Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 122/18x×

Entscheidung 4 Ob 122/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob122/18x

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Ing. A***** S*****, 2. Mag. I***** S*****, beide *****, vertreten durch PALLAS HOFMANN Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** P*****, 2. L***** P*****, beide *****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2018, GZ 21 R 203/17m, 21 R 204/17h-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger kauften von den Beklagten mehrere Liegenschaften. Gestützt auf titellose Benützung begehrten sie, die Beklagten zur Räumung zu verurteilen. Sie stellten weiters einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei.

Das Berufungsgericht gab dem Zwischenantrag auf Feststellung zur Gänze und dem Räumungsbegehren teilweise statt. Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtete sich der mit einer „außerordentlichen Revision“ verbundene Antrag nach Paragraph 508, ZPO der beklagten Parteien.

Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 8. 5. 2018 den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs sowie die Revision unter Hinweis auf Paragraph 508, Absatz 4, ZPO als nicht stichhältig zurück.

Ungeachtet dessen legte das Erstgericht hierauf den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche RIS-Justiz RS0109623).

Hier wurde das Rechtsmittel zwar fälschlicherweise als „außerordentliche Revision“ bezeichnet; es enthielt jedoch einen ausdrücklichen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht, der diesem auch vorgelegt wurde, welches hierüber jedoch zurückweisend entschieden hat. Damit ist sowohl ein weiterer Rechtszug gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO ausgeschlossen als auch sonst keine funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs über die „außerordentliche“ Revision gegeben.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E122490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00122.18X.0717.000

Im RIS seit

01.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180717_OGH0002_0040OB00122_18X0000_000