Begründung:
Mit der zu 3 Cr 649/75 am 29.7.1975 beim Arbeitsgericht Wien zu Protokoll gegebenen Klage begehrte die Klägerin gegenüber der beklagten Partei "Fa. Helmut H***** "*****-Verbrauchermarkt", *****", die Feststellung, daß das am 23.4.1975 zwischen den Streitteilen eingegangene Dienstverhältnis aufrecht fortbestehe. Diese Klage begründete sie wie folgt:
Die beklagte Partei betreibe im Verbrauchermarkt auch ein Buffet und besitze hiefür eine Konzession. Sie (die Klägerin) sei dort in der Zeit vom 23.4.1975 bis 21.7.1975 beschäftigt gewesen. Am 21.7.1975 sei sie unbegründet fristlos entlassen worden. Sie sei schwanger. Da die Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, stelle sie das genannte Feststellungsbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.12.1975 wendete die beklagte Partei ein, daß sie richtigerweise "Sieglinde H***** GesmbH" heiße, Helmut H***** sei Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GesmbH; es bestehe daher mangelnde passive Klagslegitimation. Daraufhin berichtigte die Klägerin die Bezeichnung der beklagten Partei in "Sieglinde H***** GesmbH". Die beklagte Partei sprach sich gegen diese Richtigstellung aus. Am 1.3.1976 zog der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Mit der vorliegenden gleichlautenden Klage begehrt die Klägerin gegenüber der beklagten Partei Sieglinde H*****, "*****-Verbrauchermarkt", ***** dieselbe Feststellung wie zu 3 Cr 649/75.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.5.1976 beantragte die beklagte Partei kostenpflichtige Klagsabweisung, wendete Mangel der passiven Klagslegitimation ein und führte aus, daß die beklagte Partei "Sieglinde H***** GesmbH" heißen müsse; die Worte "*****-Verbrauchermarkt" seien nur ein Zusatz, aber nicht Bestandteil des Firmennamens.
Daraufhin berichtigte die Klägerin die Bezeichnung der beklagten Partei in "Sieglinde H***** GesmbH", unter der Anschrift der ursprünglich beklagten Partei. Dagegen sprach sich die beklagte Partei aus.
Das Erstgericht hat 1.) den Beschluß gefaßt, daß die Änderung der Parteienbezeichnung nicht zugelassen werde und 2.) zu Recht erkannt, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Über Rekurs der klagenden Partei sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, daß die von der klagenden Partei vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei von Sieglinde H***** "*****-Verbrauchermarkt" ***** in "Sieglinde H***** GesmbH" mit der gleichen Adresse zulässig sei, hob aus Anlaß der Berufung das Urteil des Erstgerichtes und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht war der Auffassung, daß sowohl im Vorverfahren als auch im nunmehrigen Verfahren jeweils nur eine Berichtigung in der Parteienbezeichnung und nicht eine Parteienänderung vorgenommen worden sei, weil in beiden Fällen nach dem Inhalt der Klagen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar gewesen sei. daß die Klägerin ihren Arbeitgeber als Beklagten in Anspruch nehmen wolle. Arbeitgeber der Klägerin sei, aber nach übereinstimmenden Vorbringen die "Sieglinde H***** GesmbH" gewesen. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch die Klägerin sei daher zulässig und unabhängig von einem Gerichtsbeschluß wirksam gewesen. Die Zulässigkeit der vorgenommenen Richtigstellung der Parteienbezeichnung sei lediglich deklarativ auszusprechen gewesen. Das habe aber zur Folge, daß der nunmehrigen Klage das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht entgegenstehe, das in jeder Lage des Verfahrens auch von amts wegen wahrzunehmen sei und zur Nichtigerklärung des angefochtenen Urteiles und des vorangegangenen Verfahrens sowie zur Zurückweisung der Klage führe.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes über die Nichtigerklärung des Urteiles des Erstgerichtes und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage, wendet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Rekursgericht neuerlich die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung aufgetragen werde.