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Entscheidung 4 Ob 117/01m×

Entscheidung 4 Ob 117/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob117/01m

Entscheidungsdatum

29.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ver***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 770.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2001, GZ 2 R 170/00k-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Kläger mehrere Klagen einbringen darf, wenn eine einzige Klage genügte. Sie bezieht sich damit auf ihren in der Äußerung erhobenen Einwand, die Klägerin verstoße mit der Einbringung von drei Klagen wegen derselben Werbeaktion gegen das Schikaneverbot. Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung erlassen und sich mit dem Einwand eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot nicht weiter auseinandergesetzt; die Klägerin hat dies im Rekursverfahren nicht gerügt und damit ihren in erster Instanz erhobenen Einwand nicht aufrechterhalten.

Rechtliche Beurteilung

In einem solchen Fall ist die Überprüfungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs beschränkt: Wurde die erstinstanzliche Entscheidung nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Rechtsrüge im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 5 mwN).

Anmerkung

E62162 04A01171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00117.01M.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0040OB00117_01M0000_000