Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Haftung des Beklagten für den behaupteten Wettbewerbsverstoß unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist in seinem Aufhebungsantrag berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, dass sie dem Beklagten bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen vorwerfe, nämlich die Durchführung von Kinovorführungen unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften und die Führung einer täuschungsfähigen Etablissementbezeichnung; ob aber der Beklagte als unmittelbarer Täter oder als Mittäter (gemeint wohl: als Gehilfe) zu beurteilen sei, habe das Gericht unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte des behaupteten Sachverhalts zu prüfen. Diese Ausführungen sind zutreffend.
Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen (Fasching, LB² Rz 1040; SZ 44/41; ÖBl 1987, 132 ua). Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (SZ 42/138; RdW 1986, 272). Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 68/178 mwN). Hat sich der Kläger hingegen auf keinen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, hat das Gericht den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Fasching aaO Rz 647; JBl 1978, 200; EvBl 1991/169 uva). Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen (MietSlg 38.775f). Eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (MietSlg 38.776).
Die Klägerin wirft dem Beklagten im Wesentlichen vor, öffentliche Filmvorführungen unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften veranstaltet und bei dieser Tätigkeit eine täuschungsfähige Etablissementbezeichnung verwendet zu haben. Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist der Beklagte Dienstnehmer einer Veranstaltungsagentur; nicht er, sondern sein Dienstgeber ist als Veranstalter das Internationalen Kultur- und Filmfestivals 2001 in St. Pölten aufgetreten. Nicht bescheinigt ist, dass der Beklagte ein Einzelunternehmen mit der beanstandeten Etablissementbezeichnung führt.
Bei dieser Sachlage übersieht die Beurteilung der Vorinstanzen, dem Beklagten fehle die passive Klagelegitimation, dass die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Beklagten nicht schon allein deshalb entfällt, weil er Dienstnehmer des gegenüber der zuständigen Landesregierung als verantwortlicher Veranstalter in Erscheinung getretenen Unternehmers ist. Mag nämlich auch der Beklagte in der Klage fälschlich als Unternehmer und Lichtspielveranstalter bezeichnet worden sein, ändert diese unrichtige rechtliche Qualifikation durch den Kläger nichts daran, dass der Beklagte auch als (weisungsabhängiger) Dienstnehmer für sein Verhalten wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein kann.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); das ist derjenige, der sich tatbestandsmäßig verhält (vgl ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988), von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht (Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306] mwN zu Lehre und Rsp in FN 2 - 4). Die Passivlegitimation scheitert nicht daran, dass der Beklagte Arbeitnehmer ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 34 Rz 42). Die Handlungen von Betriebsangehörigen sind Wettbewerbshandlungen, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs des Unternehmers dienen. Diese Personen können sich in Bezug auf ihre zivilrechtliche Haftung nicht darauf berufen, in fremdem Auftrag gehandelt zu haben, doch setzt ihre Verurteilung Wettbewerbsabsicht voraus (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 73).Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); das ist derjenige, der sich tatbestandsmäßig verhält vergleiche ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988), von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht (Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306] mwN zu Lehre und Rsp in FN 2 - 4). Die Passivlegitimation scheitert nicht daran, dass der Beklagte Arbeitnehmer ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 34, Rz 42). Die Handlungen von Betriebsangehörigen sind Wettbewerbshandlungen, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs des Unternehmers dienen. Diese Personen können sich in Bezug auf ihre zivilrechtliche Haftung nicht darauf berufen, in fremdem Auftrag gehandelt zu haben, doch setzt ihre Verurteilung Wettbewerbsabsicht voraus (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht³ 73).
Unselbständig Tätige, die fremden Wettbewerb fördern, also zugunsten oder zu Lasten dritter "Wirtschaftstreibender" in den Marktablauf eingreifen, agieren im geschäftlichen Verkehr. Handeln im geschäftlichen Verkehr des Unternehmens liegt bei jeder unternehmensbezogenen Handlung eines Bediensteten oder Beauftragten vor. Dieses Tatbestandsmerkmal ist unabhängig davon, ob der Bedienstete die Handlung "ohne eigene willensmäßige mitbestimmende Beteiligung" begangen hat. Auch ein einfacher Verkäufer, der über eine Ware zur Irreführung geeignete Angaben nur deshalb macht, weil er dies von anderen Verkäufern so gehört (sich aber sonst nichts dabei gedacht) hat, handelt im "geschäftlichen Verkehr". Würde man den Begriff auf die Förderung eigener Geschäftszwecke beschränken, könnte Förderung fremden Wettbewerbs durch Unselbständige bei Tatbeständen, die geschäftlichen Verkehr voraussetzen, nie wettbewerbswidrig sein (Gamerith aaO 312).
Die Verurteilung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, zu dessen Tatbestand Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs gehört, setzt voraus, dass die Wettbewerbshandlung subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (SZ 55/111 = ÖBl 1983, 127 - Immobilien-Abgabeprovision; ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM mwN). Der Störer muss also in der Absicht handeln, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Wettbewerbers zu fördern. Das erfordert in Bezug auf den wettbewerblichen Charakter des Verhaltens, dass sich der Störer mindestens der Wirkung seiner Handlung auf die Beeinflussung der Marktverhältnisse bewusst ist, diese also, wenn schon nicht bezweckt, so doch jedenfalls in Kauf nimmt. Dazu muss aber der Handelnde mindestens jene Tatumstände kennen, die diese Beeinflussung der Marktverhältnisse hervorrufen, wenn auch nicht die darüber hinausgehenden verschuldensbegründenden Faktoren. Beim unmittelbaren Täter ist ein Handeln in Wettbewerbsabsicht ohne Kenntnis jener Tatumstände kaum denkbar (Gamerith aaO 312).
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen die passive Klagelegitimation unrichtig beurteilt. Nach dem bisherigen Verfahrensstand und unter Berücksichtigung des bisher erstatteten Vorbringens kann die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Beklagten als unmittelbarer Täter mit der Absicht, den Wettbewerb seines Dienstgebers zu fördern, nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher zu prüfen haben, ob der Beklagte die ihm in der Klage vorgeworfenen Handlungen - wenn auch nicht als selbständiger Unternehmer, sondern im Auftrag seines Dienstgebers - begangen hat, und es wird sodann unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze über den Sicherungsantrag neuerlich zu entscheiden haben. Sollte der Sicherungsantrag berechtigt sein, wird das Erstgericht zu beachten haben, dass das Unterlassungsgebot nur zukünftiges Verhalten umfassen kann; konkrete Handlungen des Beklagten in der Vergangenheit fallen - mögen sie damals auch wettbewerbswidrig gewesen sein - jedenfalls nicht darunter.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.