Entscheidungsgründe:
Der Kläger erzeugt und vertreibt Fleisch- und Wurstwaren. Er ist Inhaber der beim Österreichischen Patentamt registrierten, seit 13.2.1980 geschützten Marke "Mexikaner - Die Würzige zum Heißessen". Mit dieser Marke hat der Kläger eine intensive Werbung und ein aggressives Marketing betrieben. Die Registrierung der Marke wurde in einer offiziellen Aussendung der Fleischerinnung erwähnt.
Auch der Beklagte erzeugt und vertreibt Fleisch- und Wurstwaren. Er ist Innungsmeister-Stellvertreter der Fleischerinnung und Bezirksobmann für den Tennengau. Ihm war bekannt, daß der Kläger über das Markenrecht an der Bezeichnung "Mexikaner" verfügt.
Seit 16.8.1990 ist Gertraud G***** Pächterin der Schloßmetzgerei in A*****. Vom Vorpächter, K*****, hatte sie erfahren, daß dieser die "Mexikaner"-Würste nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten bezogen hatte. Dennoch bestellte sie "Mexikaner"-Würste beim Kläger, weil sie annahm, daß sie der Erzeuger billiger abgeben werde. Bei dieser Gelegenheit kam sie mit dem Sohn des Klägers, Walter F***** jun., in Verbindung. Als sie diesem gegenüber die Meinung vertrat, der Beklagte beziehe die "Mexikaner"-Würste vom Kläger, ersuchte sie Walter F***** jun., ihm solche Würste vom Beklagten zu besorgen. Darauf begab sich Gertraud G***** in die Fleischhauerei des Beklagten und verlangte jene Würste, welche K***** in seinem Geschäft in A***** verkauft hatte. Die Würste wurden ihr ausgehändigt und dafür S 90 fakturiert. Gertraud G*****übergab die Würste samt dem Rechnungsbeleg Walter F***** jun., dessen Frage, ob sie tatsächlich "Mexikaner"-Würste bestellt habe, sie bejahte.
Auf Veranlassung des Klägers suchte dessen Buchhalter Helmut Z***** am 27.7.1990 die Fleischhauerei des Beklagten auf, wobei er wußte, daß der Kläger dem Beklagten keine Ware liefert. Er bestellte bei der Gattin des Beklagten neben einem Kilogramm Grillkotelett und fünf Knackwürsten einige Paar "Mexikaner". Daraufhin erhielt er die zwei erstgenannten Waren sowie längliche, dünne Würste, die länger und heller als die "Mexikaner"-Würste des Klägers waren. Anschließend verlangte Helmut Z***** eine detaillierte Rechnung. Die Gattin des Beklagten, Mathilde B*****, gab ihrer Tochter Gabriele den Kassabon und wies sie an, eine Faktura auszustellen. Die Tochter wog die Ware und erstellte eine Rechnung. Für die scharfen Würste schrieb sie "Husaren"-Würste auf die Rechnung. Auf die Frage Helmut Z*****s, warum die "Mexikaner" nicht auf der Rechnung stünden, antwortete Mathilde B*****, daß bei ihnen die "Mexikaner"-Würste "Husaren"-Würste hießen und sie die Bezeichnung "Mexikaner" nicht auf die Rechnung schreiben dürfe.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte in Verletzung des dem Kläger zukommenden Markenrechtes Würste unter der Bezeichnung "Mexikaner" erzeuge und vertreibe, begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr bei der Erzeugung und dem Vertrieb von Wurstwaren deren Bezeichnung mit "Mexikaner" zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei zwar richtig, daß der Kläger seit Jahren "Mexikaner" erzeuge; solche scharfe Würste seien aber nicht vom Kläger auf dem Markt eingeführt worden. Auch der Beklagte habe sie schon immer - unter dem Namen "Husaren"- oder "Kosaken"-Würste - vertrieben. Der Kläger habe für seine Würste den Begriff "Mexikaner" markenrechtlich schützen lassen. Ihm sei es durch intensive Werbung und aggressives Marketing in der Folge gelungen, den Begriff "Mexikaner" gewissermaßen zu einer Gattungsbezeichnung für scharfe Würste zu machen. Der Beklagte habe die von ihm vertriebenen scharfen Würste niemals als "Mexikaner" bezeichnet, also nicht in das Markenrecht des Klägers eingegriffen.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß die Registrierung der Marke des Klägers nicht rechtzeitig erneuert wurde. Rechtlich schloß er daraus, daß die Schutzdauer der Marke des Klägers im Hinblick auf den Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Monats, in dem die Marke registriert worden war, also mit 28.2.1990, geendet habe (§ 19 Abs 1 MSchG). Der Kläger genieße aber für das Zeichen "Mexikaner" dennoch Schutz, weil er mit diesem Geschäftsabzeichen Verkehrsgeltung erlangt habe (§ 9 Abs 3 UWG). Die Verkehrsgeltung sei deshalb anzunehmen, weil der Mißbrauch des Geschäftsabzeichens des Klägers nur wenige Monate nach Beendigung der Schutzdauer der Marke erfolgt sei, der Beklagte, Gertraud G***** und Mathilde B***** die Marke des Klägers gekannt hätten und es dem Kläger durch intensive Werbung und aggressives Marketing gelungen sei, dieses Zeichen zur Gattungsbezeichnung zu machen. Die Handlungsweise der Leute des Beklagten gegenüber dem Käufer Helmut Z***** bedeute eine Benützung des Zeichens im Sinne des § 9 UWG, die geeignet sei, Verwechslungen mit der Marke des Klägers hervorzurufen.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß die Registrierung der Marke des Klägers nicht rechtzeitig erneuert wurde. Rechtlich schloß er daraus, daß die Schutzdauer der Marke des Klägers im Hinblick auf den Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Monats, in dem die Marke registriert worden war, also mit 28.2.1990, geendet habe (Paragraph 19, Absatz eins, MSchG). Der Kläger genieße aber für das Zeichen "Mexikaner" dennoch Schutz, weil er mit diesem Geschäftsabzeichen Verkehrsgeltung erlangt habe (Paragraph 9, Absatz 3, UWG). Die Verkehrsgeltung sei deshalb anzunehmen, weil der Mißbrauch des Geschäftsabzeichens des Klägers nur wenige Monate nach Beendigung der Schutzdauer der Marke erfolgt sei, der Beklagte, Gertraud G***** und Mathilde B***** die Marke des Klägers gekannt hätten und es dem Kläger durch intensive Werbung und aggressives Marketing gelungen sei, dieses Zeichen zur Gattungsbezeichnung zu machen. Die Handlungsweise der Leute des Beklagten gegenüber dem Käufer Helmut Z***** bedeute eine Benützung des Zeichens im Sinne des Paragraph 9, UWG, die geeignet sei, Verwechslungen mit der Marke des Klägers hervorzurufen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung sei darin beizustimmen, daß der Beklagte die Existenz der Marke des Klägers außer Streit gestellt habe, so daß die Feststellung des Erstrichters, daß die Registrierung der Marke nicht rechtzeitig erneuert wurde, nicht berücksichtigt werden dürfe. Demnach sei vom aufrechten Bestehen dieser Marke auszugehen. Das Hinnehmen einer Bestellung, die eine bestimmte geschützte Marke bezeichnet, und das Ausliefern von Waren, denen dieser Markenschutz nicht zukommt, bedeute ein Gebrauchen der Marke im Sinne des § 13 MSchG, dem Irreführungseignung innewohne, so daß darin ein Verstoß gegen § 9 UWG liege. Es sei also davon auszugehen, daß die Beklagte beim Verkauf von Würsten an Helmut Z***** die Marke des Klägers "Mexikaner" in einer zur Verwechslung geeigneten Weise gebraucht habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung sei darin beizustimmen, daß der Beklagte die Existenz der Marke des Klägers außer Streit gestellt habe, so daß die Feststellung des Erstrichters, daß die Registrierung der Marke nicht rechtzeitig erneuert wurde, nicht berücksichtigt werden dürfe. Demnach sei vom aufrechten Bestehen dieser Marke auszugehen. Das Hinnehmen einer Bestellung, die eine bestimmte geschützte Marke bezeichnet, und das Ausliefern von Waren, denen dieser Markenschutz nicht zukommt, bedeute ein Gebrauchen der Marke im Sinne des Paragraph 13, MSchG, dem Irreführungseignung innewohne, so daß darin ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG liege. Es sei also davon auszugehen, daß die Beklagte beim Verkauf von Würsten an Helmut Z***** die Marke des Klägers "Mexikaner" in einer zur Verwechslung geeigneten Weise gebraucht habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit, Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.