Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen über die vom Beklagten während seiner Anstellung beim Kläger im eigenen Namen und im Geschäftszweig des Klägers getätigten Geschäfte Rechnung zu legen, zu diesem Zweck ein genaues Verzeichnis über alle abgeschlossenen Geschäfte vorzulegen und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien, weil der Beklagte während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses bei ihm bereits ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben und im Geschäftszweig des Klägers für eigene Rechnung Handelsgeschäfte getätigt und damit gröblich gegen die Bestimmung des § 7 AngG. verstoßen habe. Der Kläger sei berechtigt, an Steile des Ersatzes eines verursachten Schadens die für Rechnung des Beklagten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung abgeschlossen anzusehen. Aus verschiedenen ihm zugekommenen Mitteilungen müsse der Kläger annehmen, daß der Umfang der verbotenen Geschäftstätigkeit des Beklagten weit größer sei als die ihm derzeit bekannten konkreten Geschäftsfälle.Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen über die vom Beklagten während seiner Anstellung beim Kläger im eigenen Namen und im Geschäftszweig des Klägers getätigten Geschäfte Rechnung zu legen, zu diesem Zweck ein genaues Verzeichnis über alle abgeschlossenen Geschäfte vorzulegen und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien, weil der Beklagte während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses bei ihm bereits ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben und im Geschäftszweig des Klägers für eigene Rechnung Handelsgeschäfte getätigt und damit gröblich gegen die Bestimmung des Paragraph 7, AngG. verstoßen habe. Der Kläger sei berechtigt, an Steile des Ersatzes eines verursachten Schadens die für Rechnung des Beklagten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung abgeschlossen anzusehen. Aus verschiedenen ihm zugekommenen Mitteilungen müsse der Kläger annehmen, daß der Umfang der verbotenen Geschäftstätigkeit des Beklagten weit größer sei als die ihm derzeit bekannten konkreten Geschäftsfälle.
Der Beklagte gab zu, zwei in der Klage angeführte Geschäfte noch zur Zeit des Bestandes des Dienstverhältnisses zum Kläger im Mai 1957 abgeschlossen zu haben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AngG. seien jedoch die Ansprüche des Klägers erloschen, weil er von diesen beiden Geschäften spätestens im August 1957 Kenntnis erlangt habe.Der Beklagte gab zu, zwei in der Klage angeführte Geschäfte noch zur Zeit des Bestandes des Dienstverhältnisses zum Kläger im Mai 1957 abgeschlossen zu haben. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AngG. seien jedoch die Ansprüche des Klägers erloschen, weil er von diesen beiden Geschäften spätestens im August 1957 Kenntnis erlangt habe.
Das Arbeitsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beklagte war bis zum 15. Mai 1957 im Betrieb des Klägers, der vor allem Staubsauger der Type "Kobold" vertreibt, als kaufmännischer Angestellter bedienstet. Am 9. Mai 1957 verkaufte der vom 23. November 1955 bis Ende April 1957 beim Kläger als Provisionsvertreter tätig gewesene Liberat L. für Rechnung des Beklagten in M. und N. bei verschiedenen Kunden zwei oder drei Staubsauger der Type "Elektro-Baby" und erhielt vom Beklagten hiefür die Provision ausbezahlt. Der Beklagte führte also noch vor Auflösung seines Dienstverhältnisses mit dem Kläger ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen, ließ mindestens zweimal die Konkurrenzfabrikate durch den genannten Vertreter für seine Rechnung verkaufen und übertrat damit das gesetzliche Konkurrenzverbot.
In seiner Stellungnahme zur Frage der Berechtigung der Manifestationsklage und zu jener der Verjährung gelangte das Arbeitsgericht zu folgenden Überlegungen: der Dienstgeber könne sich die Klarheit darüber, bei welchen Geschäften der Dienstnehmer gegen das Verbot des § 7 AngG. handelte, durch Klage auf Manifestation wider den Dienstnehmer schaffen. Der Dienstnehmer sei dem Dienstgeber auch für den durch verbotswidrigen Betrieb eines Unternehmens erwachsenen Schaden haftbar. Die Feststellung des Schadens sei aber für den Kläger ausschließlich durch Manifestationsklage möglich. Die genaue Kenntnis vom Umfang der verbotenen Geschäfte könne sich der Dienstgeber durch die Klage auf Rechnungslegung nach XLII EGZPO. schaffen. Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien auch nicht erloschen; denn die Fristen des § 7 Abs. 3 AngG. könnten im gegenständlichen Fall nur auf die vom Zeugen Liberat L. getätigten Geschäfte Anwendung finden, falls dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte (9. Mai 1957) noch beim Kläger bedienstet gewesen wäre. In diesem Falle würde der Fristenlauf mit der Kenntnis des Dienstgebers von der Betätigung des Dienstnehmers beim Konkurrenzgeschäft beginnen, ohne daß es auf den Abschluß bestimmter Einzelgeschäfte ankäme. Der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen verbotswidrigen Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens unterliege jedoch nicht den Fristen des § 7 Abs. 3 AngG. Da das Gesetz auf dieses verbotswidrige Handeln im § 7 Abs. 2 AngG. keine Sanktion setze und im § 7 Abs. 3 AngG. nur an Einzelgeschäfte denke, müsse die Verjährung für derartige Ersatzansprüche gemäß § 89 ABGB., d. h. nach drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei, eintreten.In seiner Stellungnahme zur Frage der Berechtigung der Manifestationsklage und zu jener der Verjährung gelangte das Arbeitsgericht zu folgenden Überlegungen: der Dienstgeber könne sich die Klarheit darüber, bei welchen Geschäften der Dienstnehmer gegen das Verbot des Paragraph 7, AngG. handelte, durch Klage auf Manifestation wider den Dienstnehmer schaffen. Der Dienstnehmer sei dem Dienstgeber auch für den durch verbotswidrigen Betrieb eines Unternehmens erwachsenen Schaden haftbar. Die Feststellung des Schadens sei aber für den Kläger ausschließlich durch Manifestationsklage möglich. Die genaue Kenntnis vom Umfang der verbotenen Geschäfte könne sich der Dienstgeber durch die Klage auf Rechnungslegung nach XLII EGZPO. schaffen. Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien auch nicht erloschen; denn die Fristen des Paragraph 7, Absatz 3, AngG. könnten im gegenständlichen Fall nur auf die vom Zeugen Liberat L. getätigten Geschäfte Anwendung finden, falls dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte (9. Mai 1957) noch beim Kläger bedienstet gewesen wäre. In diesem Falle würde der Fristenlauf mit der Kenntnis des Dienstgebers von der Betätigung des Dienstnehmers beim Konkurrenzgeschäft beginnen, ohne daß es auf den Abschluß bestimmter Einzelgeschäfte ankäme. Der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen verbotswidrigen Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens unterliege jedoch nicht den Fristen des Paragraph 7, Absatz 3, AngG. Da das Gesetz auf dieses verbotswidrige Handeln im Paragraph 7, Absatz 2, AngG. keine Sanktion setze und im Paragraph 7, Absatz 3, AngG. nur an Einzelgeschäfte denke, müsse die Verjährung für derartige Ersatzansprüche gemäß Paragraph 89, ABGB., d. h. nach drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei, eintreten.
Das Berufungsgericht wies infolge Berufung des Beklagten in Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles das Klagebegehren zur Gänze ab. Schon im Kommentar von Neumann werde die Auffassung vertreten, daß nicht auf eidliche Erklärung über bestimmte Tatsachen, die zur Klarstellung des eigentlichen Streitpunktes von Belang seien, geklagt werden könne. Zu dieser Ansicht, der schon die ältere Rechtsprechung entsprochen habe, von der später allerdings wieder abgegangen worden sei, habe sich auch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wieder bekannt. Danach könne auf eidliche Erklärung über Tatsachen, die die Grundlage für die Berechnung des vom Kläger behaupteten Schadens abgeben sollen, nicht geklagt werden. Eine privatrechtliche Auskunftspflicht bestehe für den Schuldner in dieser Richtung nicht. Da der Kläger mit seiner Klage nicht die Angabe eines Vermögens oder von Schulden erwirken, sondern eine bloße Tatsache erfahren wolle, bestehe keine auf das bürgerliche Recht zurückgehende Pflicht zur eidlichen Angabe, weshalb das Klagebegehren nicht dem XLII EGZPO. unterstellt werden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.