Zu I.Zu römisch eins.
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zu II.Zu römisch zwei.
[2] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]). Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[3] Die Beklagte hat in ihrer Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Die Beklagte hat in ihrer Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Zu III. Zu römisch drei.
[4] Angesichts der teilweisen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C-77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist hier auch keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich (vgl 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN). Angesichts der teilweisen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie der vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits geklärten Rechtslage, die er mit seinen jüngsten Urteilen zu C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, vom 16. 4. 2026, und zu C-77/24, Wunner, vom 15. 1. 2026, bekräftigte, ist hier auch keine amtswegige Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich vergleiche 4 Ob 46/26g, 6 Ob 53/26a mwN).
[5] Gegen die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommene Verbrauchereigenschaft der Klägerin – die nach den Feststellungen ohne Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit neben ihrem Beruf als Angestellte Slotspiele von Österreich aus auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten spielte – vermag die Revision nur die Höhe des Spielvolumens ins Treffen zu führen. Damit zeigt sie im Hinblick auf die Entscheidung C-774/19, Personal Exchange International, in der die Verbrauchereigenschaft eines professionellen Pokerspielers mit hohen Gewinnen in kurzer Zeit bejaht wurde, jedoch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf (ergangen zur EuGVVO; zum Kohärenzerfordernis zum anwendbaren Recht s aber C-77/24, Wunner, Rn 40).
[6] Hinsichtlich der weiteren Revisionsargumente genügt es, auf die bereits dazu veröffentlichten Entscheidungen zu verweisen (zur selben Beklagten s jüngst etwa 4 Ob 46/26g, 3 Ob 57/26t, 6 Ob 53/26a jeweils mwN).
[7] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).