Entscheidung 4 Ob 124/97g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz W*****, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Gunther R*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und andere Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen S 65.683,20 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1997, GZ 25 R 480/96g-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger niemals irgendwelche Aufträge erteilt und auch kein Vollmachtsformular unterfertigt hat. Aufgrund dieses Sachverhalts haben die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Mit seinem Vorbringen in der außerordentlichen Revision weicht der Kläger vom festgestellten Sachverhalt ab; mangels gesetzmäßiger Ausführung ist darauf nicht weiter einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00124.97G.0422.000
Dokumentnummer
JJT_19970422_OGH0002_0040OB00124_97G0000_000