Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie die Klägerinnen in ihrem Rechtsmittel zutreffend aufzeigen - die rechtliche Bedeutung der Verkehrsgeltung unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Die in § 9 Abs 1 UWG angeführten Bezeichnungen, also auch die Firma sowie die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen (ÖBl 2002, 138 - internetfactory mwN). Beschreibende Angaben sind nur unter der Voraussetzung unterscheidungskräftig, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat (ecolex 2001/157 - Immobilienring.at mwN). Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (ÖBl 2002, 138 - internetfactory mwN).Die in Paragraph 9, Absatz eins, UWG angeführten Bezeichnungen, also auch die Firma sowie die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen (ÖBl 2002, 138 - internetfactory mwN). Beschreibende Angaben sind nur unter der Voraussetzung unterscheidungskräftig, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat (ecolex 2001/157 - Immobilienring.at mwN). Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (ÖBl 2002, 138 - internetfactory mwN).
Letzteres trifft - im Revisionsverfahren nicht mehr strittig - auf das Firmenschlagwort der Klägerinnen zu. Dieses ist aber als schwaches Zeichen zu beurteilen, weil es sich aus der in Kennzeichen gebräuchlichen Abkürzung "immo" für Immobilien in Verbindung mit dem - dem allgemeinen Wortschatz entnommenen - Begriff "Finanz" zusammensetzt und damit deutlich auf den Unternehmenszweck anspielt.
Nach der Rechtsprechung sind bei schwacher Kennzeichnungskraft eines Zeichens schon geringfügige Abweichungen geeignet, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (stRsp ua ÖBl 1996, 143 - Plus; ÖBl 1999, 283 - LA LINIA/LA LINEA; ÖBl-LS 2000/17 - Aroma-Wickel; 4 Ob 326/00w; 4 Ob 171/02d = ecolex 2002, 895 <Gamerith> - Alpha; weitere Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 29 Rz 61 in FN 159). Die im Kennzeichenstreit einander gegenüberstehenden Firmenschlagworte unterscheiden sich in ihrer Endsilbe in zwei Buchstaben, was auch zu Unterschieden im Wortklang und Wortsinn führt, weshalb nicht ohne weiteres Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. In die Beurteilung muss daher die von den Klägerinnen behauptete Verkehrsgeltung einbezogen werden. Die rechtliche Bedeutung der Verkehrsgeltung liegt nämlich ua darin, dass sie den Schutzbereich schwacher Zeichen erweitert (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 29 Rz 39; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 29; vgl ÖBl 1995, 71 - ALFA; 4 Ob 139/00w = ARD 5193/27/01 - Hofbauer).Nach der Rechtsprechung sind bei schwacher Kennzeichnungskraft eines Zeichens schon geringfügige Abweichungen geeignet, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (stRsp ua ÖBl 1996, 143 - Plus; ÖBl 1999, 283 - LA LINIA/LA LINEA; ÖBl-LS 2000/17 - Aroma-Wickel; 4 Ob 326/00w; 4 Ob 171/02d = ecolex 2002, 895 <Gamerith> - Alpha; weitere Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 29, Rz 61 in FN 159). Die im Kennzeichenstreit einander gegenüberstehenden Firmenschlagworte unterscheiden sich in ihrer Endsilbe in zwei Buchstaben, was auch zu Unterschieden im Wortklang und Wortsinn führt, weshalb nicht ohne weiteres Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. In die Beurteilung muss daher die von den Klägerinnen behauptete Verkehrsgeltung einbezogen werden. Die rechtliche Bedeutung der Verkehrsgeltung liegt nämlich ua darin, dass sie den Schutzbereich schwacher Zeichen erweitert (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 29, Rz 39; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 29; vergleiche ÖBl 1995, 71 - ALFA; 4 Ob 139/00w = ARD 5193/27/01 - Hofbauer).
Im Markenrecht hängt der Schutzumfang einer Marke von ihrer Kennzeichnungskraft ab, deren konkrete Feststellung im Einzelfall unabdingbare Voraussetzung und Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist (Ströbele/Klaka, dMarkenG, § 9 Rz 110). Durch intensive Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsgeltung erweitert den Schutzumfang einer Marke (Ströbele/Klaka aaO Rz 115).Im Markenrecht hängt der Schutzumfang einer Marke von ihrer Kennzeichnungskraft ab, deren konkrete Feststellung im Einzelfall unabdingbare Voraussetzung und Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist (Ströbele/Klaka, dMarkenG, Paragraph 9, Rz 110). Durch intensive Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsgeltung erweitert den Schutzumfang einer Marke (Ströbele/Klaka aaO Rz 115).
Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, ist zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH Slg 1999 I-2779 = ÖBl 1999, 255 - Chiemsee, RdN 49; EuGH ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Loint's RdN 22). Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, welche die Marke von Haus aus besitzt. Dazu gehört das Vorliegen beschreibender Elemente, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, sowie der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (EuGH Slg 1999 I-2779 = ÖBl 1999, 255 - Chiemsee, RdN 52; EuGH ÖBl 1999, 305 - Lloyd/Loint's RdN 23).
Diese Grundsätze gelten auch im Kennzeichenstreit außerhalb des Markenrechts gleichermaßen. Es ist deshalb die Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts der Klägerinnen ein unverzichtbarer Parameter bei Beurteilung von dessen Kennzeichnungskraft. Ob das Firmenschlagwort der Beklagten Verwechslungsgefahr (als Voraussetzung für die Berechtigung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche) auslöst, kann somit erst dann abschließend beurteilt werden, wenn der auf Erhebung der Verkehrsgeltung abzielende Beweisantrag der Klägerinnen erledigt worden ist.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht den in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen; in diesem Fall liegt ein Feststellungsmangel vor, der nach ständiger Rechtsprechung mit Rechtsrüge auch in dritter Instanz geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mwN). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das beantragte demoskopische Gutachten zur Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts der Klägerinnen einzuholen und danach neuerlich über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden haben.Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht den in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen; in diesem Fall liegt ein Feststellungsmangel vor, der nach ständiger Rechtsprechung mit Rechtsrüge auch in dritter Instanz geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN). Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das beantragte demoskopische Gutachten zur Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts der Klägerinnen einzuholen und danach neuerlich über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.