Dagegen richtete sich der mit einer „außerordentlichen Revision“ verbundene Antrag nach § 508 ZPO der beklagten Parteien.Dagegen richtete sich der mit einer „außerordentlichen Revision“ verbundene Antrag nach Paragraph 508, ZPO der beklagten Parteien.
Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 8. 5. 2018 den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs sowie die Revision unter Hinweis auf § 508 Abs 4 ZPO als nicht stichhältig zurück.Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 8. 5. 2018 den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs sowie die Revision unter Hinweis auf Paragraph 508, Absatz 4, ZPO als nicht stichhältig zurück.
Ungeachtet dessen legte das Erstgericht hierauf den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl RIS-Justiz RS0109623).Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche RIS-Justiz RS0109623).
Hier wurde das Rechtsmittel zwar fälschlicherweise als „außerordentliche Revision“ bezeichnet; es enthielt jedoch einen ausdrücklichen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht, der diesem auch vorgelegt wurde, welches hierüber jedoch zurückweisend entschieden hat. Damit ist sowohl ein weiterer Rechtszug gemäß § 508 Abs 4 ZPO ausgeschlossen als auch sonst keine funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs über die „außerordentliche“ Revision gegeben.Hier wurde das Rechtsmittel zwar fälschlicherweise als „außerordentliche Revision“ bezeichnet; es enthielt jedoch einen ausdrücklichen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht, der diesem auch vorgelegt wurde, welches hierüber jedoch zurückweisend entschieden hat. Damit ist sowohl ein weiterer Rechtszug gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO ausgeschlossen als auch sonst keine funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs über die „außerordentliche“ Revision gegeben.
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.