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Entscheidung 4 Ob 120/22h×

Entscheidung 4 Ob 120/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob120/22h

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny, und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin, Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI K* G*, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Mai 2022, GZ 53 R 78/22k-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 29. März 2022, GZ 2 Nc 1/20h-51, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Einbringung einer Klage abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.

Textnummer

E135599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00120.22H.0630.000

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220630_OGH0002_0040OB00120_22H0000_000