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Entscheidung 4 Ob 122/02y×

Entscheidung 4 Ob 122/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob122/02y

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Rene D*****, geboren ***** 1994, Andre D*****, geboren ***** 1996, und Philipp D*****, geboren ***** 1998, infolge "außerordentlichen Revisonsrekurses" des Vaters Reinhard D*****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2002, GZ 43 R 163/02t-67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. Februar 2002, GZ 1 P 225/99v-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, die von ihm im Vergleichsweg übernommenen Unterhaltsbeiträge von monatlich 2.864 S je Kind auf monatlich je 2.546 S (also um je 318 S) herabzusetzen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Den gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit In-Kraft-Treten der WGN 1997 geltenden Rechtslage: Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 und BGBl römisch eins 2001/98 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert (je Kind) 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater im außerordentlichen Revisionsrekurs zwar jene Rechtsfragen bezeichnet, die seiner Auffassung nach für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollten; dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 3 Ob 75/02d; 3 Ob 97/00m uva). Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E65818 4Ob122.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00122.02Y.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_0040OB00122_02Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung