen, Am 14. November 1901 wurde er entlassen. Im Jänner 1903 gab er 25 Gastspielvorstellungen New York, für die er 21.250 Mark verdiente. Sein Begehren auf Zahlung des Honorars für die zuvor angegebenen Zeiträume abzüglich des im Jänner 1903 in New York verdienten Honorars im Unterschiedsbetrag von 15.350 Mark wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Reichsgericht insbesondere aus, daß Paragraph 615, DBGB. dem Wortsinne nach nur dahin verstanden werden könne, daß die ganze Zeit, für welche die Dienste noch zu leisten gewesen und nicht angenommen worden seien, in Betracht zu ziehen sei, und daß dem Anspruch des Verpflichteten auf die vereinbarte Vergütung für diese Zeit gegenüberzustellen sei, was er in dieser Zeit in der angegebenen Weise anderweitig erworben habe. Von einer Anrechnung nach einzelnen Zeitabschnitten sei im Gesetz keine Rede. Im übrigen ist hier auf die Auseinandersetzung des Reichsgerichts mit der gegenteiligen Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einzugehen, weil sie keine allgemein überzeugenden Gesichtspunkte bringt. Im Vordergrund steht bei diesem Sonderfall, daß der Kläger in einem Monat wesentlich mehr verdient hat, als er nach seinem Vertrag in einem Jahr zu bekommen gehabt hätte.
Dem Gedankengang der eben mitgeteilten Reichsgerichtsentscheidung folgt anscheinend auch § 9 KündigungsschutzG. vom 10. August 1951, DBGBl. I S. 499, wonach sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen muß, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat.Dem Gedankengang der eben mitgeteilten Reichsgerichtsentscheidung folgt anscheinend auch Paragraph 9, KündigungsschutzG. vom 10. August 1951, DBGBl. römisch eins S. 499, wonach sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen muß, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat.
Auch bei Würdigung der eben berichteten Auffassung von Rechtsprechung und Lehre zu § 615 DBGB. hält der Oberste Gerichtshof an der eingangs entwickelten Rechtsmeinung fest. Abgesehen davon, daß die zitierte Reichsgerichtsentscheidung einen recht eigenartigen Sonderfall betraf, der wenig geeignet war, den Ausgangspunkt für allgemein zutreffende Erwägungen zu geben, ist nicht zu verkennen, daß in den hier in Betracht kommenden Beziehungen auch sonst erhebliche Unterschiede zwischen DBGB. und ABGB. bestehen. Vor allem regelt das DBGB. bloß die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs, während das ABGB. die Betriebsgefahr dem Dienstgeber auferlegt, also schon allgemein für den Dienstnehmer günstiger ist. Ferner fehlt in Österreich eine dem § 9 KündigungsschutzG. entsprechende Norm, die der deutschen Auffassung im nachhinein eine gewisse gesetzliche Grundlage gegeben hat. Schließlich scheint dem Obersten Gerichtshof seine eingangs entwickelte Rechtsmeinung auch besser den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB.) zu entsprechen. Für den Dienstgeber hat die Arbeitsleistung des Dienstnehmers den durch die Lohnvereinbarung festgesetzten Wert. Wenn es nun dem Dienstnehmer gelingt, für eine gewisse Zeit einen höheren Lohn zu erzielen, und der Dienstgeber diesen höheren Lohn auf andere Perioden anrechnen dürfte, so wäre er in rechtlich nicht zu billigender Weise bereichert. Für den Dienstgeber ist eben die Arbeit des Dienstnehmers nur so viel wert, wie es dem vereinbarten Lohn entspricht, und es ist den Interessen des Dienstgebers Genüge getan, wenn er für die Zeit, in der der Dienstnehmer anderweitig verdient, nichts zu zahlen braucht. Es geht nicht an, ihm vom Dienstnehmer infolge besonderen Fleißes, besonderer Geschicklichkeit oder auch nur durch Zufall erzieltes höheres Einkommen in der Weise nutzbar zu machen, daß er noch für eine weitere Zeit von der Lohnzahlung losgezählt wird.Auch bei Würdigung der eben berichteten Auffassung von Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 615, DBGB. hält der Oberste Gerichtshof an der eingangs entwickelten Rechtsmeinung fest. Abgesehen davon, daß die zitierte Reichsgerichtsentscheidung einen recht eigenartigen Sonderfall betraf, der wenig geeignet war, den Ausgangspunkt für allgemein zutreffende Erwägungen zu geben, ist nicht zu verkennen, daß in den hier in Betracht kommenden Beziehungen auch sonst erhebliche Unterschiede zwischen DBGB. und ABGB. bestehen. Vor allem regelt das DBGB. bloß die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs, während das ABGB. die Betriebsgefahr dem Dienstgeber auferlegt, also schon allgemein für den Dienstnehmer günstiger ist. Ferner fehlt in Österreich eine dem Paragraph 9, KündigungsschutzG. entsprechende Norm, die der deutschen Auffassung im nachhinein eine gewisse gesetzliche Grundlage gegeben hat. Schließlich scheint dem Obersten Gerichtshof seine eingangs entwickelte Rechtsmeinung auch besser den natürlichen Rechtsgrundsätzen (Paragraph 7, ABGB.) zu entsprechen. Für den Dienstgeber hat die Arbeitsleistung des Dienstnehmers den durch die Lohnvereinbarung festgesetzten Wert. Wenn es nun dem Dienstnehmer gelingt, für eine gewisse Zeit einen höheren Lohn zu erzielen, und der Dienstgeber diesen höheren Lohn auf andere Perioden anrechnen dürfte, so wäre er in rechtlich nicht zu billigender Weise bereichert. Für den Dienstgeber ist eben die Arbeit des Dienstnehmers nur so viel wert, wie es dem vereinbarten Lohn entspricht, und es ist den Interessen des Dienstgebers Genüge getan, wenn er für die Zeit, in der der Dienstnehmer anderweitig verdient, nichts zu zahlen braucht. Es geht nicht an, ihm vom Dienstnehmer infolge besonderen Fleißes, besonderer Geschicklichkeit oder auch nur durch Zufall erzieltes höheres Einkommen in der Weise nutzbar zu machen, daß er noch für eine weitere Zeit von der Lohnzahlung losgezählt wird.