Unter "Kautschuk" versteht man einen makromolekularen Stoff, der gummielastisches Verhalten aufweist, sich also unter nur geringer Wärmeentwicklung schnell und beträchtlich strecken läßt und bei Wegfall der Zugkraft weitgehend in die ursprüngliche Dimension zurückgeht (Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden9, Band 13, 559 rechte Spalte). Nach der Herkunft unterscheidet man Naturkautschuk und Synthese- oder Kunstkautschuk (Meyer aaO; Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden19, Band 11, 563 linke Spalte). Naturkautschuk im weiteren Sinn ist die zusammenfassende Bezeichnung für alle aus dem Milchsaft von Pflanzen hergestellten Elastomeren (= Stoffe gummiartiger Elastizität); Naturkautschuk im engeren Sinn nennt man das aus dem Milchsaft des Parakautschukbaums gewonnene Elastomereprodukt (Meyer aaO Band 16, 813 rechte Spalte; Brockhaus aaO). Synthesekautschuk (Kunstkautschuk) ist hingegen die zusammenfassende Bezeichnung für auf künstlichem Weg hergestellte Elastomere, die in ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften dem Naturkautschuk ähneln und sich wie dieser technisch verwenden lassen; sie können aus zahlreichen Ausgangsmaterialien, vor allem durch Polymerisation ungesättigter Verbindungen, daneben auch durch Polyaddition oder Polykondensation geeigneter Ausgangsprodukte hergestellt werden (Meyer aaO Band 23, 111 linke Spalte). Bei der Herstellung von Gummi werden dem Kautschuk Komponenten beigemischt - zB Plastiziermittel, Vulkanisiermittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Alterungsschutzmittel udgl. -, welche man Kautschukhilfsmittel nennt (Meyer aaO Band 13, 559 rechte Spalte).
Die Behauptung der Beklagten, die Matratze für ihr "Grünes Bett" sei aus Naturkautschuk, ist nach den Feststellungen insofern objektiv richtig, als ihre Matratze tatsächlich keinen synthetischen Kautschuk enthält. Daß Kautschukprodukte, wie insbesondere Kautschukmatratzen auch Fremdstoffe (Kautschukhilfsmittel) aufweisen, ist keine Besonderheit der Erzeugnisse aus Naturkautschuk; das gilt vielmehr in gleicher Weise für Synthesekautschukprodukte.
Zu beachten ist freilich, daß auch eine an sich richtige Behauptung unter Umständen - insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet wird, oder durch den Gebrauch irreführender Wendungen - gegen § 2 UWG verstoßen kann, und zwar dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; ÖBl 1977, 39; ÖBl 1984, 70 uva). Maßgebend ist stets, wie der verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm beigelegt wird (ÖBl 1981, 48 uva). Der Beurteilung einer Ankündigung sind nicht einzelne Teile zugrunde zu legen, sondern der gesamte Text (ÖBl 1985, 101; ÖBl 1986, 159); entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung (ÖBl 1984, 97 uva) auf einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise (SZ 44/176; ÖBl 1974, 110 ua).Zu beachten ist freilich, daß auch eine an sich richtige Behauptung unter Umständen - insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet wird, oder durch den Gebrauch irreführender Wendungen - gegen Paragraph 2, UWG verstoßen kann, und zwar dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; ÖBl 1977, 39; ÖBl 1984, 70 uva). Maßgebend ist stets, wie der verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm beigelegt wird (ÖBl 1981, 48 uva). Der Beurteilung einer Ankündigung sind nicht einzelne Teile zugrunde zu legen, sondern der gesamte Text (ÖBl 1985, 101; ÖBl 1986, 159); entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung (ÖBl 1984, 97 uva) auf einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise (SZ 44/176; ÖBl 1974, 110 ua).
Wie die Vorinstanzen insoweit richtig erkannt haben, ist demnach bei der Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussage entgegen der Meinung der Beklagten sehr wohl der übrige Text des Werbeprospektes - also die Hinweise auf die natürliche Herkunft aller verwendeten Bestandteile ("Das Bett aus der Natur") - in die Betrachtung einzubeziehen. Daß dies - wie die Beklagte meint (S. 215 und 217) - im Hinblick auf die Fassung des Urteilsantrages unzulässig wäre, trifft nicht zu. Da die Klägerin die Irreführungseignung der beanstandeten Werbebehauptung ausdrücklich mit der im Prospekt der Beklagten zum Ausdruck kommenden "Bio-Werbung" begründet hat (S. 4), muß ihr Unterlassungsbegehren in diesem Sinn verstanden werden. Ob im Falle der Klagestattgebung der Spruch allenfalls nur zu verdeutlichen oder ein Mehrbegehren auf Verbot des Gebrauches der Bezeichnung "aus Naturkautschuk" schlechthin abzuweisen wäre, bedarf jedoch keiner Untersuchung, weil die Beklagte nicht gegen § 2 UWG verstoßen hat:Wie die Vorinstanzen insoweit richtig erkannt haben, ist demnach bei der Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussage entgegen der Meinung der Beklagten sehr wohl der übrige Text des Werbeprospektes - also die Hinweise auf die natürliche Herkunft aller verwendeten Bestandteile ("Das Bett aus der Natur") - in die Betrachtung einzubeziehen. Daß dies - wie die Beklagte meint (S. 215 und 217) - im Hinblick auf die Fassung des Urteilsantrages unzulässig wäre, trifft nicht zu. Da die Klägerin die Irreführungseignung der beanstandeten Werbebehauptung ausdrücklich mit der im Prospekt der Beklagten zum Ausdruck kommenden "Bio-Werbung" begründet hat (S. 4), muß ihr Unterlassungsbegehren in diesem Sinn verstanden werden. Ob im Falle der Klagestattgebung der Spruch allenfalls nur zu verdeutlichen oder ein Mehrbegehren auf Verbot des Gebrauches der Bezeichnung "aus Naturkautschuk" schlechthin abzuweisen wäre, bedarf jedoch keiner Untersuchung, weil die Beklagte nicht gegen Paragraph 2, UWG verstoßen hat:
Da die Matratze der Beklagten tatsächlich aus keinem anderen als Naturkautschuk besteht, könnte ihrer Werbebehauptung, diese sei "aus Naturkautschuk", nur die Unvollständigkeit oder das Verschweigen wesentlicher Umstände vorgeworfen werden. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht aber nicht, braucht doch der Werbende grundsätzlich nicht auf Nachteile seiner Ware hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 773 Rz 47 zu § 3 dUWG; ÖBl 1985, 101 ua). Im Verschweigen einer Tatsache liegt (nur) dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (Hohenecker-Friedl 23; Baumbacher-Hefermehl aaO Rz 48; ÖBl 1982, 126). Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, was insbesondere dann zutrifft, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1981, 21; ÖBl 1985, 101; ÖBl 1982, 126). Nach ständiger Rechtsprechung verstößt überdies eine Werbemitteilung nur dann gegen § 2 UWG, wenn zwischen der irreführenden Werbung und dem Entschluß eines davon angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, ein Zusammenhang besteht (ÖBl 1979, 101; SZ 54/97; ÖBl 1991, 157 uva). Diese Voraussetzung muß aber hier verneint werden. Wer sich von der Werbung der Beklagten für eine "Naturkautschuk"-Matratze deshalb beeindrucken läßt, weil er diese für ein reines Naturprodukt hält, würde wohl kaum von seinem Kaufentschluß abstehen, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse - also den Umstand, daß die Matratze nur Naturkautschuk enthält, dabei aber notwendigerweise auch fremde Stoffe Eingang gefunden haben - erfährt. Ihm müßte ja dabei bewußt werden, daß es - wie die Klägerin selbst vorgebracht hat (S. 4) - eine Naturkautschuk-Matratze als reines und unverfälschtes Naturprodukt gar nicht gibt und der sonst auf dem Markt angebotene "Naturkautschuk" auch keinen höheren Anteil an dem natürlichen Stoff (Naturlatex) hat. Nur ein ganz geringer, nicht maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird sich durch den Umstand, daß die Naturkautschuk-Matratze auch notwendige Verarbeitungshilfen enthält, vom Kauf einer solchen Matratze überhaupt abhalten lassen, um eine ganz andere Art von Matratze zu erwerben, zumal die in Frage kommenden Alternativen (siehe "Konsument 5/90: 'Über Matratzen' "), teilweise noch naturferner sind, zum Teil aber ganz andere Eigenschaften aufweisen.Da die Matratze der Beklagten tatsächlich aus keinem anderen als Naturkautschuk besteht, könnte ihrer Werbebehauptung, diese sei "aus Naturkautschuk", nur die Unvollständigkeit oder das Verschweigen wesentlicher Umstände vorgeworfen werden. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht aber nicht, braucht doch der Werbende grundsätzlich nicht auf Nachteile seiner Ware hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 773 Rz 47 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1985, 101 ua). Im Verschweigen einer Tatsache liegt (nur) dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (Hohenecker-Friedl 23; Baumbacher-Hefermehl aaO Rz 48; ÖBl 1982, 126). Eine Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, was insbesondere dann zutrifft, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1981, 21; ÖBl 1985, 101; ÖBl 1982, 126). Nach ständiger Rechtsprechung verstößt überdies eine Werbemitteilung nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn zwischen der irreführenden Werbung und dem Entschluß eines davon angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, ein Zusammenhang besteht (ÖBl 1979, 101; SZ 54/97; ÖBl 1991, 157 uva). Diese Voraussetzung muß aber hier verneint werden. Wer sich von der Werbung der Beklagten für eine "Naturkautschuk"-Matratze deshalb beeindrucken läßt, weil er diese für ein reines Naturprodukt hält, würde wohl kaum von seinem Kaufentschluß abstehen, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse - also den Umstand, daß die Matratze nur Naturkautschuk enthält, dabei aber notwendigerweise auch fremde Stoffe Eingang gefunden haben - erfährt. Ihm müßte ja dabei bewußt werden, daß es - wie die Klägerin selbst vorgebracht hat (S. 4) - eine Naturkautschuk-Matratze als reines und unverfälschtes Naturprodukt gar nicht gibt und der sonst auf dem Markt angebotene "Naturkautschuk" auch keinen höheren Anteil an dem natürlichen Stoff (Naturlatex) hat. Nur ein ganz geringer, nicht maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird sich durch den Umstand, daß die Naturkautschuk-Matratze auch notwendige Verarbeitungshilfen enthält, vom Kauf einer solchen Matratze überhaupt abhalten lassen, um eine ganz andere Art von Matratze zu erwerben, zumal die in Frage kommenden Alternativen (siehe "Konsument 5/90: 'Über Matratzen' "), teilweise noch naturferner sind, zum Teil aber ganz andere Eigenschaften aufweisen.
Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.