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Entscheidung 4 Ob 118/97z×

Entscheidung 4 Ob 118/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob118/97z

Entscheidungsdatum

15.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Werner Franz Josef G*****, vertreten durch Dr. Beatrice Strnad, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Juliane G*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 10. September 1996, GZ 25 R 39/96d-63, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Vorliegen nicht verfristeter oder nicht verziehener Eheverfehlungen, die nicht ganz belanglos sind, kann zur Stützung des Scheidungsbegehrens auch auf verfristete oder verziehene Eheverfehlungen zurückgegriffen werden (stRsp ua EFSlg 60.239; s Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 59, EheG Rz 2). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Die Beklagte hat ihr ehezerstörendes Verhalten wieder aufgenommen, nachdem der Kläger das Scheidungsverfahren ruhen gelassen hatte und das Eheleben der Streitteile durch etwa drei Jahre hindurch "wieder halbwegs normal" verlaufen war. Die keineswegs belanglosen Eheverfehlungen der Beklagten rechtfertigen sowohl die Scheidung als auch, unter Berücksichtigung ihres vor der Ruhensvereinbarung gesetzten ehezerstörenden Verhaltens, den Verschuldensausspruch.

Anmerkung

E45805 04A01187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00118.97Z.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19970415_OGH0002_0040OB00118_97Z0000_000