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Entscheidung 4 Ob 118/99b×

Entscheidung 4 Ob 118/99b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob118/99b

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei m***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 440.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1999, GZ 5 R 23/99k-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann im Verschweigen einer Tatsache eine Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise; ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN uva).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob im konkreten Fall eine Aufklärungspflicht verletzt wird, weil der verschwiegene Umstand wesentlich, aber nicht allgemein bekannt ist, und die Werbeaussage daher zur Irreführung geeignet ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp zuletzt etwa 4 Ob 32/99f; 4 Ob 45/99t).

Anmerkung

E53741 04A01189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00118.99B.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0040OB00118_99B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung