Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Abweisung des Sicherungsbegehrens anstreben, ist zwecks Richtigstellung der rekursgerichtlichen Fassung des Spruchs der einstweiligen Verfügung zulässig, inhaltlich aber nicht berechtigt.
1. Das beanstandete Verhalten wurde vor dem Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 (BGBl I 2007/79) gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 177/07v = MR 2008, 111 - Das beste Wachstum; 4 Ob 225/07w = MR 2008, 114 - Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123158) ist für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs daher sowohl die alte als auch die neue Rechtslage maßgebend: Ein Verbot kann nur erlassen oder bestätigt werden, wenn das darin umschriebene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist. Ein vor Inkrafttreten der Novelle gesetztes Verhalten begründet nur dann die Vermutung der Wiederholungsgefahr, wenn es schon zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch daher nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstieß bzw verstößt.1. Das beanstandete Verhalten wurde vor dem Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 (BGBl römisch eins 2007/79) gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 177/07v = MR 2008, 111 - Das beste Wachstum; 4 Ob 225/07w = MR 2008, 114 - Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123158) ist für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs daher sowohl die alte als auch die neue Rechtslage maßgebend: Ein Verbot kann nur erlassen oder bestätigt werden, wenn das darin umschriebene Verhalten auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist. Ein vor Inkrafttreten der Novelle gesetztes Verhalten begründet nur dann die Vermutung der Wiederholungsgefahr, wenn es schon zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch daher nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstieß bzw verstößt.
2. Der Einwand der Beklagten, das von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren sei - auch in der vom Rekursgericht modifizierten Fassung - zu unbestimmt, geht fehl. Zwar wird ein ganz allgemein auf die Unterlassung herabsetzender Äußerungen oder irreführender Werbung schlechthin lautendes Begehren als nicht hinlänglich bestimmt angesehen (RIS-Justiz RS0037731), gerade dies ist vorliegend aber nicht der Fall, werden doch ganz bestimmte irreführende Angaben, nämlich über unrichtige Teilnehmerzahlen bei der Bewerbung von Event-Maturareisen verboten.
3. Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen, weshalb der Kern der beanstandeten Verletzungshandlung in etwas allgemeinerer Fassung umschrieben werden darf (RIS-Justiz RS0037607). Das Gebot hat sich nämlich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren, wenn es auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (4 Ob 237/01h mwN).
Die Formulierung „unrichtige Angaben zur Teilnehmerzahl" ist insoweit überschießend, als wohl nur zu hohe Zahlen irreführend im Sinn von kausal für die Beschäftigung mit dem Angebot der Beklagten oder für das Treffen einer geschäftlichen Entscheidung, die andernfalls nicht getroffen würde, sein können. Dem Vorbringen der Klägerin zum Sicherungsbegehren ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sie irreführende Angaben über den Tatsachen widersprechende zu hohe Teilnehmerzahlen untersagen lassen will. In diesem Sinn ist dem Spruch der einstweiligen Verfügung daher eine verdeutlichende Fassung zu geben.
4. Sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach der UWG-Nov 2007 ist beim Irreführungstatbestand zu prüfen a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent, der eine dem jeweiligen Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (RIS-Justiz RS0114366, zuletzt etwa 4 Ob 99/08z), die strittige Ankündigung versteht, b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (4 Ob 42/08t mwN). Dies zugrundegelegt ist die Auslegung der beanstandeten Werbeaussage durch die Vorinstanzen („in den Clubs begrüßen" wird zumeist dahin verstanden, dass die Gäste dort auch nächtigen) nicht zu beanstanden. Sie liegt vielmehr nahe. Im Übrigen müssten die Beklagten nach der im Lauterkeitsrecht allgemein anzuwendenden Unklarheitenregel auch Auslegungen gegen sich gelten lassen, die nicht bloß völlig zu vernachlässigende Teile der angesprochenen Verkehrskreise vornehmen. Nach geltender - im Hinblick auf die Zukunftswirkung des Unterlassungsgebots entgegen dem Revisionsrekursvorbringen mit zu beachtender - Rechtslage genügte die Täuschungseignung bloß eines Marktteilnehmers.
Es trifft sicher zu, dass ein an eine bestimmte Person gerichtetes Werbeschreiben nach dem Verständnis dieses Angesprochenen zu beurteilen ist (und nicht nach dem Verständnis aller in Frage kommenden Marktteilnehmer insgesamt), die Beklagten brachten aber in erster Instanz nicht vor, dass der hier Angesprochene ein besonderes, vom Verständnis der übrigen potentiellen Sponsoren abweichendes (Vor-)Verständnis des beanstandeten Werbeschreibens gehabt hätte, weshalb das Rekursgericht zu Recht von jenem Verständnis ausgegangen ist, das im Allgemeinen einem als Sponsor angesprochenen Unternehmer zu unterstellen ist. Für jemanden, der überlegt, als Sponsor für eine Event-Maturareise aufzutreten, wird es sicher von Interesse sein, ob alle Teilnehmer in den genannten Anlagen auch wohnen und daher nicht bloß zu einer Einleitungsbegrüßungsveranstaltung kommen, ist doch die Wirkung von bei solchen Veranstaltungen in Aussicht genommenen Werbemaßnahmen (Plakate, Sponsorenerwähnung, entsprechende Hinweise an zur Verfügung gestellten Geräten etc) durchaus davon abhängig, ob die Teilnehmer an der Reiseveranstaltung in den genannten Anlagen kürzere oder längere Zeiträume verbringen.
5. Eine konkrete Nachteiligkeit der beanstandeten Werbung für die Klägerin (etwa im Sinn der von den Beklagten verneinten Gefahr, im Fall des Erfolgs der Beklagten einen konkreten Ausfall an Sponsorengeld zu erleiden) ist für die Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes nicht erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0079437). Es kann daher auf sich beruhen, ob gerade die Klägerin einen - allenfalls auch ziffernmäßig festzulegenden - Schaden durch die hier zu beurteilende irreführende Äußerung erleidet.5. Eine konkrete Nachteiligkeit der beanstandeten Werbung für die Klägerin (etwa im Sinn der von den Beklagten verneinten Gefahr, im Fall des Erfolgs der Beklagten einen konkreten Ausfall an Sponsorengeld zu erleiden) ist für die Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes nicht erforderlich vergleiche RIS-Justiz RS0079437). Es kann daher auf sich beruhen, ob gerade die Klägerin einen - allenfalls auch ziffernmäßig festzulegenden - Schaden durch die hier zu beurteilende irreführende Äußerung erleidet.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40 ff ZPO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, ff ZPO.