Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 14 UWG können den Anspruch auf Unterlassung in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 UWG u.a. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend machen, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden; auf Unterlassungsansprüche nach §§ 27 bis 32 UWG und § 1 ZugG ist § 14 UWG entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs 3 UWG; § 5 ZugG). Solchen Vereinigungen kommt auch die Klagelegitimation nach § 12 Abs 1 RabG idF der RabGNov 1988 BGBl 423 zu. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, muß ein nach diesen Bestimmungen auf Unterlassung klagender Verband im Fall der substantiierten Bestreitung seiner Klagebefugnis im Prozeß beweisen, daß er wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch eine über die bloße Prozeßführung hinausgehende Tätigkeit fördert oder - falls er ein sogenannter Prozeßführungsverein ist - daß ihm entweder nur Unternehmer angehören oder die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen auf andere Weise, insbesondere nach der Art und Zahl seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau, gewährleistet ist (SZ 58/200). In dieser grundlegenden Entscheidung wurde die Frage, ob ein solcher Nachweis auch im Rahmen eines Sicherungsverfahrens in vollem Umfang verlangt werden muß oder ob hier an die den Kläger treffende Behauptungs- und Bescheinigungslast geringere Anforderungen zu stellen sind, ausdrücklich offengelassen. Da aber ein Sicherungsantrag ebenso schlüssig sein muß wie eine Klage, hat der klagende Verband schon im Sicherungsantrag all jene Tatsachen zu behaupten, aus denen sich seine Klagelegitimation rechtlich folgern läßt. Die Annahme, daß jedem solchen Verband im Provisorialverfahren jedenfalls die Aktivlegitimation zuerkannt werden müßte, entbehrt jeder Grundlage. Nur die Anforderungen an die Beweisführung sind gegenüber dem Hauptverfahren insoweit erleichtert, als hier - wie für alle anderen Behauptungen - die bloße Bescheinigung (§ 274 ZPO) ausreicht (§ 389 EO), gegebenenfalls also auch mit eidesstättigen Erklärungen das Auslangen gefunden werden kann.Gemäß Paragraph 14, UWG können den Anspruch auf Unterlassung in den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3, 6, a und 10 UWG u.a. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend machen, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden; auf Unterlassungsansprüche nach Paragraphen 27 bis 32 UWG und Paragraph eins, ZugG ist Paragraph 14, UWG entsprechend anzuwenden (Paragraph 34, Absatz 3, UWG; Paragraph 5, ZugG). Solchen Vereinigungen kommt auch die Klagelegitimation nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG in der Fassung der RabGNov 1988 BGBl 423 zu. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, muß ein nach diesen Bestimmungen auf Unterlassung klagender Verband im Fall der substantiierten Bestreitung seiner Klagebefugnis im Prozeß beweisen, daß er wirtschaftliche Unternehmerinteressen durch eine über die bloße Prozeßführung hinausgehende Tätigkeit fördert oder - falls er ein sogenannter Prozeßführungsverein ist - daß ihm entweder nur Unternehmer angehören oder die Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen auf andere Weise, insbesondere nach der Art und Zahl seiner Mitglieder und seinem organisatorischen Aufbau, gewährleistet ist (SZ 58/200). In dieser grundlegenden Entscheidung wurde die Frage, ob ein solcher Nachweis auch im Rahmen eines Sicherungsverfahrens in vollem Umfang verlangt werden muß oder ob hier an die den Kläger treffende Behauptungs- und Bescheinigungslast geringere Anforderungen zu stellen sind, ausdrücklich offengelassen. Da aber ein Sicherungsantrag ebenso schlüssig sein muß wie eine Klage, hat der klagende Verband schon im Sicherungsantrag all jene Tatsachen zu behaupten, aus denen sich seine Klagelegitimation rechtlich folgern läßt. Die Annahme, daß jedem solchen Verband im Provisorialverfahren jedenfalls die Aktivlegitimation zuerkannt werden müßte, entbehrt jeder Grundlage. Nur die Anforderungen an die Beweisführung sind gegenüber dem Hauptverfahren insoweit erleichtert, als hier - wie für alle anderen Behauptungen - die bloße Bescheinigung (Paragraph 274, ZPO) ausreicht (Paragraph 389, EO), gegebenenfalls also auch mit eidesstättigen Erklärungen das Auslangen gefunden werden kann.
Da es nicht genügt, daß eine nach § 14 UWG, § 5 ZugG, § 12 RabG klageberechtigte Vereinigung nur satzungsmäßig der Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern dient (SZ 58/200; ÖBl 1988, 130), reicht die Vorlage der Vereinsstatuten des Klägers zur Dartuung seiner Klagebefugnis nicht aus; sollte - wie der Kläger meint - der Entscheidung ÖBl 1963, 76, eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein, dann könnte sie im Hinblick auf die neue Judikatur nicht aufrecht erhalten werden.Da es nicht genügt, daß eine nach Paragraph 14, UWG, Paragraph 5, ZugG, Paragraph 12, RabG klageberechtigte Vereinigung nur satzungsmäßig der Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern dient (SZ 58/200; ÖBl 1988, 130), reicht die Vorlage der Vereinsstatuten des Klägers zur Dartuung seiner Klagebefugnis nicht aus; sollte - wie der Kläger meint - der Entscheidung ÖBl 1963, 76, eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein, dann könnte sie im Hinblick auf die neue Judikatur nicht aufrecht erhalten werden.
Der Kläger hat zur Darlegung seiner Klagelegitimation nur vorgebracht, welche Zielsetzung er hat, nicht aber, welche Tätigkeit er tatsächlich ausübt; dabei hat er allerdings auch auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes verwiesen, in denen seine Aktivlegitimation "bestätigt" worden sei. Ob ein Verband zur Unterlassungsklage befugt ist, muß aber auf Grund der in jedem einzelnen Verfahren zugrunde gelegten Tatsachen rechtlich beurteilt werden; die in einem Vorprozeß festgestellten - oder als gerichtsbekannt angenommenen - Tatsachen sind für einen folgenden Prozeß keineswegs bindend (SZ 55/116). Das muß erst recht dann gelten, wenn in den Prozessen jeweils verschiedene Parteien einander gegenüberstehen. Im Fall der Entscheidung ÖBl 1986, 100 war als bescheinigt angenommen worden, daß der Kläger (auch des nunmehrigen Verfahrens) in Verfolgung seiner statutenmäßigen Zwecke mit Informationsbroschüren an den Fachhandel herantrete, Rundschreiben verfasse, seine Ziele über die Fachpresse propagiere und durch Vorträge informiere; außerdem hatte der dortige Beklagte selbst vorgebracht, daß sich der Kläger aus führenden Sportartikelunternehmungen Österreichs zusammensetze. Dieser Sachverhalt war dann in einer etwa ein Jahr später ergangenen Entscheidung als gerichtsbekannt angenommen worden (ÖBl 1988, 130). Selbst wenn man aber entgegen ÖBl 1963, 76 davon ausgeht, daß auch für den Obersten Gerichtshof nicht nur solche Tatsachen offenkundig im Sinne des § 269 ZPO sind, die allgemein bekannt sind, sondern auch solche, die er selbst amtlich wahrnimmt (Fasching, LB2 Rz 853 und 854; vgl. EvBl 1979/189; ÖBl 1988, 130), ist daraus für den Kläger nichts zu gewinnen: Daß der Kläger (heute noch) neben dem Führen von Prozessen eine seinem Vereinszweck dienende Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht entfaltet, ist weder allgemein noch dem Obersten Gerichtshof auf Grund seiner amtlichen Wahrnehmungen bekannt; auch die Mitgliederstruktur des Klägers ist nicht offenkundig (§ 269 ZPO). Selbst wenn man aber auch heute noch von dem Vorbringen des Beklagten in dem der Entscheidung ÖBl 1986, 100 zugrunde liegenden Verfahren ausgehen könnte, stünde nur fest, daß sich der Kläger aus führenden Sportartikelunternehmungen in Österreich zusammensetzt; das kann jedoch auch dahin verstanden werden, daß der Kläger nur solche Unternehmer zu Mitgliedern und nur deren Interessen im Auge hat. Nur dann aber, wenn eine Interessenvereinigung nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt ist und nach ihrer Satzung Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll, ist sie nach § 14 UWG, § 5 ZugG und § 12 RabG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, daß sie Mitglieder hat, die im Sinne des § 14 UWG Mitbewerber des Beklagten sind (SZ 44/176 mwN; ÖBl 1975, 89; ÖBl 1986, 80 u.a.); wäre hingegen der Kläger eine Vereinigung nur zum Schutz der Interessen des Sportartikelhandels, dann wären diese Interessen nach seinem Klagevorbringen im vorliegenden Fall nicht berührt. Die Zweitbeklagte betreibt ein Möbelhaus; daß die Erstbeklagte auch für ein Sportgeschäft geworben hätte, wurde nicht behauptet. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.Der Kläger hat zur Darlegung seiner Klagelegitimation nur vorgebracht, welche Zielsetzung er hat, nicht aber, welche Tätigkeit er tatsächlich ausübt; dabei hat er allerdings auch auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes verwiesen, in denen seine Aktivlegitimation "bestätigt" worden sei. Ob ein Verband zur Unterlassungsklage befugt ist, muß aber auf Grund der in jedem einzelnen Verfahren zugrunde gelegten Tatsachen rechtlich beurteilt werden; die in einem Vorprozeß festgestellten - oder als gerichtsbekannt angenommenen - Tatsachen sind für einen folgenden Prozeß keineswegs bindend (SZ 55/116). Das muß erst recht dann gelten, wenn in den Prozessen jeweils verschiedene Parteien einander gegenüberstehen. Im Fall der Entscheidung ÖBl 1986, 100 war als bescheinigt angenommen worden, daß der Kläger (auch des nunmehrigen Verfahrens) in Verfolgung seiner statutenmäßigen Zwecke mit Informationsbroschüren an den Fachhandel herantrete, Rundschreiben verfasse, seine Ziele über die Fachpresse propagiere und durch Vorträge informiere; außerdem hatte der dortige Beklagte selbst vorgebracht, daß sich der Kläger aus führenden Sportartikelunternehmungen Österreichs zusammensetze. Dieser Sachverhalt war dann in einer etwa ein Jahr später ergangenen Entscheidung als gerichtsbekannt angenommen worden (ÖBl 1988, 130). Selbst wenn man aber entgegen ÖBl 1963, 76 davon ausgeht, daß auch für den Obersten Gerichtshof nicht nur solche Tatsachen offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO sind, die allgemein bekannt sind, sondern auch solche, die er selbst amtlich wahrnimmt (Fasching, LB2 Rz 853 und 854; vergleiche EvBl 1979/189; ÖBl 1988, 130), ist daraus für den Kläger nichts zu gewinnen: Daß der Kläger (heute noch) neben dem Führen von Prozessen eine seinem Vereinszweck dienende Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht entfaltet, ist weder allgemein noch dem Obersten Gerichtshof auf Grund seiner amtlichen Wahrnehmungen bekannt; auch die Mitgliederstruktur des Klägers ist nicht offenkundig (Paragraph 269, ZPO). Selbst wenn man aber auch heute noch von dem Vorbringen des Beklagten in dem der Entscheidung ÖBl 1986, 100 zugrunde liegenden Verfahren ausgehen könnte, stünde nur fest, daß sich der Kläger aus führenden Sportartikelunternehmungen in Österreich zusammensetzt; das kann jedoch auch dahin verstanden werden, daß der Kläger nur solche Unternehmer zu Mitgliedern und nur deren Interessen im Auge hat. Nur dann aber, wenn eine Interessenvereinigung nicht auf Angehörige eines bestimmten Berufszweiges beschränkt ist und nach ihrer Satzung Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen soll, ist sie nach Paragraph 14, UWG, Paragraph 5, ZugG und Paragraph 12, RabG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen legitimiert, ohne nachweisen zu müssen, daß sie Mitglieder hat, die im Sinne des Paragraph 14, UWG Mitbewerber des Beklagten sind (SZ 44/176 mwN; ÖBl 1975, 89; ÖBl 1986, 80 u.a.); wäre hingegen der Kläger eine Vereinigung nur zum Schutz der Interessen des Sportartikelhandels, dann wären diese Interessen nach seinem Klagevorbringen im vorliegenden Fall nicht berührt. Die Zweitbeklagte betreibt ein Möbelhaus; daß die Erstbeklagte auch für ein Sportgeschäft geworben hätte, wurde nicht behauptet. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.