Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß das Rekursgericht die nunmehr ständige Rechtsprechung zur Wettbewerbswidrigkeit eines Gesetzesverstoßes nicht beachtet hat. Danach begründet eine Gesetzesverletzung nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn sie dazu geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (ua ÖBl 1993, 66 - Impressum mwN). Der dem Beklagten angelastete Gesetzesverstoß besteht darin, daß er seiner Meldepflicht nach § 4a Abs 4 TierärzteG nicht nachgekommen ist.Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß das Rekursgericht die nunmehr ständige Rechtsprechung zur Wettbewerbswidrigkeit eines Gesetzesverstoßes nicht beachtet hat. Danach begründet eine Gesetzesverletzung nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie dazu geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (ua ÖBl 1993, 66 - Impressum mwN). Der dem Beklagten angelastete Gesetzesverstoß besteht darin, daß er seiner Meldepflicht nach Paragraph 4 a, Absatz 4, TierärzteG nicht nachgekommen ist.
§ 4a TierärzteG regelt die Berufsausübung von Tierärzten, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, aber einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angehören. Sie sind berechtigt, ihren Beruf in Österreich auszuüben, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat zur Berufsausübung befugt sind (§ 4a Abs 1 TierärzteG). Bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich haben sie eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben (§ 4a Abs 2 TierärzteG). § 4a Abs 4 TierärzteG trägt ihnen auf, sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirks, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich anzumelden. Die Meldepflicht hat den Zweck, es der Behörde zu ermöglichen, die angemeldeten Tierärzte unverzüglich über aufgetretene Tierseuchen oder andere veterinärhygienisch bedeutsame Vorkommnisse zu informieren (758 BlgNR 18. GP 6).Paragraph 4 a, TierärzteG regelt die Berufsausübung von Tierärzten, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, aber einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angehören. Sie sind berechtigt, ihren Beruf in Österreich auszuüben, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat zur Berufsausübung befugt sind (Paragraph 4 a, Absatz eins, TierärzteG). Bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich haben sie eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben (Paragraph 4 a, Absatz 2, TierärzteG). Paragraph 4 a, Absatz 4, TierärzteG trägt ihnen auf, sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirks, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich anzumelden. Die Meldepflicht hat den Zweck, es der Behörde zu ermöglichen, die angemeldeten Tierärzte unverzüglich über aufgetretene Tierseuchen oder andere veterinärhygienisch bedeutsame Vorkommnisse zu informieren (758 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6).
Die Anmeldung kann einer Gewerbeanmeldung nicht gleichgehalten werden, weil sie keine Voraussetzung der Berechtigung zur Berufsausübung ist. Ihre Unterlassung ist nicht geeignet, die Wettbewerbsposition des Tierarztes gegenüber seinen Mitbewerbern zu beeinflussen: Sie hindert weder die Disziplinaraufsicht der zuständigen Kammer, noch besteht irgendein Zusammenhang mit der Steuerpflicht des Tierarztes. Der Disziplinaraufsicht unterliegt ein in einem EWR-Staat niedergelassener Tierarzt schon deshalb, weil er - unabhängig davon, ob er seiner Anmeldepflicht nachgekommen ist - bei Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich den Kammermitgliedern gleichgestellt ist (§ 4a Abs 3 TierärzteG). Daß die Einkünfte unabhängig von einer Anmeldung nach § 4a Abs 4 TierärzteG zu versteuern sind, bedarf keiner Begründung. Inwiefern die Unterlassung der Anmeldung ein "steuerschonendes" Vorgehen erleichtern mag, kann offenbleiben, weil es jedenfalls nicht Zweck der Anmeldung ist, das Steueraufkommen zu sichern.Die Anmeldung kann einer Gewerbeanmeldung nicht gleichgehalten werden, weil sie keine Voraussetzung der Berechtigung zur Berufsausübung ist. Ihre Unterlassung ist nicht geeignet, die Wettbewerbsposition des Tierarztes gegenüber seinen Mitbewerbern zu beeinflussen: Sie hindert weder die Disziplinaraufsicht der zuständigen Kammer, noch besteht irgendein Zusammenhang mit der Steuerpflicht des Tierarztes. Der Disziplinaraufsicht unterliegt ein in einem EWR-Staat niedergelassener Tierarzt schon deshalb, weil er - unabhängig davon, ob er seiner Anmeldepflicht nachgekommen ist - bei Ausübung seiner Tätigkeit in Österreich den Kammermitgliedern gleichgestellt ist (Paragraph 4 a, Absatz 3, TierärzteG). Daß die Einkünfte unabhängig von einer Anmeldung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, TierärzteG zu versteuern sind, bedarf keiner Begründung. Inwiefern die Unterlassung der Anmeldung ein "steuerschonendes" Vorgehen erleichtern mag, kann offenbleiben, weil es jedenfalls nicht Zweck der Anmeldung ist, das Steueraufkommen zu sichern.
Es trifft auch nicht zu, daß der Beklagte in Österreich tätig geworden wäre, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Beklagte ist als Tierarzt in Deutschland zugelassen; damit ist er auch berechtigt, seine Tätigkeit in Österreich auszuüben. § 4a Abs 4 TierärzteG ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung nicht den Zugang zum Beruf des Tierarztes in Österreich regeln, sondern (nur) sicherstellen soll, daß der Tierarzt auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben wahrnehmen kann.Es trifft auch nicht zu, daß der Beklagte in Österreich tätig geworden wäre, ohne die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Beklagte ist als Tierarzt in Deutschland zugelassen; damit ist er auch berechtigt, seine Tätigkeit in Österreich auszuüben. Paragraph 4 a, Absatz 4, TierärzteG ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung nicht den Zugang zum Beruf des Tierarztes in Österreich regeln, sondern (nur) sicherstellen soll, daß der Tierarzt auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben wahrnehmen kann.
Soweit die Klägerin ihr Begehren auf § 1 UWG stützt, muß ihr Antrag demnach schon daran scheitern, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern die Unterlassung der Anmeldung geeignet sein soll, dem Beklagten einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten braucht nicht mehr eingegangen zu werden.Soweit die Klägerin ihr Begehren auf Paragraph eins, UWG stützt, muß ihr Antrag demnach schon daran scheitern, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern die Unterlassung der Anmeldung geeignet sein soll, dem Beklagten einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Auch der behauptete Verstoß gegen § 2 UWG liegt nicht vor. Die Unterlassung der Anmeldung ändert nichts daran, daß der Beklagte als Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWR-Abkommens berechtigt ist, in Österreich grenzüberschreitend als Tierarzt zu tätig sein. Die von der Klägerin behauptete Täuschung über seine Berufsberechtigung liegt daher nicht vor.Auch der behauptete Verstoß gegen Paragraph 2, UWG liegt nicht vor. Die Unterlassung der Anmeldung ändert nichts daran, daß der Beklagte als Staatsangehöriger einer Vertragspartei des EWR-Abkommens berechtigt ist, in Österreich grenzüberschreitend als Tierarzt zu tätig sein. Die von der Klägerin behauptete Täuschung über seine Berufsberechtigung liegt daher nicht vor.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.