B e g r ü n d u n g :
Nach § 7 Abs 1 Z 2 der Salzburger Öffnungszeitenverordnung 2008 (idF: sbg ÖZ-VO 2008) dürfen während der Wintersaison „Verkaufsstellen für Reiseandenken, Reiseproviant, Foto- und Toiletteartikel“ in bestimmten Wintersportorten an Sonn- und Feiertagen bis zu vier Stunden offen gehalten werden. Grundlage für diese Regelung ist § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Öffnungszeitengesetz 2003 (idF: ÖZG 2003):Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Salzburger Öffnungszeitenverordnung 2008 in der Fassung, sbg ÖZ-VO 2008) dürfen während der Wintersaison „Verkaufsstellen für Reiseandenken, Reiseproviant, Foto- und Toiletteartikel“ in bestimmten Wintersportorten an Sonn- und Feiertagen bis zu vier Stunden offen gehalten werden. Grundlage für diese Regelung ist Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Öffnungszeitengesetz 2003 in der Fassung, ÖZG 2003):
(1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.(1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.
Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören.
Ein Beamter des Amtes der Salzburger Landesregierung hatte der Beklagten zunächst mitgeteilt, dass die nach § 7 Abs 1 Z 2 sbg ÖZ-VO 2008 geöffneten Verkaufsstellen nicht auf das in dieser Bestimmung genannte Sortiment beschränkt seien; es genüge, dass diese Warengruppen „überwiegen“ würden. In einem weiteren Schreiben führte er jedoch zur „Klarstellung“ aus, dass § 7 Abs 1 Z 2 sbg ÖZ-VO 2008 keine Umgehung des Verbots von Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ermögliche. Es bestehe kein Zweifel, dass nur die in dieser Bestimmung genannten Waren verkauft werden dürften. Trotz dieser Mitteilung verkaufte die Beklagte an Sonn- und Feiertagen auch andere Waren.Ein Beamter des Amtes der Salzburger Landesregierung hatte der Beklagten zunächst mitgeteilt, dass die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sbg ÖZ-VO 2008 geöffneten Verkaufsstellen nicht auf das in dieser Bestimmung genannte Sortiment beschränkt seien; es genüge, dass diese Warengruppen „überwiegen“ würden. In einem weiteren Schreiben führte er jedoch zur „Klarstellung“ aus, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sbg ÖZ-VO 2008 keine Umgehung des Verbots von Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ermögliche. Es bestehe kein Zweifel, dass nur die in dieser Bestimmung genannten Waren verkauft werden dürften. Trotz dieser Mitteilung verkaufte die Beklagte an Sonn- und Feiertagen auch andere Waren.
Das Rekursgericht wertete die diesem Verhalten zugrunde liegende Rechtsansicht als unvertretbar und untersagte der Beklagten nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG,Das Rekursgericht wertete die diesem Verhalten zugrunde liegende Rechtsansicht als unvertretbar und untersagte der Beklagten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG,
In ihrer Zulassungsbeschwerde macht die Beklagte unter anderem geltend, dass das Rekursgericht die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung unrichtig beurteilt habe. Maßgebend sei der Wortlaut der Bestimmung, der auch die dem Verhalten der Beklagten zugrundeliegende Auslegung decke; die zuletzt geäußerte Rechtsmeinung des Beamten sei unerheblich. Zudem habe er zuvor ohnehin die Auffassung der Beklagten vertreten, was ebenfalls für deren Vertretbarkeit spreche.