Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, die
angesprochenen Verkehrskreise würden durch die Ankündigung
kostenloser Fleckentfernung nicht in Irrtum geführt, kann nicht
beigepflichtet werden: Eine Werbeankündigung verstößt auch dann
gegen § 2 UWG, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - etwas
Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl,
Wettbewerbsrecht 23). Maßgebend für diese Beurteilung ist der
Gesamteindruck der Mitteilung, der beim flüchtigen Lesen oder Hören
für den Durchschnittsinteressenten entsteht (ÖBl 1984, 70 uva); auch dabei muß der Anpreisende immer die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen (WBl 1988, 232). Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, wird durch das Betonen der Unentgeltlichkeit einer im Zusammenhang mit einer Hauptleistung üblicherweise ohne gesonderte Berechnung erbrachten weiteren (Neben-)Leistung ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil ihm der Verkehr, dem die Kalkulationsgrundlagen der Unternehmer häufig unbekannt sind, einen besonderen Vorteil entnimmt, der in Wahrheit nicht gegeben ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1086 Rz 53 zu § 3 dUWG). Darauf aber, ob dieser Vorteil nur bei Inanspruchnahme aller angekündigten (entgeltlichen) Leistungen oder auch dann gewährt wird, wenn nur eine davon in Anspruch genommen wird, kommt es bei der Beurteilung dieser Irreführungseignung nicht an; auch das beantragte Verbot stellt nicht auf diesen Unterschied ab. Im vorliegenden Fall kann die Werbeankündigung des Beklagten - auch ohne besonders auffällige Hervorhebung - den Eindruck erwecken, daß die Fleckentfernung nur bei Inanspruchnahme seines "Aktionsangebotes" kostenlos erfolge. Dieser Eindruck ist jedoch unrichtig, weil alle Reinigungsunternehmen im Rahmen ihrer Reinigungsleistungen Flecken ohne gesonderte Berechnung entfernen. Die Ankündigung verstößt daher gegen § 2 UWG.für den Durchschnittsinteressenten entsteht (ÖBl 1984, 70 uva); auch dabei muß der Anpreisende immer die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen (WBl 1988, 232). Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, wird durch das Betonen der Unentgeltlichkeit einer im Zusammenhang mit einer Hauptleistung üblicherweise ohne gesonderte Berechnung erbrachten weiteren (Neben-)Leistung ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil ihm der Verkehr, dem die Kalkulationsgrundlagen der Unternehmer häufig unbekannt sind, einen besonderen Vorteil entnimmt, der in Wahrheit nicht gegeben ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1086 Rz 53 zu Paragraph 3, dUWG). Darauf aber, ob dieser Vorteil nur bei Inanspruchnahme aller angekündigten (entgeltlichen) Leistungen oder auch dann gewährt wird, wenn nur eine davon in Anspruch genommen wird, kommt es bei der Beurteilung dieser Irreführungseignung nicht an; auch das beantragte Verbot stellt nicht auf diesen Unterschied ab. Im vorliegenden Fall kann die Werbeankündigung des Beklagten - auch ohne besonders auffällige Hervorhebung - den Eindruck erwecken, daß die Fleckentfernung nur bei Inanspruchnahme seines "Aktionsangebotes" kostenlos erfolge. Dieser Eindruck ist jedoch unrichtig, weil alle Reinigungsunternehmen im Rahmen ihrer Reinigungsleistungen Flecken ohne gesonderte Berechnung entfernen. Die Ankündigung verstößt daher gegen Paragraph 2, UWG.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten des Klägers betrifft, auf § 393 EO, soweit sie die Kosten des Beklagten betrifft auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten des Klägers betrifft, auf Paragraph 393, EO, soweit sie die Kosten des Beklagten betrifft auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.