Entscheidung 4 Ob 122/19y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A***** L*****, geboren ***** 1958, *****, derzeit untergebracht *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsssachen Graz als Rekursgericht vom 23. April 2019, GZ 2 R 86/19k-382, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erneuerte für den Betroffenen die gerichtliche Erwachsenenvertretung und nahm eine Umbestellung des Erwachsenenvertreters vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Diese Entscheidung wurde dem Betroffenen am 8. 5. 2019 zugestellt. Das von ihm mit 29. 5. 2019 datierte Rechtsmittel wurde auch an diesem Tag zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Revisionsrekursfrist gemäß § 65 Abs 1 AußStrG bereits abgelaufen.Diese Entscheidung wurde dem Betroffenen am 8. 5. 2019 zugestellt. Das von ihm mit 29. 5. 2019 datierte Rechtsmittel wurde auch an diesem Tag zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Revisionsrekursfrist gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG bereits abgelaufen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) eingegangen werden muss.Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG) eingegangen werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00122.19Y.0705.000
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019
Dokumentnummer
JJT_20190705_OGH0002_0040OB00122_19Y0000_000