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Entscheidung 4 Ob 124/97g×

Entscheidung 4 Ob 124/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob124/97g

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz W*****, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Gunther R*****, vertreten durch Dr. Erich Greger und andere Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen S 65.683,20 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1997, GZ 25 R 480/96g-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger niemals irgendwelche Aufträge erteilt und auch kein Vollmachtsformular unterfertigt hat. Aufgrund dieses Sachverhalts haben die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Mit seinem Vorbringen in der außerordentlichen Revision weicht der Kläger vom festgestellten Sachverhalt ab; mangels gesetzmäßiger Ausführung ist darauf nicht weiter einzugehen.

Anmerkung

E45934 04A01247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00124.97G.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19970422_OGH0002_0040OB00124_97G0000_000