Der Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil die Entscheidung von den vom Rekursgericht behandelten Fragen der Alleinstellungswerbung gar nicht abhängt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß die Beklagte mit den an die behauptete Anzahl der von ihr veröffentlichten Kfz-Angebote angefügten Worten "Wo gibt's das noch?" eine Spitzenstellung unter ihren Mitbewerbern in Ansehung des Umfanges solcher Anzeigen behauptet hat. Alleinstellungswerbung ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - nicht nur dann anzunehmen, wenn der Werbende behauptet, überhaupt keine Mitbewerber zu haben, sondern auch dann - und das ist der Hauptanwendungsfall -, wenn zum Ausdruck gebracht wird, daß sein Unternehmen, seine Waren oder seine Leistungen die der Mitbewerber beträchtlich überträfen, also eine Spitzenstellung behauptet wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 782 Rz 68 zu § 3 dUWG). Um die - in den Fällen solcher Alleinstellungen primär nach § 2 UWG zu beurteilende - Frage, ob die Werbung der Beklagten deshalb gegen § 2 UWG vestößt, weil die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht (vgl dazu etwa ÖBl 1980, 7; ÖBl 1987, 47; ÖBl 1989, 45; ÖBl 1990, 113 und 158; MR 1991, 118 uva), geht es aber hier nicht, hat doch die Klägerin gar nicht behauptet, daß die Beklagte unter Inseratenzeitschriften auf dem Gebiet der Kfz-Angebote keine Spitzenstellung einnehme. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht der Beklagten zur Last gelegt, ihre tatsächliche Spitzenstellung weder behauptet noch bescheinigt zu haben. Im übrigen trifft auch bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung grundsätzlich den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbeangaben des Beklagten. Eine Verschiebung dieser Beweislast ist nur dann zu rechtfertigen, wenn dem Kläger die Überprüfung der vom Beklagten behaupteten Tatsachen auf ihre Richtigkeit kaum möglich ist, für ihn also ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen; in diesem Fall kann es - nach den Umständen des konkretenEs trifft zwar zu, daß die Beklagte mit den an die behauptete Anzahl der von ihr veröffentlichten Kfz-Angebote angefügten Worten "Wo gibt's das noch?" eine Spitzenstellung unter ihren Mitbewerbern in Ansehung des Umfanges solcher Anzeigen behauptet hat. Alleinstellungswerbung ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - nicht nur dann anzunehmen, wenn der Werbende behauptet, überhaupt keine Mitbewerber zu haben, sondern auch dann - und das ist der Hauptanwendungsfall -, wenn zum Ausdruck gebracht wird, daß sein Unternehmen, seine Waren oder seine Leistungen die der Mitbewerber beträchtlich überträfen, also eine Spitzenstellung behauptet wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 782 Rz 68 zu Paragraph 3, dUWG). Um die - in den Fällen solcher Alleinstellungen primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilende - Frage, ob die Werbung der Beklagten deshalb gegen Paragraph 2, UWG vestößt, weil die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu etwa ÖBl 1980, 7; ÖBl 1987, 47; ÖBl 1989, 45; ÖBl 1990, 113 und 158; MR 1991, 118 uva), geht es aber hier nicht, hat doch die Klägerin gar nicht behauptet, daß die Beklagte unter Inseratenzeitschriften auf dem Gebiet der Kfz-Angebote keine Spitzenstellung einnehme. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht der Beklagten zur Last gelegt, ihre tatsächliche Spitzenstellung weder behauptet noch bescheinigt zu haben. Im übrigen trifft auch bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung grundsätzlich den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbeangaben des Beklagten. Eine Verschiebung dieser Beweislast ist nur dann zu rechtfertigen, wenn dem Kläger die Überprüfung der vom Beklagten behaupteten Tatsachen auf ihre Richtigkeit kaum möglich ist, für ihn also ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen; in diesem Fall kann es - nach den Umständen des konkreten
Falles - gerechtfertigt sein, die Beweis- bzw Bescheinigungslast auf den Beklagten zu überwälzen (SZ 49/109; SZ 50/20 uva). Hat aber der Kläger die Unrichtigkeit der vom Beklagten in Anspruch genommenen Alleinstellung gar nicht behauptet, dann muß auch nicht bewiesen werden, ob der Beklagte tatsächlich eine Spitzenstellung innehat.
Im vorliegenden Fall ist nur zu prüfen, ob die Angaben der Beklagten in ihren Inseraten vom 29.5., 5.6. und 8.6.1991 objektiv unrichtig sind; das war aber hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es nicht darauf an, daß zwischen der Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Inserate und der behaupteten Menge solche Inserate nur eine - in Wahrheit gar nicht vorliegende - geringfügige Differenz besteht; auch der von der Beklagten ins Treffen geführte Umstand, daß die Zeitungsleser die Zahlenangaben über die in einer Zeitschrift enthaltenen Anzeigen regelmäßig nicht überprüfen würden, befreit die Beklagte nicht von der sie treffenden Wahrheitspflicht (s dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 65; Baumbach-Hefermehl aaO 744 Rz 5 vor §§ 3 bis 8 dUWG). Die unrichtigen Angaben über die in einer Inseratenzeitung enthaltenen Kfz-Angebote betreffen aber auch eine - bei Inseratenzeitschriften sehrIm vorliegenden Fall ist nur zu prüfen, ob die Angaben der Beklagten in ihren Inseraten vom 29.5., 5.6. und 8.6.1991 objektiv unrichtig sind; das war aber hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es nicht darauf an, daß zwischen der Anzahl der tatsächlich veröffentlichten Inserate und der behaupteten Menge solche Inserate nur eine - in Wahrheit gar nicht vorliegende - geringfügige Differenz besteht; auch der von der Beklagten ins Treffen geführte Umstand, daß die Zeitungsleser die Zahlenangaben über die in einer Zeitschrift enthaltenen Anzeigen regelmäßig nicht überprüfen würden, befreit die Beklagte nicht von der sie treffenden Wahrheitspflicht (s dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 65; Baumbach-Hefermehl aaO 744 Rz 5 vor Paragraphen 3 bis 8 dUWG). Die unrichtigen Angaben über die in einer Inseratenzeitung enthaltenen Kfz-Angebote betreffen aber auch eine - bei Inseratenzeitschriften sehr
wichtige - Eigenschaft ihrer Ware. Ob die Beklagte einen Verstoß gegen § 2 UWG zu veranworten hat, hängt daher nur noch davon ab, ob der durch die unrichtige Werbeangabe verursachte Irrtum wesentlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1977, 92; ÖBl 1987, 18; ÖBl 1989, 141; ÖBl 1990, 162; RdW 1989, 192; WBl 1990, 310; MR 1990, 235 uva) muß der durch die Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß also ein Zusammenhang bestehen. Gerade der unrichtige Eindruck muß die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen. Ein solcher Zusammenhang ist hier trotz des Umstandes, daß die unrichtige Werbeangabe über die Anzahl der in einer Zeitungsnummer enthaltenen Kfz-Angebote im Inseratenteil derselben Nummer der Zeitschrift gemacht wurde, zu bejahen, weil sie durchaus geeignet war, Leser, die in dem fraglichen Heft kein für sie geeignetes Angebot gefunden haben, gerade wegen der behaupteten Anzahl solcher Inserate zum Kauf weiterer Nummern dieser Inseratenzeitschrift zu bewegen.wichtige - Eigenschaft ihrer Ware. Ob die Beklagte einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG zu veranworten hat, hängt daher nur noch davon ab, ob der durch die unrichtige Werbeangabe verursachte Irrtum wesentlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1977, 92; ÖBl 1987, 18; ÖBl 1989, 141; ÖBl 1990, 162; RdW 1989, 192; WBl 1990, 310; MR 1990, 235 uva) muß der durch die Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen; zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß also ein Zusammenhang bestehen. Gerade der unrichtige Eindruck muß die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen. Ein solcher Zusammenhang ist hier trotz des Umstandes, daß die unrichtige Werbeangabe über die Anzahl der in einer Zeitungsnummer enthaltenen Kfz-Angebote im Inseratenteil derselben Nummer der Zeitschrift gemacht wurde, zu bejahen, weil sie durchaus geeignet war, Leser, die in dem fraglichen Heft kein für sie geeignetes Angebot gefunden haben, gerade wegen der behaupteten Anzahl solcher Inserate zum Kauf weiterer Nummern dieser Inseratenzeitschrift zu bewegen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.