Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Rekursgericht ihren auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruch nicht geprüft habe. Ihrem Produkt komme im Gebiet der Republik Italien urheberrechtlicher Schutz zu, welcher sich auch auf das Gebiet der Republik Österreich erstrecke. Nur ihr bzw. ihrem Lizenznehmer für Österreich stehe daher das Recht zu, das eigene Modell zu vermarkten. Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Klage und Sicherungsantrag waren ausschließlich auf einen "patent- und urheberrechtlichen Schutz" auf Grund der "Patenturkunde" vom 23. Februar 1987 gestützt, dessen Wirkung sich "auf Grund internationaler Übereinkommen und Abkommen" auch auf Österreich erstrecke. Welche "internationalen Übereinkommen und Abkommen" dies sein sollen, blieb unausgesprochen. Erst im Revisionsrekurs beruft sich die Klägerin nunmehr auf Art. 2 Abs 7 RBÜ (Pariser Fassung) BGBl. 1982/319 (idF des Beschlusses der Versammlung des Verbandes vom 28.9.1979, BGBl. 1985/133). Nach der von ihr in erster Instanz vorgelegten unbeglaubigten Übersetzung der Urkunde des MINISTERIO DELL' INDUSTRIA DEL COMMERCIO E DELL' ARTIGIANATO ist aber der Klägerin lediglich ein italienisches "industrielles Modellpatent" ("brevetto per modello industriale") erteilt worden; dabei handelt es sich eindeutig um ein in das Musterregister eingetragenes Geschmacksmuster ("brevetto ornamentale") im Sinne des Art. 5 Abs 1 des Gesetzes Nr. 1411 vom 25.8.1940 idF des Gesetzes Nr. 265 vom 23.5.1977, was sich auch schon aus der fünfzehnjährigen Schutzfrist ergibt (vgl. Möhring-Schultze-Ulmer-Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Abschnitt Italien, Teil I, Einführung 24 f.). Einen darüber hinausgehenden urheberrechtlichen Schutz in Italien auf Grund des Gesetzes Nr. 633 vom 22.4.1941 über den Schutz des Urheberrechts und anderer mit seiner Ausübung verbundenen Rechte (itUrhG; abgedruckt bei Möhring-Schultze-Ulmer-Zweigert aaO Teil II 3 ff.) hat die Klägerin - zumindest in erster Instanz - selbst nicht behauptet. Eine Anwendung der RBÜ scheidet daher von vorneherein aus; dabei ist insbesondere auch aus Art. 2 Abs 7 RBÜ PF für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung ja das Vorliegen eines im Ursprungsland urheberrechtlich schützbaren Werkes der angewandten Kunst voraussetzt (siehe dazu die EB zur Pariser Fassung der RBÜ bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht2, 374 f. zu Art. 2). Auf die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin über das Bestehen eines "Urheberrechtsschutzes" für ihren Badezimmerschrank in Italien ist daher das Rekursgericht mit Recht nicht näher eingegangen.Klage und Sicherungsantrag waren ausschließlich auf einen "patent- und urheberrechtlichen Schutz" auf Grund der "Patenturkunde" vom 23. Februar 1987 gestützt, dessen Wirkung sich "auf Grund internationaler Übereinkommen und Abkommen" auch auf Österreich erstrecke. Welche "internationalen Übereinkommen und Abkommen" dies sein sollen, blieb unausgesprochen. Erst im Revisionsrekurs beruft sich die Klägerin nunmehr auf Artikel 2, Absatz 7, RBÜ (Pariser Fassung) BGBl. 1982/319 in der Fassung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes vom 28.9.1979, BGBl. 1985/133). Nach der von ihr in erster Instanz vorgelegten unbeglaubigten Übersetzung der Urkunde des MINISTERIO DELL' INDUSTRIA DEL COMMERCIO E DELL' ARTIGIANATO ist aber der Klägerin lediglich ein italienisches "industrielles Modellpatent" ("brevetto per modello industriale") erteilt worden; dabei handelt es sich eindeutig um ein in das Musterregister eingetragenes Geschmacksmuster ("brevetto ornamentale") im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, des Gesetzes Nr. 1411 vom 25.8.1940 in der Fassung des Gesetzes Nr. 265 vom 23.5.1977, was sich auch schon aus der fünfzehnjährigen Schutzfrist ergibt vergleiche Möhring-Schultze-Ulmer-Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Abschnitt Italien, Teil römisch eins, Einführung 24 f.). Einen darüber hinausgehenden urheberrechtlichen Schutz in Italien auf Grund des Gesetzes Nr. 633 vom 22.4.1941 über den Schutz des Urheberrechts und anderer mit seiner Ausübung verbundenen Rechte (itUrhG; abgedruckt bei Möhring-Schultze-Ulmer-Zweigert aaO Teil römisch zwei 3 ff.) hat die Klägerin - zumindest in erster Instanz - selbst nicht behauptet. Eine Anwendung der RBÜ scheidet daher von vorneherein aus; dabei ist insbesondere auch aus Artikel 2, Absatz 7, RBÜ PF für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung ja das Vorliegen eines im Ursprungsland urheberrechtlich schützbaren Werkes der angewandten Kunst voraussetzt (siehe dazu die EB zur Pariser Fassung der RBÜ bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht2, 374 f. zu Artikel 2,). Auf die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin über das Bestehen eines "Urheberrechtsschutzes" für ihren Badezimmerschrank in Italien ist daher das Rekursgericht mit Recht nicht näher eingegangen.
Auf Grund welcher "internationaler Übereinkommen und Abkommen" das italienische Geschmacksmuster der Klägerin in Österreich Schutz genießen sollte, ist nicht zu sehen; dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen ist Österreich bisher nicht beigetreten (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 946; dazu auch PBl. 1989, 106). Soweit die Klägerin einen Verstoß der Erstbeklagten gegen § 1 UWG behauptet, hat das Rekursgericht schon wegen der Auswirkung der beanstandeten Handlung auf den österreichischen Markt (§ 48 Abs 2 IPRG) im Ergebnis zutreffend österreichisches Recht angewendet. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es aber auch richtig, daß aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung noch kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht abgeleitet werden kann. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung zwischen den Vertragsteilen begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnutzung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des § 1 UWG (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 223; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 956 Rz 757 zu § 1 dUWG; ÖBl. 1985, 68; ÖBl. 1987, 17 ua.). Derartige Umstände auf seiten der Erstbeklagten hat aber die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Auf die übrigen von der Klägerin behaupteten Verstöße der Erstbeklagten war schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sie in ihrem Sicherungsbegehren keinen Niederschlag gefunden haben; nach den Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes ist ein solches Verhalten der Erstbeklagten überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Dabei war wegen der mittlerweile rechtskräftig gewordenen Erledigung des zweiten - von der Klägerin nicht gesondert bewerteten - Sicherungsantrages lediglich von der Hälfte des Gesamtstreitwertes als Bemessungsgrundlage auszugehen.Auf Grund welcher "internationaler Übereinkommen und Abkommen" das italienische Geschmacksmuster der Klägerin in Österreich Schutz genießen sollte, ist nicht zu sehen; dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern oder Modellen ist Österreich bisher nicht beigetreten (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 946; dazu auch PBl. 1989, 106). Soweit die Klägerin einen Verstoß der Erstbeklagten gegen Paragraph eins, UWG behauptet, hat das Rekursgericht schon wegen der Auswirkung der beanstandeten Handlung auf den österreichischen Markt (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG) im Ergebnis zutreffend österreichisches Recht angewendet. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es aber auch richtig, daß aus einer vertraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarung noch kein gegen Dritte wirkendes Ausschlußrecht abgeleitet werden kann. Die Mißachtung solcher Einzelverträge durch nicht gebundene Dritte kann, weil sie nur eine schuldrechtliche Bindung zwischen den Vertragsteilen begründen, nur unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch, dessen Ausnutzung oder der Berufsstandesvergessenheit unlauter sein; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des Paragraph eins, UWG (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 223; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 956 Rz 757 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl. 1985, 68; ÖBl. 1987, 17 ua.). Derartige Umstände auf seiten der Erstbeklagten hat aber die Klägerin in erster Instanz nicht einmal behauptet. Auf die übrigen von der Klägerin behaupteten Verstöße der Erstbeklagten war schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sie in ihrem Sicherungsbegehren keinen Niederschlag gefunden haben; nach den Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes ist ein solches Verhalten der Erstbeklagten überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Dabei war wegen der mittlerweile rechtskräftig gewordenen Erledigung des zweiten - von der Klägerin nicht gesondert bewerteten - Sicherungsantrages lediglich von der Hälfte des Gesamtstreitwertes als Bemessungsgrundlage auszugehen.