Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung eine zuvor eingetretene Änderung der Rechtslage nicht berücksichtigt hat. Dem Rechtsmittel fehlt auch nicht die Beschwer: Anders als etwa im Fall der Aufhebung des § 3a NVG (ÖBl 1991, 38 - Kaffee) wurde nämlich hier der Exekutionstitel nach der Rechtsänderung geschaffen. Die Exekutionsbewilligung könnte daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass sich die Rechtslage geändert habe, weil dies einer rechtlichen Überprüfung des Titelgerichts durch das Exekutionsgericht gleichkäme. Abgesehen davon, dass auch die (analoge) Anwendung des § 35 EO (vgl Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 30) in diesem Fall wohl daran scheitern müsste, dass die Rechtsänderung eben schon vor der Schaffung des Exekutionstitels eingetreten ist, kann die Beschwer der Beklagten nicht deshalb verneint werden, weil ihr allenfalls ein Rechtsbehelf gegen die Exekutionsbewilligung zur Verfügung stünde.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung eine zuvor eingetretene Änderung der Rechtslage nicht berücksichtigt hat. Dem Rechtsmittel fehlt auch nicht die Beschwer: Anders als etwa im Fall der Aufhebung des Paragraph 3 a, NVG (ÖBl 1991, 38 - Kaffee) wurde nämlich hier der Exekutionstitel nach der Rechtsänderung geschaffen. Die Exekutionsbewilligung könnte daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass sich die Rechtslage geändert habe, weil dies einer rechtlichen Überprüfung des Titelgerichts durch das Exekutionsgericht gleichkäme. Abgesehen davon, dass auch die (analoge) Anwendung des Paragraph 35, EO vergleiche Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 30) in diesem Fall wohl daran scheitern müsste, dass die Rechtsänderung eben schon vor der Schaffung des Exekutionstitels eingetreten ist, kann die Beschwer der Beklagten nicht deshalb verneint werden, weil ihr allenfalls ein Rechtsbehelf gegen die Exekutionsbewilligung zur Verfügung stünde.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Für die Beurteilung, ob eine Rechtsänderung zu berücksichtigen ist, ist maßgebend, dass sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung richtet, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist. Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Während für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (im Provisorialverfahren jenes der Entscheidung des Erstgerichts) maßgebend ist (§ 406 ZPO), hat das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (SZ 68/6 = ÖBl 1995, 163 - BMX-Rennräder mwN; ÖBl 2002, 72 - Eismann II).Für die Beurteilung, ob eine Rechtsänderung zu berücksichtigen ist, ist maßgebend, dass sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung richtet, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist. Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Während für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (im Provisorialverfahren jenes der Entscheidung des Erstgerichts) maßgebend ist (Paragraph 406, ZPO), hat das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (SZ 68/6 = ÖBl 1995, 163 - BMX-Rennräder mwN; ÖBl 2002, 72 - Eismann römisch zwei).
Zutreffend zeigt die Beklagte auf, dass sich noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts die maßgebliche Rechtslage geändert hat. § 25d Abs 2 KDV idF der 48. Novelle, BGBl II Nr 376/2002, verlautbart am 15. 10. 2002, lautet: "Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des § 49 Abs 7 KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird."Zutreffend zeigt die Beklagte auf, dass sich noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts die maßgebliche Rechtslage geändert hat. Paragraph 25 d, Absatz 2, KDV in der Fassung der 48. Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 376 aus 2002,, verlautbart am 15. 10. 2002, lautet: "Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, KFG 1967 gilt auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird."
Dass die im Unterlassungsgebot näher bezeichneten Kennzeichen-Halter dieser Bestimmung nicht entsprächen, behauptet die Klägerin nicht. Demnach ist es der Beklagten nunmehr gestattet, sich so zu verhalten, wie es in der Klage noch als gesetzwidrig beanstandet wurde.
Die Beurteilung der Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat allein auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen (SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; 4 Ob 98/98k). In Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen kommt es auch bei einstweiligen Verfügungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz an (ÖBl 1958, 52; SZ 48/45; RdW 1987, 168; 4 Ob 125/98f ua), in rechtlicher Hinsicht - wie dargelegt - auf die zur Zeit der jeweiligen (Rechtsmittel-)Entscheidung maßgebliche Rechtslage.Die Beurteilung der Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat allein auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen (SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein römisch zwei; 4 Ob 98/98k). In Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen kommt es auch bei einstweiligen Verfügungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz an (ÖBl 1958, 52; SZ 48/45; RdW 1987, 168; 4 Ob 125/98f ua), in rechtlicher Hinsicht - wie dargelegt - auf die zur Zeit der jeweiligen (Rechtsmittel-)Entscheidung maßgebliche Rechtslage.
Sämtliche von der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung vertriebenen Kennzeichenhalter entsprechen nach der neuen Rechtslage den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat damit kein Verhalten an den Tag gelegt, das das gegen sie verhängte Unterlassungsgebot rechtfertigt.
Die vom Kläger zitierte Entscheidung ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum "U" II ist nicht einschlägig, weil dort die Wiederholungsgefahr trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Baubewilligung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz mit der nicht von vornherein aussichtslosen Möglichkeit begründet wurde, dass die Baubewilligung nach Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben werde. Im Streitfall kommt es hingegen allein auf § 25d Abs 2 KDV in der geltenden Fassung an, der der Entscheidung zugrunde zu legen ist und gegen dessen Gesetzmäßigkeit der erkennende Senat keine Bedenken hat. Welche Rechtsmeinung die Beklagte in einem anderen Verfahren vertritt, ist nicht maßgeblich.Die vom Kläger zitierte Entscheidung ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum "U" römisch zwei ist nicht einschlägig, weil dort die Wiederholungsgefahr trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Baubewilligung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz mit der nicht von vornherein aussichtslosen Möglichkeit begründet wurde, dass die Baubewilligung nach Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben werde. Im Streitfall kommt es hingegen allein auf Paragraph 25 d, Absatz 2, KDV in der geltenden Fassung an, der der Entscheidung zugrunde zu legen ist und gegen dessen Gesetzmäßigkeit der erkennende Senat keine Bedenken hat. Welche Rechtsmeinung die Beklagte in einem anderen Verfahren vertritt, ist nicht maßgeblich.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.