Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, das Erstgericht halte eine widerrechtliche Nutzung der Verbandsmarke des Klägers durch die Beklagten im Jänner 2005 für bescheinigt; davon ausgehend müsse aber die Wiederholungsgefahr bejaht werden.
Der Kläger weist damit zu Recht darauf hin, dass die Verneinung der Wiederholungsgefahr durch das Rekursgericht mit den erstgerichtlichen vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten - Feststellungen unvereinbar ist. Diese Feststellungen sind aber undeutlich und widersprüchlich. So hat das Erstgericht einerseits festgestellt, die Verbandsmarke sei im Jänner 2005 auf der „Webseite des Biolandhaus Arche" aufgeschienen (ON 9 S. 9); diese unternehmensbezogene Sichtweise - die im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagten das Unternehmen schon 2000 ihren Söhnen übergeben haben - deutet auf die KEG als derzeitige Trägerin des Unternehmens und damit Verfügungsbefugte über dessen Internet-Auftritt hin. Andererseits wirft das Erstgericht den Beklagten im ersten Satz der rechtlichen Beurteilung die Nutzung der Marke auf „ihrer" Webseite vor (ON 9 S. 13) und hält für bescheinigt, dass „die Beklagten" 2005 bestrebt gewesen seien, die Verbandsmarke von der Internetseite zu löschen (S 12 der EV), woraus geschlossen werden könnte, die Beklagten besäßen die Verfügungsgewalt über den Inhalt der entsprechenden Webseite. Der Hinweis des Erstgerichts in diesem Zusammenhang auf das E-mail Beil./14 überzeugt nicht: Dem E-Mail ist zwar zu entnehmen, dass der Internetprovider am 3. 1. 2005 ersucht wurde, das Logo „Grüne Haube" dringend „von meiner Internetseite" zu entfernen. Von wem dieses Ersuchen stammte, ob, wie das Erstgericht annimmt, von den Beklagten oder, worauf die auf derselben Urkunde wiedergegebene Aktennotiz über ein Telefongespräch mit Ilmar T***** jun. hindeutet, vom Sohn der Beklagten, geht daraus jedoch nicht hervor.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist berechtigt, wenn die Beklagten wie von ihm behauptet aus dem klagenden Verband ausgetreten sind, die Verbandsmarke aber dennoch weiter genutzt haben. Genutzt wurde die Marke auf der Website des Unternehmens „Biolandhaus Arche". Die Beklagten haben für die Nutzung einzustehen, wenn sie wovon das Erstgericht offenbar ausgegangen ist für die Website verantwortlich sind. In diesem Fall wäre die Wiederholungsgefahr zu bejahen, obwohl die Beklagten das Unternehmen ihren Söhnen übergeben haben. Ein Markeneingriff wäre den Beklagten jedoch nur anzulasten, wenn sie tatsächlich aus dem klagenden Verband ausgeschieden sind. Es wäre daher zu prüfen und festzustellen, ob und wann die Beklagten wirksam aus dem klagenden Verein ausgeschieden sind, weil erst ab diesem Zeitpunkt ihre Befugnis, die verliehene Verbandsmarke zu verwenden, erlischt. Die Einwendung der Beklagten, die KEG sei „weiterhin" Mitglied des Klägers, kann nämlich auch dahin verstanden werden, die Beklagten hielten nach wie vor ihre Mitgliedschaftsrechte beim Kläger zugunsten der KEG als nunmehrige Unternehmensträgerin - die auch die Mitgliedsbeiträge entrichtet - aufrecht.
Nach Klarstellung und allenfalls Verbreiterung der Tatsachengrundlage im aufgezeigten Sinn wird das Erstgericht die Berechtigung des Sicherungsantrags neuerlich zu beurteilen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.