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Entscheidung 4 Ob 1158/94×

Entscheidung 4 Ob 1158/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1158/94

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard E*****, vertreten durch Czerwenka & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10.November 1994, GZ 3 R 179/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat die unterbliebene Vernehmung der Auskunfsperson E***** durch das Erstgericht in der Rekursbeantwortung nicht gerügt. Die Frage, ob der im Verfahren erster Instanz Siegreiche, der - wie hier die Klägerin - erstmals im Revisionsrekurs gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes (mittelbar) einen Verfahrensfehler erster Instanz geltend macht, damit eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt vergleiche zur erstmaligen Bekämpfung von Feststellungen des Ersturteils in der ao Revision JBl 1986, 121 ua), kann hier offen bleiben. Selbst wenn man nämlich von der - von der Klägerin nie bekämpften - Feststellung des Erstgerichtes ausgehen wollte, wonach die Beklagte die beanstandete Werbeaussage (nur) bis Ende 1993 gebraucht habe, ergäbe sich daraus im Zusammenhalt mit der ergänzenden Feststellung des Rekursgerichtes, daß die Klägerin im Herbst 1993 von dieser Werbung schon gewußt habe, die Verjährung des Unterlassungsanspruches.

Anmerkung

E37638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01158.94.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19950117_OGH0002_0040OB01158_9400000_000