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Entscheidung 4 Ob 121/22f×

Entscheidung 4 Ob 121/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob121/22f

Entscheidungsdatum

03.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka, Mag. Istjan, LL.M., und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei Mag. J*, vertreten durch Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 86.302,06 EUR und 105.180,77 EUR (Paragraph 408, ZPO) sA sowie Zwischenantrags auf Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2022, GZ 5 R 182/21f-159, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Gegen das den Berufungen beider Teile nicht Folge gebende Berufungsurteil hat der Kläger außerordentliche Revision erhoben, während der Beklagte zur Erhebung eines solchen Rechtsmittels Verfahrenshilfe beantragt hat (ON 165), worüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof ist daher verfrüht erfolgt. Sie sind dem Erstgericht zurückzustellen und erst gemeinsam mit einer allfälligen Revision des Beklagten bzw nach ungenütztem Ablauf der diesem hierfür offenstehenden Rechtsmittelfrist wieder vorzulegen.

Textnummer

E135899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00121.22F.0803.000

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220803_OGH0002_0040OB00121_22F0000_000