Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin (Verlegerin) der Zeitschrift "O*** - Das Topmagazin für Finanzen und Recht". In der Ausgabe 5/88 dieser Zeitschrift wurde ein Artikel unter dem Titel "K***" veröffentlicht; Gegenstand dieses Artikels waren Äußerungen des Dorotheum-Kunstchefs Hans-Otto R*** über die bevorstehende Kunstauktion des Dorotheums vom 18.Mai 1988 und die bei dieser Gelegenheit zur Versteigerung kommenden Werke prominenter Künstler. Der Artikel war mit Reproduktionen der Werke "Ohne Titel" von Arnulf R*** und "Haarmann" von Alfred H*** illustriert; als Druckvorlagen hatte die Beklagte Diapositive verwendet, die ihr vom Veranstalter der Auktion zur Verfügung gestellt worden waren. Mit Schreiben vom 22.Juni 1988 stellte die klagende V***, zu deren Werkbestand die Werke Arnulf
R*** gehören, der Beklagten Reproduktionsgebühren in der Höhe von 2822 S in Rechnung; die Beklagte hat diesen Betrag nicht gezahlt. In der Ausgabe 11/88 der Zeitschrift "O***" erschien ein Artikel mit dem Titel "Das doppelte Copyright". Darin vertritt der Autor die Auffassung, daß es sich bei der erwähnten Veröffentlichung im Heft 5/88 um eine auf Grund der freien Werknutzung zugunsten der Berichterstattung über Tagesereignisse zulässige Reproduktion gehandelt habe. Dieser Artikel war mit sechs Teilreproduktionen des erwähnten Werkes Arnulf R*** illustriert.
Weder Arnulf R*** noch die Klägerin hatten den Veröffentlichungen dieses Werkes zugestimmt.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung des genannten Werkes Arnulf R*** das der Klägerin zur treuhändigen Wahrnehmung zustehende Verwertungsrecht verletzt habe, ohne sich auf eine freie Werknutzung nach § 42 a UrhG berufen zu können, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Werke der bildenden Kunst zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, die durch die Zugehörigkeit des Künstlers zur Klägerin oder zu einer ausländischen Gesellschaft desselben Geschäftszwecks, mit der die Klägerin im Vertragsverhältnis steht, zum Werkbestand der Klägerin gehören; dieses Verbot erstrecke sich insbesondere auf das Werk "Ohne Titel" von Arnulf R***, das in den Ausgaben 5/88 (S 50) und 11/88 (S 114/115) der Zeitschrift "O***" wiedergegeben ist, und gelte insbesondere dann, wenn das in veränderter Form erfolge. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da das in Rede stehende Werk Arnulf R*** Gegenstand einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung gewesen sei, liege eine freie Werknutzung nach § 54 Z 2 UrhG vor, weil die Zeitschrift der Beklagten als "ähnliche Werbeschrift" im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sei und ihr Abgabepreis die Herstellungskosten nicht decke; überdies liege eine Berichterstattung über ein Tagesereignis (§ 42 a UrhG) vor. Auch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.Mit der Behauptung, daß die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung des genannten Werkes Arnulf R*** das der Klägerin zur treuhändigen Wahrnehmung zustehende Verwertungsrecht verletzt habe, ohne sich auf eine freie Werknutzung nach Paragraph 42, a UrhG berufen zu können, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Werke der bildenden Kunst zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten bzw vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, die durch die Zugehörigkeit des Künstlers zur Klägerin oder zu einer ausländischen Gesellschaft desselben Geschäftszwecks, mit der die Klägerin im Vertragsverhältnis steht, zum Werkbestand der Klägerin gehören; dieses Verbot erstrecke sich insbesondere auf das Werk "Ohne Titel" von Arnulf R***, das in den Ausgaben 5/88 (S 50) und 11/88 (S 114/115) der Zeitschrift "O***" wiedergegeben ist, und gelte insbesondere dann, wenn das in veränderter Form erfolge. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da das in Rede stehende Werk Arnulf R*** Gegenstand einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung gewesen sei, liege eine freie Werknutzung nach Paragraph 54, Ziffer 2, UrhG vor, weil die Zeitschrift der Beklagten als "ähnliche Werbeschrift" im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sei und ihr Abgabepreis die Herstellungskosten nicht decke; überdies liege eine Berichterstattung über ein Tagesereignis (Paragraph 42, a UrhG) vor. Auch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung mit der Beschränkung, daß sich das Verbot (insbesondere) auf das Werk "Ohne Titel" von Arnulf R*** erstrecke, das in der Ausgabe 11/88 (S 114/115) der Zeitschrift "O***" wiedergegeben sei; hingegen wies er das Mehrbegehren, daß sich das Verbot auch auf die Veröffentlichung in der Ausgabe 5/88 (S 50) der erwähnten Zeitschrift beziehe, ab. Die Zeitschrift der Beklagten sei keine Werbeschrift im Sinne des § 54 Z 2 UrhG. Die Veröffentlichung des Werkes Arnulf R*** in der Ausgabe 11/88 sei aber auch keine "Berichterstattung über ein Tagesereignis", sondern ein redaktioneller Beitrag über die Tantiemenforderung der Klägerin. Die beanstandete Veröffentlichung in der Ausgabe 5/88 falle hingegen unter die freie Werknutzung nach § 42 a UrhG, könnten doch auch künftige Ereignisse Gegenstand einer aktuellen Berichterstattung sein.Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung mit der Beschränkung, daß sich das Verbot (insbesondere) auf das Werk "Ohne Titel" von Arnulf R*** erstrecke, das in der Ausgabe 11/88 (S 114/115) der Zeitschrift "O***" wiedergegeben sei; hingegen wies er das Mehrbegehren, daß sich das Verbot auch auf die Veröffentlichung in der Ausgabe 5/88 (S 50) der erwähnten Zeitschrift beziehe, ab. Die Zeitschrift der Beklagten sei keine Werbeschrift im Sinne des Paragraph 54, Ziffer 2, UrhG. Die Veröffentlichung des Werkes Arnulf R*** in der Ausgabe 11/88 sei aber auch keine "Berichterstattung über ein Tagesereignis", sondern ein redaktioneller Beitrag über die Tantiemenforderung der Klägerin. Die beanstandete Veröffentlichung in der Ausgabe 5/88 falle hingegen unter die freie Werknutzung nach Paragraph 42, a UrhG, könnten doch auch künftige Ereignisse Gegenstand einer aktuellen Berichterstattung sein.
Das Rekursgericht änderte den - nur in seinem abweisenden Teil angefochtenen - Beschluß erster Instanz dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung im Sinne des Antrages erließ, das Verbot also auch auf die Veröffentlichung des Werkes "Ohne Titel" in der Ausgabe 5/88 der Zeitschrift "O***" erstreckte; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Der am 19.4.1989 zur Post gegebene Rekurs der Klägerin sei entgegen der Meinung der Beklagten rechtzeitig, da der Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (5.4.1989) nach § 125 Abs 1 ZPO nicht mitzurechnen sei. Auch die Beschwer der Klägerin sei zu bejahen, weil ihrem Sicherungsantrag nicht im vollen Umfang entsprochen worden sei; nach dem Spruch und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Beschlusses könnte nämlich die Klägerin wegen der Vervielfältigung eines Werkes im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Kunstauktion oder eines ähnlichen Ereignisses nicht Exekution führen, weil in der Entscheidung klar zum Ausdruck komme, daß ein solches Verhalten als rechtmäßig anzusehen sei. Der Rekurs sei auch berechtigt:Das Rekursgericht änderte den - nur in seinem abweisenden Teil angefochtenen - Beschluß erster Instanz dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung im Sinne des Antrages erließ, das Verbot also auch auf die Veröffentlichung des Werkes "Ohne Titel" in der Ausgabe 5/88 der Zeitschrift "O***" erstreckte; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Der am 19.4.1989 zur Post gegebene Rekurs der Klägerin sei entgegen der Meinung der Beklagten rechtzeitig, da der Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (5.4.1989) nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO nicht mitzurechnen sei. Auch die Beschwer der Klägerin sei zu bejahen, weil ihrem Sicherungsantrag nicht im vollen Umfang entsprochen worden sei; nach dem Spruch und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Beschlusses könnte nämlich die Klägerin wegen der Vervielfältigung eines Werkes im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Kunstauktion oder eines ähnlichen Ereignisses nicht Exekution führen, weil in der Entscheidung klar zum Ausdruck komme, daß ein solches Verhalten als rechtmäßig anzusehen sei. Der Rekurs sei auch berechtigt:
Die Vervielfältigung und Verbreitung eines den Schutz des Urheberrechtes genießenden Werkes ohne Einwilligung des Urhebers verstoße grundsätzlich gegen das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers (§ 15 Abs 1, § 16 Abs 1 UrhG) und berechtige daher zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach § 81 Abs 1 UrhG. Bestimmungen, die ausnahmsweise die Benützung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einwilligung des Urhebers gestatten, seien eng auszulegen, da das Urheberrecht den Schutz der Interessen der Urheber in den Vordergrund stelle; stünden diesen Interessen solche der Allgemeinheit gegenüber, dann habe eine Interessenabwägung stattzufinden.Die Vervielfältigung und Verbreitung eines den Schutz des Urheberrechtes genießenden Werkes ohne Einwilligung des Urhebers verstoße grundsätzlich gegen das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers (Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, UrhG) und berechtige daher zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG. Bestimmungen, die ausnahmsweise die Benützung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einwilligung des Urhebers gestatten, seien eng auszulegen, da das Urheberrecht den Schutz der Interessen der Urheber in den Vordergrund stelle; stünden diesen Interessen solche der Allgemeinheit gegenüber, dann habe eine Interessenabwägung stattzufinden.
Auch hinsichtlich der Veröffentlichung in der Ausgabe 5/88 ihrer Zeitschrift habe sich die Beklagte zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmungen der §§ 42 a und 54 Z 2 UrhG berufen. Nach dem Zweck des § 54 Z 2 UrhG ("Katalogfreiheit") sei nur der Veranstalter der Versteigerung oder der das Werk zum Kauf anbietende Kunsthändler zum Eingriff in das Ausschließungsrecht des Urhebers befugt; im übrigen sei die Zeitschrift der Beklagten keine einem "Verzeichnis der feilgebotenen Werkstücke ähnliche Werbeschrift" im Sinne der genannten Gesetzesstelle.Auch hinsichtlich der Veröffentlichung in der Ausgabe 5/88 ihrer Zeitschrift habe sich die Beklagte zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 42, a und 54 Ziffer 2, UrhG berufen. Nach dem Zweck des Paragraph 54, Ziffer 2, UrhG ("Katalogfreiheit") sei nur der Veranstalter der Versteigerung oder der das Werk zum Kauf anbietende Kunsthändler zum Eingriff in das Ausschließungsrecht des Urhebers befugt; im übrigen sei die Zeitschrift der Beklagten keine einem "Verzeichnis der feilgebotenen Werkstücke ähnliche Werbeschrift" im Sinne der genannten Gesetzesstelle.
Eine im Rahmen des Zwecks der Berichterstattung über eine Kunstauktion bleibende Abbildung einzelner Kunstwerke, die bei der Versteigerung öffentlich wahrnehmbar werden, sei zwar - wie in der Rechtsprechung und Lehre zu der dem § 42 a UrhG ähnlichen Bestimmung des § 50 dUrhG mehrfach ausgesprochen worden sei - nicht zu beanstanden. Der hier zur Beurteilung stehende Fall liege aber anders: § 42 a UrhG sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil die vorliegende Abbildung - auch in Heft 5/88 - nicht im Rahmen einer "Berichterstattung über die Kunstauktion" gezeigt worden sei. Die Auslegung des § 42 a UrhG nach seinem Wortsinn, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck ergebe, daß eine "Berichterstattung über Tagesereignisse" nur dann vorläge, wenn über gegenwärtige Vorgänge - zB in Form einer Direktübertragung in Funk oder Fernsehen - oder in der jüngsten Vergangenheit liegende Vorgänge - in Form der Zeitungsberichterstattung - berichtet werde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einem "Bericht" die sachliche, nüchterne und folgerichtige Mitteilung (Darstellung) eines Geschehens oder eines Sachverhalts zu verstehen. Für den Bereich des Urheberrechtes sei dieser Begriff nicht anders aufzufassen. "Berichterstattung" sei somit die möglichst wirklichkeitsgetreue Wiedergabe oder sachliche Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit; das Wesentliche an einem Bericht bleibe immer die wirklichkeitstreue Information über die tatsächlichen Vorgänge. Berichterstattung über ein Tagesereignis müsse immer die wirklichkeitsgetreue Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit sein. "Tatsächliche Begebenheiten, Vorgänge, Geschehen oder Sachverhalte" könnten aber erst dann "sachlich, nüchtern und folgerichtig dargestellt", "möglichst wirklichkeitsgetreu wiedergegeben oder sachlich geschildert" werden, wenn sie sich bereits ereignet haben. In der Zukunft liegende Ereignisse könnten nur "angekündigt", "prognostiziert" oder "vorhergesehen" werden, aber nicht Gegenstand einer "Berichterstattung" sein. In der beanstandeten Publikation der Beklagten hätte allenfalls über die Vorbereitungen zur Kunstauktion berichtet werden können; nur dabei hätte es sich um gegenwärtige Vorgänge im Sinne der erwähnten Bestimmung gehandelt. Daß das Werk Arnulf R*** bei den Vorbereitungen überhaupt bzw vor der Veröffentlichung durch die Beklagte öffentlich wahrnehmbar geworden wäre, behaupte die Beklagte gar nicht; es sei daher nicht zu erörtern, ob es sich bei den Vorbereitungen zu einer Kunstauktion um ein Tagesereignis handelt, an dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, das die Interessen des Künstlers an der Wahrung seiner Ausschließlichkeitsrechte übersteigt. Daß schon im Rahmen der "Ankündigung" eines künftigen Ereignisses Werke, die bei dem Ereignis - voraussichtlich oder möglicherweise - wahrnehmbar werden, abgebildet werden dürften, könne dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden.Eine im Rahmen des Zwecks der Berichterstattung über eine Kunstauktion bleibende Abbildung einzelner Kunstwerke, die bei der Versteigerung öffentlich wahrnehmbar werden, sei zwar - wie in der Rechtsprechung und Lehre zu der dem Paragraph 42, a UrhG ähnlichen Bestimmung des Paragraph 50, dUrhG mehrfach ausgesprochen worden sei - nicht zu beanstanden. Der hier zur Beurteilung stehende Fall liege aber anders: Paragraph 42, a UrhG sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil die vorliegende Abbildung - auch in Heft 5/88 - nicht im Rahmen einer "Berichterstattung über die Kunstauktion" gezeigt worden sei. Die Auslegung des Paragraph 42, a UrhG nach seinem Wortsinn, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck ergebe, daß eine "Berichterstattung über Tagesereignisse" nur dann vorläge, wenn über gegenwärtige Vorgänge - zB in Form einer Direktübertragung in Funk oder Fernsehen - oder in der jüngsten Vergangenheit liegende Vorgänge - in Form der Zeitungsberichterstattung - berichtet werde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einem "Bericht" die sachliche, nüchterne und folgerichtige Mitteilung (Darstellung) eines Geschehens oder eines Sachverhalts zu verstehen. Für den Bereich des Urheberrechtes sei dieser Begriff nicht anders aufzufassen. "Berichterstattung" sei somit die möglichst wirklichkeitsgetreue Wiedergabe oder sachliche Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit; das Wesentliche an einem Bericht bleibe immer die wirklichkeitstreue Information über die tatsächlichen Vorgänge. Berichterstattung über ein Tagesereignis müsse immer die wirklichkeitsgetreue Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit sein. "Tatsächliche Begebenheiten, Vorgänge, Geschehen oder Sachverhalte" könnten aber erst dann "sachlich, nüchtern und folgerichtig dargestellt", "möglichst wirklichkeitsgetreu wiedergegeben oder sachlich geschildert" werden, wenn sie sich bereits ereignet haben. In der Zukunft liegende Ereignisse könnten nur "angekündigt", "prognostiziert" oder "vorhergesehen" werden, aber nicht Gegenstand einer "Berichterstattung" sein. In der beanstandeten Publikation der Beklagten hätte allenfalls über die Vorbereitungen zur Kunstauktion berichtet werden können; nur dabei hätte es sich um gegenwärtige Vorgänge im Sinne der erwähnten Bestimmung gehandelt. Daß das Werk Arnulf R*** bei den Vorbereitungen überhaupt bzw vor der Veröffentlichung durch die Beklagte öffentlich wahrnehmbar geworden wäre, behaupte die Beklagte gar nicht; es sei daher nicht zu erörtern, ob es sich bei den Vorbereitungen zu einer Kunstauktion um ein Tagesereignis handelt, an dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, das die Interessen des Künstlers an der Wahrung seiner Ausschließlichkeitsrechte übersteigt. Daß schon im Rahmen der "Ankündigung" eines künftigen Ereignisses Werke, die bei dem Ereignis - voraussichtlich oder möglicherweise - wahrnehmbar werden, abgebildet werden dürften, könne dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 42 a UrhG müsse der gegenteilige Schluß gezogen werden. Schon der vor der Einführung dieser Bestimmung in Geltung gestandene § 49 UrhG habe auf der Überlegung beruht, daß es bei Berichten über Tagesereignisse oft unvermeidlich ist, Teile von Werken festzuhalten und dann öffentlich wiederzugeben; die Unterrichtung der Allgemeinheit über Tagesereignisse sollte nicht dadurch erschwert werden, daß sie an die Zustimmung der Urheber der geschützten Werke gebunden wird. Die freie Werknutzung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Tagesereignisse sei daher nur so weit zugelassen gewesen, als Werke mehr oder weniger beiläufig, etwa als Hintergrund oder nebensächliche Begleiterscheinung des mitgeteilten Ereignisses, wahrnehmbar geworden seien und die Wiedergabe des Werkes ein Produkt der Berichterstattung über einen Vorgang war.Auch aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 42, a UrhG müsse der gegenteilige Schluß gezogen werden. Schon der vor der Einführung dieser Bestimmung in Geltung gestandene Paragraph 49, UrhG habe auf der Überlegung beruht, daß es bei Berichten über Tagesereignisse oft unvermeidlich ist, Teile von Werken festzuhalten und dann öffentlich wiederzugeben; die Unterrichtung der Allgemeinheit über Tagesereignisse sollte nicht dadurch erschwert werden, daß sie an die Zustimmung der Urheber der geschützten Werke gebunden wird. Die freie Werknutzung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Tagesereignisse sei daher nur so weit zugelassen gewesen, als Werke mehr oder weniger beiläufig, etwa als Hintergrund oder nebensächliche Begleiterscheinung des mitgeteilten Ereignisses, wahrnehmbar geworden seien und die Wiedergabe des Werkes ein Produkt der Berichterstattung über einen Vorgang war.
Auf diese Gedankengänge gehe auch § 42 a UrhG zurück: Die Erweiterung des Umfanges der freien Werknutzung durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 sei vom Gesetzgeber insbesondere mit der Notwendigkeit begründet worden, sie auch auf Werke der bildenden Kunst zu erstrecken und die Wiedergabe von Werken nicht nur in Teilen zuzulassen. Damit könne aber nicht unterstellt werden, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin gegangen wäre, freie Werknutzungen auch dann einzuräumen, wenn die abgebildeten Werke nicht schon bei dem berichteten Vorgang öffentlich wahrnehmbar waren, sondern ihre Wiedergabe in Wahrheit nicht der Information über einen tatsächlichen Vorgang, sondern der Textillustration diene und damit die Benützung des Werkes im Vordergrund stehe. Das Werk selbst könne nämlich niemals ein "Vorgang" sein, über den berichtet werden könne. Auch wenn es bei der geltenden Rechtslage zulässig sein möge, das Werk selbständig und ohne einen das eigentliche Tagesereignis betreffenden Vorgang bildlich darzustellen, sei das in jedem Fall davon dabhängig, daß sich die Wiedergabe im Rahmen des Berichterstattungszweckes halte.Auf diese Gedankengänge gehe auch Paragraph 42, a UrhG zurück: Die Erweiterung des Umfanges der freien Werknutzung durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 sei vom Gesetzgeber insbesondere mit der Notwendigkeit begründet worden, sie auch auf Werke der bildenden Kunst zu erstrecken und die Wiedergabe von Werken nicht nur in Teilen zuzulassen. Damit könne aber nicht unterstellt werden, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin gegangen wäre, freie Werknutzungen auch dann einzuräumen, wenn die abgebildeten Werke nicht schon bei dem berichteten Vorgang öffentlich wahrnehmbar waren, sondern ihre Wiedergabe in Wahrheit nicht der Information über einen tatsächlichen Vorgang, sondern der Textillustration diene und damit die Benützung des Werkes im Vordergrund stehe. Das Werk selbst könne nämlich niemals ein "Vorgang" sein, über den berichtet werden könne. Auch wenn es bei der geltenden Rechtslage zulässig sein möge, das Werk selbständig und ohne einen das eigentliche Tagesereignis betreffenden Vorgang bildlich darzustellen, sei das in jedem Fall davon dabhängig, daß sich die Wiedergabe im Rahmen des Berichterstattungszweckes halte.
Auch aus dem Zweck der Vorschrift ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Einräumung freier Nutzungen an Werken, die noch nicht öffentlich wahrnehmbar geworden sind. § 42 a UrhG solle eine umfassende Tatsachenberichterstattung auch über urheberrechtlich geschützte Werke, die im Verlauf von Tagesereignissen in Erscheinung treten, ermöglichen; dabei dürfe aber das Werk nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang wiedergegeben werden. Sei das Werk aber noch nicht in Erscheinung getreten, dann bestehe - da es selbst kein "Vorgang" sein könne, über den berichtet wird - kein Informationsinteresse der Allgemeinheit, das seine Vervielfältigung rechtfertigen könnte. Dieses Interesse könne auch nicht nachträglich - durch Wahrnehmbarwerden nach der Veröffentlichung - geschaffen werden.Auch aus dem Zweck der Vorschrift ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Einräumung freier Nutzungen an Werken, die noch nicht öffentlich wahrnehmbar geworden sind. Paragraph 42, a UrhG solle eine umfassende Tatsachenberichterstattung auch über urheberrechtlich geschützte Werke, die im Verlauf von Tagesereignissen in Erscheinung treten, ermöglichen; dabei dürfe aber das Werk nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang wiedergegeben werden. Sei das Werk aber noch nicht in Erscheinung getreten, dann bestehe - da es selbst kein "Vorgang" sein könne, über den berichtet wird - kein Informationsinteresse der Allgemeinheit, das seine Vervielfältigung rechtfertigen könnte. Dieses Interesse könne auch nicht nachträglich - durch Wahrnehmbarwerden nach der Veröffentlichung - geschaffen werden.
Auch gebiete die Rechtssicherheit, daß sowohl der Störer als auch der Verletzte bereits im Zeitpunkt des Handelns des Störers beurteilen können, ob ein deliktisches Handeln vorliegt. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, dann könnte erst nach Ablauf des angekündigten Vorganges - wenn feststeht, ob dabei das abgebildete Werk öffentlich wahrnehmbar geworden ist oder nicht - beurteilt werden, ob die Abbildung einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers bedeute. Dann wäre es aber auch vom Zufall oder vom Willen des Urhebers oder eines Dritten abhängig, ob die Vervielfältigung des Werkes gegen das Urheberrecht verstößt.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß im Interesse der Urheber auch die Möglichkeit von Mißbräuchen freier Werknutzungen möglichst hintangehalten werden solle. Die Reproduktion eines geschützten Werkes unter Hinweis auf künftige Ereignisse habe in Wahrheit den Charakter einer Textillustration, bei welcher der Werkgenuß gegenüber der "Berichterstattung" weiter in den Vordergrund trete, als dies für bloße Berichterstattungszwecke zulässig sein könne. Die Zulassung einer solchen Vorgangsweise würde den Interessen der bildenden Künstler, Vervielfältigungen ihrer Werke nur mit ihrer Zustimmung und gegen Entgelt zuzulassen, widerstreiten, ohne daß dies durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rekurs der Klägerin als verspätet zurückzuweisen; hilfsweise wird die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses begehrt. Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.