Aus der Begründung:
Nach § 192 Abs. 2 ZPO. ist ein Beschluß, womit ein Unterbrechungsantrag abgelehnt wurde, nicht anfechtbar, wohl aber ein Beschluß, womit eine Unterbrechung verfügt wurde. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen nicht stattzufinden hat, wenn das untere Gericht der Anschauung ist, daß eine Erledigung des Prozesses möglich ist, ohne die Entscheidung eines präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. Ob wegen Präjudizialität unterbrochen werden soll, ist eine Ermessungsfrage. Eine Überprüfung dieses Ermessens soll nur dann stattfinden, wenn eine Unterbrechung verfügt wird, um eine unnötige Verfügung des Verfahrens zu verhindern.Nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO. ist ein Beschluß, womit ein Unterbrechungsantrag abgelehnt wurde, nicht anfechtbar, wohl aber ein Beschluß, womit eine Unterbrechung verfügt wurde. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen nicht stattzufinden hat, wenn das untere Gericht der Anschauung ist, daß eine Erledigung des Prozesses möglich ist, ohne die Entscheidung eines präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. Ob wegen Präjudizialität unterbrochen werden soll, ist eine Ermessungsfrage. Eine Überprüfung dieses Ermessens soll nur dann stattfinden, wenn eine Unterbrechung verfügt wird, um eine unnötige Verfügung des Verfahrens zu verhindern.
Die gleichen Erwägungen müssen aber auch dann maßgebend sein, wenn ein Untergericht das unterbrochene Verfahren wieder aufnimmt, weil es glaubt, das Verfahren zu Ende führen zu können, ohne die Erledigung des präjudiziellen Verfahrens abwarten zu müssen. Auch hier gilt die gleiche ratio legis, daß die Oberinstanzen nur einschreiten dürfen, um eine Verzögerung des Prozeßverfahrens zu hindern, nicht aber, wenn die untere Instanz glaubt, die entscheidende Frage selbst lösen zu können, ohne das Ergebnis des präjudiziellen Verfahrens abwarten zu sollen. Daraus folgt aber, daß die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nicht anfechtbar ist, sondern nur die Verweigerung der Aufhebung der Unterbrechung. Daß § 192 Abs. 1 ZPO. in Abs. 2 nicht ausdrücklich angeführt ist, kann eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Auch die formale Rechtskraft der Unterbrechungsanordnung steht einer Aufhebung der Unterbrechung nicht entgegen, weil die Unterbrechung eine prozeßleitende Verfügung ist, von der der Senat (Einzelrichter) jederzeit im Rahmen des § 192 Abs. 1 ZPO. wieder abgehen kann.Die gleichen Erwägungen müssen aber auch dann maßgebend sein, wenn ein Untergericht das unterbrochene Verfahren wieder aufnimmt, weil es glaubt, das Verfahren zu Ende führen zu können, ohne die Erledigung des präjudiziellen Verfahrens abwarten zu müssen. Auch hier gilt die gleiche ratio legis, daß die Oberinstanzen nur einschreiten dürfen, um eine Verzögerung des Prozeßverfahrens zu hindern, nicht aber, wenn die untere Instanz glaubt, die entscheidende Frage selbst lösen zu können, ohne das Ergebnis des präjudiziellen Verfahrens abwarten zu sollen. Daraus folgt aber, daß die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nicht anfechtbar ist, sondern nur die Verweigerung der Aufhebung der Unterbrechung. Daß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO. in Absatz 2, nicht ausdrücklich angeführt ist, kann eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen. Auch die formale Rechtskraft der Unterbrechungsanordnung steht einer Aufhebung der Unterbrechung nicht entgegen, weil die Unterbrechung eine prozeßleitende Verfügung ist, von der der Senat (Einzelrichter) jederzeit im Rahmen des Paragraph 192, Absatz eins, ZPO. wieder abgehen kann.
Der Revisionsrekurs der Klägerin mußte demnach als unzulässig verworfen werden.