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Entscheidung 4 Ob 116/26a×

Entscheidung 4 Ob 116/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob116/26a

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei SS*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 58.324,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 1 R 16/26a-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

römisch drei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.

[1]                 Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.

[2]         Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

[3]         Die Beklagte hat in ihrer Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Zu römisch drei. 

[4]         Angesichts der teilweisen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C-77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist hier auch keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich vergleiche 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN).

[5]              Gegen die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommene Verbrauchereigenschaft der Klägerin – die nach den Feststellungen ohne Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit neben ihrem Beruf als Angestellte Slotspiele von Österreich aus auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten spielte – vermag die Revision nur die Höhe des Spielvolumens ins Treffen zu führen. Damit zeigt sie im Hinblick auf die Entscheidung C-774/19, Personal Exchange International, in der die Verbrauchereigenschaft eines professionellen Pokerspielers mit hohen Gewinnen in kurzer Zeit bejaht wurde, jedoch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf (ergangen zur EuGVVO; zum Kohärenzerfordernis zum anwendbaren Recht s aber C-77/24, Wunner, Rn 40).

[6]              Hinsichtlich der weiteren Revisionsargumente genügt es, auf die bereits dazu veröffentlichten Entscheidungen zu verweisen (zur selben Beklagten s jüngst etwa 4 Ob 46/26g, 3 Ob 57/26t, 6 Ob 53/26a jeweils mwN).

[7]         Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E148724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00116.26A.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0040OB00116_26A0000_000