Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 12.5.1980 bis 28.2.1982 im Strickwarengeschäft des Beklagten beschäftigt. Sie begehrte S 43.618,21 als Gehaltsdifferenz wegen unrichtiger Einstufung nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten, S 52.078,17 für nicht bezahlte überstunden und S 14.128,28 als Differenz bei den überstunden zufolge falscher Einstufung, zusammen daher S 109.824,66 brutto sA.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Zuspruch von S 28.244,90 sA an die Klägerin durch das Berufungsgericht für im Geschäft der Beklagten geleistete überstunden. Im Revisionsverfahren ist nur die Zahl der geleisteten überstunden und die Frage strittig, ob diese nach den Bestimmungen des Punktes VII. des Kollektivvertrages der Handelsangestellten wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sind. Bezüglich der Höhe der überstundenentlohnung unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht festgestellten Zahl der überstunden wurde hingegen die vom Beklagten in der Revision angestellte Berechnung, wonach der Entgeltanspruch nur S 25.154,40 betragen würde, von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung (offenbar irrtümlich mit S 25.254,40) außer Streit gestellt.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Zuspruch von S 28.244,90 sA an die Klägerin durch das Berufungsgericht für im Geschäft der Beklagten geleistete überstunden. Im Revisionsverfahren ist nur die Zahl der geleisteten überstunden und die Frage strittig, ob diese nach den Bestimmungen des Punktes römisch sieben. des Kollektivvertrages der Handelsangestellten wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sind. Bezüglich der Höhe der überstundenentlohnung unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht festgestellten Zahl der überstunden wurde hingegen die vom Beklagten in der Revision angestellte Berechnung, wonach der Entgeltanspruch nur S 25.154,40 betragen würde, von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung (offenbar irrtümlich mit S 25.254,40) außer Streit gestellt.
Die Klägerin brachte zu den noch offenen Fragen vor, sie habe 511 überstunden mit einem 5o %-igen Zuschlag und 24 überstunden mit einem 100 %-igen Zuschlag geleistet, wofür ihr selbst unter Berücksichtigung der falschen Einstufung zusammen S 52.078,17 zustünden. Im Betrieb des Beklagten seien die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Aufzeichnung der überstunden nicht eingehalten worden.
Der Beklagte wendete ein, geleistete überstunden seien teils durch Zahlung, teils durch Zeitausgleich abgegolten worden. Allfällige Ansprüche seien nach dem Kollektivvertrag verfallen. Das Erstgericht sprach der Klägerin S 62.570,70 brutto sA zu und wies das Mehrbegehren von S 47.253,96 brutto sA ab. Im zugesprochenen Betrag waren für geleistete überstunden S 36.344,04 enthalten. Das Erstgericht ging unter Anwendung des § 273 ZPO davon aus, daß die Klägerin bei der Einschulung von Kunden an gekauften Strickmaschinen an 45 Tagen je 5 überstunden zu einem 50 %igen Zuschlag und bei der Durchführung von Strickabenden an 12 Tagen 24 überstunden zu einem 50-% igen und 24 überstunden zu einem 100-%igen Zuschlag verrichtet habe. überdies habe sie 75 überstunden anläßlich von Kassaabschlüssen nach der Dienstzeit verrichtet, welche mit einem 50-%igen Zuschlag zu honorieren seien. Die dreimonatige Verfallsfrist des Kollektivvertrages sei nicht anzuwenden, weil der Beklagte entgegen den Bestimmungen des Kollektivvertrages keine Aufzeichnungen über die überstunden geführt habe.Der Beklagte wendete ein, geleistete überstunden seien teils durch Zahlung, teils durch Zeitausgleich abgegolten worden. Allfällige Ansprüche seien nach dem Kollektivvertrag verfallen. Das Erstgericht sprach der Klägerin S 62.570,70 brutto sA zu und wies das Mehrbegehren von S 47.253,96 brutto sA ab. Im zugesprochenen Betrag waren für geleistete überstunden S 36.344,04 enthalten. Das Erstgericht ging unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO davon aus, daß die Klägerin bei der Einschulung von Kunden an gekauften Strickmaschinen an 45 Tagen je 5 überstunden zu einem 50 %igen Zuschlag und bei der Durchführung von Strickabenden an 12 Tagen 24 überstunden zu einem 50-% igen und 24 überstunden zu einem 100-%igen Zuschlag verrichtet habe. überdies habe sie 75 überstunden anläßlich von Kassaabschlüssen nach der Dienstzeit verrichtet, welche mit einem 50-%igen Zuschlag zu honorieren seien. Die dreimonatige Verfallsfrist des Kollektivvertrages sei nicht anzuwenden, weil der Beklagte entgegen den Bestimmungen des Kollektivvertrages keine Aufzeichnungen über die überstunden geführt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil, das bezüglich der Abweisung des Mehrbegehrens als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, in seinem stattgebenden Teil dahin ab, daß es der Klägerin S 28.244,90 sA zusprach und das weitere Mehrbegehren von S 34.325,80 sA abwies. Der zugesprochene Betrag ergab sich daraus, daß das Berufungsgericht - ebenso wie das Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO - davon ausging, die Klägerin habe nicht an 45, sondern nur an 31 Tagen Einschulungen an Strickmaschinen durchgeführt und nur insgesamt 20 und 20 überstunden für Strickabende verrichtet. Es nahm ferner ebenso wie das Erstgericht 75 überstunden bei Durchführung des täglichen Kassaabschlusses als erwiesen an. Zur Frage des behaupteten Verfalls der überstunden traf das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht folgende Feststellungen:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil, das bezüglich der Abweisung des Mehrbegehrens als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, in seinem stattgebenden Teil dahin ab, daß es der Klägerin S 28.244,90 sA zusprach und das weitere Mehrbegehren von S 34.325,80 sA abwies. Der zugesprochene Betrag ergab sich daraus, daß das Berufungsgericht - ebenso wie das Erstgericht unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - davon ausging, die Klägerin habe nicht an 45, sondern nur an 31 Tagen Einschulungen an Strickmaschinen durchgeführt und nur insgesamt 20 und 20 überstunden für Strickabende verrichtet. Es nahm ferner ebenso wie das Erstgericht 75 überstunden bei Durchführung des täglichen Kassaabschlusses als erwiesen an. Zur Frage des behaupteten Verfalls der überstunden traf das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht folgende Feststellungen:
Die Klägerin hatte mit dem Beklagten und dessen Ehefrau mündlich vereinbart, daß sie die mit den Strickmaschinen und Strickabenden im Zusammenhang stehenden überstunden nicht in die Anwesenheitsliste eintragen solle, weil sonst hohe überstundenzahlen und überstundenentgelte resultiert hätten, die bei den übrigen Angestellten 'böses Blut' gemacht hätten. Regulär waren überstunden von den Dienstnehmern des Beklagten in solche Listen einzutragen, die die einzigen Aufzeichnungen über überstunden darstellten. (Diese scheinen nach ihrer Anzahl nicht in den Lohnkonten auf, sondern nur nach dem jeweiligen Entgeltbetrag). Die Klägerin hatte diese überstunden mündlich der Gattin des Beklagten zu melden und sie sollten durch Zeitausgleich abgegolten werden. Während die durch die wöchentliche Öffnungszeit bedingte Mehrarbeit der Klägerin von 4 Wochenstunden durch Freizeit und überstundenentgelte abgegolten wurde, erhielt sie für die Einschulungszeiten, soweit diese außerhalb der Geschäftszeit anfielen, und für die Strickabende keine Vergütung. Im Unternehmen der Beklagten besteht die Anordnung, daß die Kasse des jeweiligen Geschäftes erst mit Geschäftsschluß geschlossen und abgerechnet werden darf. In der Regel benötigte die Klägerin daher nach Geschäftsschluß noch etwa 20 Minuten nach 18 Uhr zur Kassenabrechnung, was jedenfalls für die halbe Anzahl der jährlichen Arbeitstage zutraf. Diese Mehrarbeitszeit durfte laut Anordnung des Beklagten nicht als überstundenzeit geltend gemacht werden, weshalb die Klägerin auch hiefür keine Abgeltung erhielt. Einen Anspruch auf überstundenentgelt aus der Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Einschulung von Kunden, mit den Strickarbeiten und mit dem Kassenabschluß hat die Klägerin erstmals nach Ende ihres Dienstverhältnisses geltend gemacht, jedenfalls aber vor dem 16.4.1982.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, ein Verfall des Anspruches auf überstundenentlohnung sei nicht eingetreten. Gemäß Punkt VII des Kollektivvertrages sei der Arbeitgeber verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von Arbeitnehmern geleisteten überstunden zu führen, die vom Arbeitgeber am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen seien. Verweigere der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere überstundenleistung, so gelte dies als Geltendmachung des höheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die danach geltend gemachten überstundenansprüche gelte die Verjährungsfrist des ABGB. Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem obigen Verfahren nicht geltend gemachte überstunden verfielen nach Ablauf von drei Monaten. Würden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen laufenden überstundenaufzeichnungen nicht geführt, so verfielen allfällige überstundenentgelte nach dem Ablauf von zwei Jahren. Daß der Beklagte selbst Aufzeichnungen geführt habe, werde in der Berufung gar nicht behauptet. Das Erfordernis der Führung von Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber könne aber durch die vom Dienstnehmer geführten Anwesenheitslisten nicht ersetzt werden. Eine Kollektivvertragsbestimmung, die den Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers zum Gegenstand habe, dürfe nicht im Weg der extensiven Interpretation auf nur ähnlich gelagerte Tatbestände angewendet werden.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, ein Verfall des Anspruches auf überstundenentlohnung sei nicht eingetreten. Gemäß Punkt römisch sieben des Kollektivvertrages sei der Arbeitgeber verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von Arbeitnehmern geleisteten überstunden zu führen, die vom Arbeitgeber am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen seien. Verweigere der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere überstundenleistung, so gelte dies als Geltendmachung des höheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die danach geltend gemachten überstundenansprüche gelte die Verjährungsfrist des ABGB. Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem obigen Verfahren nicht geltend gemachte überstunden verfielen nach Ablauf von drei Monaten. Würden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen laufenden überstundenaufzeichnungen nicht geführt, so verfielen allfällige überstundenentgelte nach dem Ablauf von zwei Jahren. Daß der Beklagte selbst Aufzeichnungen geführt habe, werde in der Berufung gar nicht behauptet. Das Erfordernis der Führung von Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber könne aber durch die vom Dienstnehmer geführten Anwesenheitslisten nicht ersetzt werden. Eine Kollektivvertragsbestimmung, die den Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers zum Gegenstand habe, dürfe nicht im Weg der extensiven Interpretation auf nur ähnlich gelagerte Tatbestände angewendet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.