Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 7. Jänner 1981 im Betrieb des Beklagten als Angestellte beschäftigt. Die Streitteile vereinbarten im Dienstvertrag eine Kündigungsfrist von 30 Tagen. Mit Schreiben vom 9. 3. 1982 kündigte der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt Dr. Fritz Gindlhuber das Dienstverhältnis der Klägerin zum 30. 6. 1982 auf. Am 6. 4. 1982 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er sie "mit 16. 3. 1982 fristlos entlasse".
Die Klägerin begehrt Zahlung einer Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. 4. bis 30. 6. 1982 einschließlich anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von S 34.800,-- sowie des restlichen Gehalts für März 1982 von S 8.200,-- zusammen sohin den Betrag von S 43.000,-- der der Höhe nach unbestritten ist.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er sei zur vorzeitigen Entlassung der Klägerin berechtigt gewesen, weil sie Mitte März eigenmächtig einen Tag Urlaub genommen habe. Die Klägerin erwiderte, der Beklagte habe zugestimmt, dass sie einen Tag Urlaub nehme.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es war der Ansicht, dass der geltend gemachte Entlassungsgrund nicht zu Recht bestehe, weil der Beklagte vom beabsichtigten Fernbleiben der Klägerin vorher erfahren und dagegen keine Einwendungen erhoben habe.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und stellte im Wesentlichen folgenden, die Feststellungen des Erstgerichtes zum Teil ergänzenden Sachverhalt fest:Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und stellte im Wesentlichen folgenden, die Feststellungen des Erstgerichtes zum Teil ergänzenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte wurde am 19. 2. 1982 wegen Verdachts strafbarer Handlungen festgenommen und über ihn bis 5. 3. 1982 Untersuchungshaft verhängt. Von der Verhaftung des Beklagten an hatte die Klägerin in seinem Büro keine Arbeit mehr. Ende Februar 1982 wurde der Betrieb überhaupt geschlossen. Nach seiner Enthaftung machte der Beklagte der Klägerin den Vorschlag, das Dienstverhältnis wegen der im Vertrag vereinbarten 30-tägigen Kündigungsfrist einvernehmlich zum 31. 3. 1982 aufzulösen. Die Klägerin stimmte dem unter der Bedingung zu, dass sie bis Ende März 1982 ihr ausständiges Entgelt erhalte. Der Beklagte hielt diese Bedingung nicht ein.
Nach der Kündigung vereinbarten die Streitteile, dass die Klägerin dem Beklagten auf Abruf weiterhin zur Verfügung stehe. Es kam dann auch tatsächlich vor, dass der Beklagte die Klägerin telefonisch herbeirief und sie im Büro Briefe zu verfassen und beim Ausräumen des Büros helfen musste. Mitte März 1982 trafen sich die Streitteile im Kaffeehaus der Roswitha L*****. Roswitha L***** fragte die Klägerin, ob sie morgen zu Hause sei. Die Klägerin erwiderte, dass sie morgen nach L***** fahren wolle. Dies muss auch der neben der Klägerin stehende Beklagte gehört haben. Außerdem sagte aber die Klägerin bei dieser Gelegenheit zum Beklagten ausdrücklich, dass sie morgen einen Tag lang nach L***** fahren wolle, worauf der Beklagte mit "ja" antwortete. Die Klägerin fuhr am 15. oder 16. März 1982 nach Dienstschluss nach L***** und blieb dort den folgenden Tag. Am nächsten Tag war sie wieder in K***** und stand dem Beklagten auf Abruf zur Verfügung. Auf Grund einer Mitteilung der Roswitha L*****, die Klägerin habe eine Schönheitsfarm besucht, verfasste der Beklagte das eingangs erwähnte Entlassungsschreiben vom 6. 4. 1982. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass zwischen den Streitteilen ausdrücklich oder zumindest schlüssig eine Urlaubsvereinbarung getroffen worden sei, sodass der geltend gemachte Entlassungsgrund nicht vorliege.
Es bestätigte daher das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es der Klägerin S 43.000 brutto sA zusprach.
Der Beklagte erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.