Entscheidung 4 Ob 120/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny
und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin
Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI K* G*, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Mai 2022, GZ 53 R 78/22k-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 29. März 2022, GZ 2 Nc 1/20h-51, bestätigt wurden, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny, und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin, Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI K* G*, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Mai 2022, GZ 53 R 78/22k-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 29. März 2022, GZ 2 Nc 1/20h-51, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Einbringung einer Klage abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Einbringung einer Klage abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00120.22H.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022
Dokumentnummer
JJT_20220630_OGH0002_0040OB00120_22H0000_000