In der Revision wiederholt die Klägerin ihren Standpunkt, wonach die Beklagte aufgrund der weitreichenden, missbräuchlichen und daher unzulässigen Änderungsklausel im Händlervertrag die Möglichkeit habe, das Prämiensystem, das der Kalkulation des Vertragshändlers zugrunde liege, einseitig und uneingeschränkt zu ändern. Dies mache die Beklagte unsachlich zu ihrem Vorteil, indem sie unrealistische und nicht erreichbare Verkaufsziele vorgebe. Auf diese Weise missbrauche die Beklagte ihre Marktmacht, was zu einem Schadenersatzanspruch der Klägerin führe. Aufgrund der Nichtigkeit des Änderungsvorbehalts hätte die Beklagte den Händlervertrag und das Prämiensystem nicht einseitig ändern können, weshalb sie nach wie vor verpflichtet sei, der Klägerin seit 2010 die Prämien auf Basis der fixen Marge von 5,5 % vom Nettolistenpreis zu gewähren.
In der Revision weist die Klägerin zudem darauf hin, dass das der Beklagten hier vorgeworfene marktmissbräuchliche Verhalten in einem von einer anderen Händlerin als Antragstellerin eines beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zu AZ ***** eingeleiteten Verfahrens geprüft und der hier Beklagten untersagt worden sei. Diese Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig, weil die Beklagte als dortige Antragsgegnerin Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben habe.
Im erwähnten Verfahren hat das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2020 der hier Beklagten als Antragsgegnerin unter anderem aufgetragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, und zwar
I.1.A.d) im Neuwagenvertrieb durch Spannenreduktionen durch bewusst überhöhte Verkaufsziele.römisch eins.1.A.d) im Neuwagenvertrieb durch Spannenreduktionen durch bewusst überhöhte Verkaufsziele.
Dazu hält das Kartellgericht fest, dass der Erhalt der Leistungsprämie des Vertragshändlers an die Berechnung der Verkaufsziele durch die Antragsgegnerin gebunden sei. Zudem wird festgestellt, dass die hier Beklagte grundsätzlich dazu tendiere, den Pkw-Markt überambitioniert und deutlich zu hoch einzuschätzen, woraus sich zu hohe Jahres- und Monatsziele für die Händler ergeben. Auch wenn die Monatsziele im Rahmen der Aufrollung nachträglich teilweise herabgesetzt würden, sei für die Händler – schon im Hinblick auf die damit verbundene schwierige Planbarkeit der Erreichung der Monatsziele – eine massive Drucksituation gegeben. In rechtlicher Hinsicht gelangt das Kartellgericht dazu zum Ergebnis, dass die Koppelung der Erreichung der Monats- und Jahresziele mit dem Erhalt der Leistungsprämie und das komplexe Berechnungssystem für die Leistungsprämie für die Händler zu einer mangelnden Kalkulierbarkeit marktkonformer Angebote führe, wobei das Risiko der Rentabilität nur der Händler trage. Die notorisch überzogenen Verkaufserwartungen der hier Beklagten in einem schwierigen Marktumfeld würden die wesentlichen Risiken der schwer planbaren Kalkulation dem Händler überbinden. Dies spreche dafür, dass die Verkaufsziele zu hoch seien. Dazu komme, dass für die Erreichung der Verkaufsziele das Datum der Auslieferung und nicht jenes des Verkaufs relevant sei und Lieferverzögerungen zu Lasten des Händlers gingen. Das sehr aufwendige und komplexe Berechnungssystem mache die Kalkulation für den Händler somit schwierig. In einer Gesamtschau des Verhaltens der hier Beklagten sei die Ausbeutung machtbedingter Verhaltensspielräume zu bejahen.
Für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus Folgendes:
1. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, aufgrund des missbräuchlichen und daher unzulässigen Änderungsvorbehalts in Art 5 Abs 2 des Händlervertrags die für die Prämienzahlung vorgegebenen Jahresziele/Monatsziele durch Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung einseitig überhöht festzulegen und dadurch die Prämien willkürlich zu reduzieren. Rechtlich erblickt die Klägerin darin einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß Art 102 AEUV und § 5 KartG. Dieses der Beklagten vorgeworfene marktmissbräuchliche Verhalten, aus dem die Klägerin die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche ableitet, ist Gegenstand der Prüfung im kartellgerichtlichen Verfahren.1. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, aufgrund des missbräuchlichen und daher unzulässigen Änderungsvorbehalts in Artikel 5, Absatz 2, des Händlervertrags die für die Prämienzahlung vorgegebenen Jahresziele/Monatsziele durch Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung einseitig überhöht festzulegen und dadurch die Prämien willkürlich zu reduzieren. Rechtlich erblickt die Klägerin darin einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß Artikel 102, AEUV und Paragraph 5, KartG. Dieses der Beklagten vorgeworfene marktmissbräuchliche Verhalten, aus dem die Klägerin die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche ableitet, ist Gegenstand der Prüfung im kartellgerichtlichen Verfahren.
2. Nach § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit wegen eines anderen anhängigen Zivilprozesses oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen werden, wenn im anderen Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, von deren Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage ganz oder teilweise abhängt. Das Gericht hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die – auch noch im Revisionsverfahren zulässige – Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (vgl 4 Ob 210/18p).2. Nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann ein Rechtsstreit wegen eines anderen anhängigen Zivilprozesses oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen werden, wenn im anderen Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, von deren Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage ganz oder teilweise abhängt. Das Gericht hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die – auch noch im Revisionsverfahren zulässige – Unterbrechung des Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist vergleiche 4 Ob 210/18p).
Da im kartellgerichtlichen (Sonder-)Verfahren die auch hier maßgebende kartellrechtliche Fragestellung zu klären ist, sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Revisionsverfahrens gegeben; die Unterbrechung erweist sich auch als zweckmäßig. Dabei ist zu beachten, dass nach der Sonderregel des § 34 Abs 2 KartG aufgrund eines kartellgerichtlichen Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den §§ 5 oder 6 KartG abgestellt wird, nicht nur der Antragsteller des kartellgerichtlichen Verfahrens zur Exekutionsführung berechtigt ist, sondern darüber hinaus auch jeder Unternehmer, der durch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffen ist. Eine rechtskräftige Unterlassungsverfügung im kartellgerichtlichen Verfahren kann daher auch für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens rechtliche Wirkungen entfalten.Da im kartellgerichtlichen (Sonder-)Verfahren die auch hier maßgebende kartellrechtliche Fragestellung zu klären ist, sind die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Revisionsverfahrens gegeben; die Unterbrechung erweist sich auch als zweckmäßig. Dabei ist zu beachten, dass nach der Sonderregel des Paragraph 34, Absatz 2, KartG aufgrund eines kartellgerichtlichen Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den Paragraphen 5, oder 6 KartG abgestellt wird, nicht nur der Antragsteller des kartellgerichtlichen Verfahrens zur Exekutionsführung berechtigt ist, sondern darüber hinaus auch jeder Unternehmer, der durch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffen ist. Eine rechtskräftige Unterlassungsverfügung im kartellgerichtlichen Verfahren kann daher auch für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens rechtliche Wirkungen entfalten.
Das Revisionsverfahren wird nur über Antrag fortgesetzt.