Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die bei der von einer Vereinigung für Naildesign "NNTG" mit dem Sitz in New York im Jahr 1992 in Las Vegas veranstalteten "Weltmeisterschaft im Nageldesign" Weltmeisterin wurde, betreibt aufgrund einer Gewerberechtigung auf dem Gebiete "Kosmetika" (Schönheitspflege) gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 30 GewO - eingeschränkt auf das Modellieren von Fingernägeln - in Innsbruck ein Nagelstudio, für das sie unter anderem im Telefonbuch für Innsbruck (Stadt und Land) mit dem Wort Weltmeisterin wirbt.Die Klägerin, die bei der von einer Vereinigung für Naildesign "NNTG" mit dem Sitz in New York im Jahr 1992 in Las Vegas veranstalteten "Weltmeisterschaft im Nageldesign" Weltmeisterin wurde, betreibt aufgrund einer Gewerberechtigung auf dem Gebiete "Kosmetika" (Schönheitspflege) gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 30, GewO - eingeschränkt auf das Modellieren von Fingernägeln - in Innsbruck ein Nagelstudio, für das sie unter anderem im Telefonbuch für Innsbruck (Stadt und Land) mit dem Wort Weltmeisterin wirbt.
Die Beklagte, eine 1994 gegründete GmbH betreibt in Innsbruck aufgrund entsprechender Gewerbeberechtigungen sowohl das Frisör- und Perückenmachergewerbe, als auch - mit gesondertem Eingang unter der gleichen Anschrift - ein "Beauty Nail" Nagelstudio. Peter S*****, der Vater des (einzigen) Gesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten, hatte im Jahr 1974 den Titel eines "Frisörweltmeisters" errungen und ist als solcher im Raum Innsbruck bekannt. Er war bis Oktober 1997 (neben seinem Sohn) Geschäftsführer der Beklagten und arbeitet auch derzeit in deren Frisörbetrieb mit. Er gestaltete für die Beklagte die in den Innsbruck-Telefonbüchern 1997/98 und 1998/99 (unter N für Nagelstudio) eingeschalteten Inserate, welches folgendes Aussehen haben:
Dabei ist der Anfangsbuchstabe des Zunamens S***** (also S) in der Form eines (umgedrehten) Zunftzeichens als Locke mit Kamm und Schere gestaltet, das Peter S***** seit über 20 Jahren verwendet.
Die Klägerin gründet das aus dem Spruch ersichtliche Klagebegehren auf die Behauptung, die Werbeeinschaltung der Beklagten sei unrichtig, irreführend und daher wettbewerbswidrig. Es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte oder deren Geschäftsführer verfüge auch über einen Weltmeistertitel im Nageldesign. Dies sei wettbewerbsrelevant, weil das angesprochene Publikum mit dem Titel "Weltmeister" besondere Fähigkeiten oder eine Sonderstellung verbinde. Peter S*****, der den Weltmeistertitel im Frisörgewerbe errungen habe, sei inzwischen als Geschäftsführer der Beklagten ausgeschieden, sodaß diese den Weltmeistertitel insgesamt zu Unrecht weiter führe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, die beanstandete Werbeeinschaltung sei weder unrichtig noch irreführend. Sie bringe nur zum Ausdruck, daß der Frisörweltmeister S***** am beworbenen Standort auch ein Nagelstudio betreibe. Vor allem durch die Verwendung der Symbole "Kamm und Schere" sei klargestellt, daß sich das Wort "Weltmeister" auf das Frisörgewerbe beziehe. Niemand werde aus dem Inserat ableiten, daß der Frisörweltmeister S***** auch über einen Weltmeistertitel im Nageldesign verfüge.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf unter anderem noch die "Negativfeststellung", daß ein Irrtum im Sinne der Behauptungen der Klägerin in keinem Fall feststellbar gewesen sei. Da der Frisörweltmeister Peter S***** nach wie vor im Frisör- und Perückenmacherbetrieb der Beklagten tätig sei, dürfe diese dessen Weltmeistertitel führen. Im übrigen sei für den Durchschnittsbetrachter bei flüchtiger Wahrnehmung aus der Verwendung des Zunftsymbols (Locke mit Kamm und Schere) klar, daß es sich dabei um einen Frisörweltmeister und nicht einen solchen im Nageldesign handle. Die von der Klägerin behauptete Irreführungseignung komme der beanstandeten Inseratenwerbung der Beklagten nicht zu.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es gab eingangs seiner Entscheidungsgründe die Ablichtung des "Weltmeister-Schwamm"-Logos wieder, welches in dieser Größe und Form nicht in den von der Klägerin beanstandeten Telefonbuchinseraten, sondern nur in einem von Peter S***** vorgelegten Zeitungsartikel (ON 5, S 2 = AS 29 - Beil/1), enthalten war, und folgerte in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, daß aus dem beanstandeten Telefonbuchinserat für alle Betrachter klar hervorgehe, daß der Frisörweltmeister S***** am angegebenen Ort auch ein Nagelstudio betreibe, nicht hingegen etwa, daß er auch Weltmeister im Nageldesign sei. Soweit sich die Klägerin in der Berufung darauf stütze, daß das Nagelstudio von der Gattin des Weltmeisters Peter S***** betrieben werde, sodaß die Beklagte auf wettbewerbswidrige Weise mit einer Sonderstellung eines Mitarbeiters eines anderen Teilbetriebs für einen Teilbetrieb, mit dem dieser nichts zu tun habe, werbe, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie sich auf die Differenzierung der Tätigkeit der Beklagten in Teilbetrieben im Verfahren erster Instanz nie berufen, also insoweit eine unbeachtliche Neuerung vorgebracht habe. Die Beklagte überhaupt zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Weltmeister" beim Betrieb eines Nagelstudios zu verurteilen, weil Peter S***** daran nicht mitwirke, wäre ein unzulässiges aliud, nämlich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Unterlassung, als sie nach dem Wortlaut des Klagebegehrens begehrt werde. Zu überprüfen sei daher nur, ob die beiden Inserate der Beklagten irreführend nach § 2 Abs 1 UWG seien. Im vorliegenden Fall komme es darauf an, ob die Beklagte den Eindruck erwecke, Peter S***** verfüge (auch) über einen Weltmeistertitel im Nageldesign. Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittle, sei eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen sei. Maßgeblich sei die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergebe, wobei der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Dabei sei nunmehr vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers auszugehen, also von einem umsichtigen, kritischen und verständigen Verbraucher, der aufgrund ausreichender Information in der Lage sein müsse, seine Entscheidung auf dem Markt frei zu treffen. In das hier von der Beklagten verwendete Logo "Weltmeister Schwamm" seien untrennbar - nämlich in die Initiale von "Schwamm" - und auch unübersehbar eine Haarlocke, ein Kamm und eine Schere integriert, wodurch auch einem flüchtigen Betrachter auf einen Blick die Information erteilt werde, daß sich die - im übrigen nicht besonders hervorgehobene - Auszeichnung "Weltmeister" auf einen Frisör beziehe, der auch ein Nagelstudio betreibe. Ein mündiger und verständiger Verbraucher werde demnach auch bei nur oberflächlicher Betrachtung der Inserate nicht zur Auffassung gelangen, das beworbene Nagelstudio werde von einem Weltmeister im Nageldesign betrieben, sodaß besonders qualitätsvolle Nageldesignleistungen zu erwarten seien. Eine wettbewerblich relevante Irreführung solcher Verbraucher durch die beanstandeten Inserate sei somit auszuschließen, weshalb die Beklagte durch den unmißverständlichen Hinweis auf einen Weltmeistertitel im Frisörgewerbe im Rahmen einer Werbung für ein Nagelstudio nicht gegen § 2 Abs 1 UWG verstoße und daher auch nicht verpflichtet sei, im Rahmen dieser Werbung eigens darauf hinzuweisen, daß sich der Betrieb auf keinen Weltmeistertitel im Nageldesign berufen könne.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es gab eingangs seiner Entscheidungsgründe die Ablichtung des "Weltmeister-Schwamm"-Logos wieder, welches in dieser Größe und Form nicht in den von der Klägerin beanstandeten Telefonbuchinseraten, sondern nur in einem von Peter S***** vorgelegten Zeitungsartikel (ON 5, S 2 = AS 29 - Beil/1), enthalten war, und folgerte in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, daß aus dem beanstandeten Telefonbuchinserat für alle Betrachter klar hervorgehe, daß der Frisörweltmeister S***** am angegebenen Ort auch ein Nagelstudio betreibe, nicht hingegen etwa, daß er auch Weltmeister im Nageldesign sei. Soweit sich die Klägerin in der Berufung darauf stütze, daß das Nagelstudio von der Gattin des Weltmeisters Peter S***** betrieben werde, sodaß die Beklagte auf wettbewerbswidrige Weise mit einer Sonderstellung eines Mitarbeiters eines anderen Teilbetriebs für einen Teilbetrieb, mit dem dieser nichts zu tun habe, werbe, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie sich auf die Differenzierung der Tätigkeit der Beklagten in Teilbetrieben im Verfahren erster Instanz nie berufen, also insoweit eine unbeachtliche Neuerung vorgebracht habe. Die Beklagte überhaupt zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Weltmeister" beim Betrieb eines Nagelstudios zu verurteilen, weil Peter S***** daran nicht mitwirke, wäre ein unzulässiges aliud, nämlich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Unterlassung, als sie nach dem Wortlaut des Klagebegehrens begehrt werde. Zu überprüfen sei daher nur, ob die beiden Inserate der Beklagten irreführend nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG seien. Im vorliegenden Fall komme es darauf an, ob die Beklagte den Eindruck erwecke, Peter S***** verfüge (auch) über einen Weltmeistertitel im Nageldesign. Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittle, sei eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen sei. Maßgeblich sei die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergebe, wobei der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Dabei sei nunmehr vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers auszugehen, also von einem umsichtigen, kritischen und verständigen Verbraucher, der aufgrund ausreichender Information in der Lage sein müsse, seine Entscheidung auf dem Markt frei zu treffen. In das hier von der Beklagten verwendete Logo "Weltmeister Schwamm" seien untrennbar - nämlich in die Initiale von "Schwamm" - und auch unübersehbar eine Haarlocke, ein Kamm und eine Schere integriert, wodurch auch einem flüchtigen Betrachter auf einen Blick die Information erteilt werde, daß sich die - im übrigen nicht besonders hervorgehobene - Auszeichnung "Weltmeister" auf einen Frisör beziehe, der auch ein Nagelstudio betreibe. Ein mündiger und verständiger Verbraucher werde demnach auch bei nur oberflächlicher Betrachtung der Inserate nicht zur Auffassung gelangen, das beworbene Nagelstudio werde von einem Weltmeister im Nageldesign betrieben, sodaß besonders qualitätsvolle Nageldesignleistungen zu erwarten seien. Eine wettbewerblich relevante Irreführung solcher Verbraucher durch die beanstandeten Inserate sei somit auszuschließen, weshalb die Beklagte durch den unmißverständlichen Hinweis auf einen Weltmeistertitel im Frisörgewerbe im Rahmen einer Werbung für ein Nagelstudio nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, UWG verstoße und daher auch nicht verpflichtet sei, im Rahmen dieser Werbung eigens darauf hinzuweisen, daß sich der Betrieb auf keinen Weltmeistertitel im Nageldesign berufen könne.