Entscheidungsgründe:
[1] Der Beklagte ist Baumeister und wurde von einer Gemeinde mit Werkvertrag vom 28. 11. 2012 zwecks Sanierung eines Bauhofs ua mit der Erstellung von Leistungsverzeichnissen, der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen und der Mitwirkung bei der Auftragsvergabe beauftragt. Der Beklagte verfasste „die Ausschreibungen“ im Wesentlichen selbst „bzw ließ er diese durch seine Mitarbeiter verfassen“.
[2] Sowohl das Ausschreibungs- als auch das Vertrags-Leistungsverzeichnis für die Schwarzdeckerarbeiten aus Jänner 2018 enthielt folgende Bestimmungen:
„Vorbemerkungen [...]
Für alle Leistungen und Lieferungen ist, sofern nachstehend nichts anderes verlangt wird, folgendes maßgebend und zugrunde zu legen:
A. Allgemeine rechtliche Bedingungen (alle in der letztgültigen Fassung):
1. ÖNORM A 2061 [...]
2. ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen
[...]
C.9. Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Vorschriften in nachstehender Reihenfolge:
a) die Bestimmungen des Bauvertrags
b) das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und dazugehörigen Ausführungsplänen samt Detailzeichnung
c) die allgemeinen Vorbemerkungen zur Bau- und Ausführungsbeschreibung
d) die beigefügten besonderen Vertragsbedingungen
e) die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen
f) die allgemeinen rechtlichen Bedingungen (ÖNORM A 2050, A 2060, A 2061 und alle weiteren unter Punkt A der Vorbemerkungen angeführten ÖNORMen) [...]“
[3] Der von der Gemeinde als Bauherrin und der Schwarzdeckerin unterzeichnete Werkvertrag vom [richtig:] 13. 2./15. 3. 2018 legte fest, „dass die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses, soweit diese im Auftragsschreiben nicht abgeändert wurden, Bestandteil des Vertrages sind“.
[4] Im Zuge der Schwarzdeckerarbeiten kam es am 1. 8. 2018 zu einem Brandschaden am Bauhof. Die Klägerin als Feuerversicherin der Gemeinde deckte daraus resultierende Schäden von gesamt ca 350.000 EUR. Die Haftpflichtversicherin der Schwarzdeckerin überwies im Juni 2019 jedoch nur 12.500 EUR und berief sich im einem Begleitschreiben an die Klagevertreter auf das Vorliegen von bloß leichter Fahrlässigkeit und die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 (idF 2013). Im Zuge der Schwarzdeckerarbeiten kam es am 1. 8. 2018 zu einem Brandschaden am Bauhof. Die Klägerin als Feuerversicherin der Gemeinde deckte daraus resultierende Schäden von gesamt ca 350.000 EUR. Die Haftpflichtversicherin der Schwarzdeckerin überwies im Juni 2019 jedoch nur 12.500 EUR und berief sich im einem Begleitschreiben an die Klagevertreter auf das Vorliegen von bloß leichter Fahrlässigkeit und die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 in der Fassung 2013).
[5] Im Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibung war dem Beklagten diese Haftungsbeschränkung nicht bekannt, sodass er darüber auch nicht mit Verantwortlichen der Gemeinde sprach. Diese hätten den Auftrag nicht erteilt, wenn sie Kenntnis von der Haftungsbeschränkung gehabt hätten, und die Schwarzdeckerin hätte den Auftrag auch übernommen, wenn die Haftungsbeschränkung nicht vereinbart worden wäre.
[6] Die Klägerin brachte am 11. 9. 2019 eine Klage gegen die Schwarzdeckerin ein (idF: Vorprozess). Sie stützte sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandschadens und ein konstitutives Anerkenntnis sowie darauf, dass die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 durch Bestimmungen in den allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis sowie im Bauvertrag inhaltlich abgeändert worden sei. Mit Schriftsatz vom 22. 11. 2019 verkündete die Klägerin dem hier Beklagten im Vorprozess den Streit. Die Klägerin brachte am 11. 9. 2019 eine Klage gegen die Schwarzdeckerin ein in der Fassung, Vorprozess). Sie stützte sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandschadens und ein konstitutives Anerkenntnis sowie darauf, dass die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 durch Bestimmungen in den allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis sowie im Bauvertrag inhaltlich abgeändert worden sei. Mit Schriftsatz vom 22. 11. 2019 verkündete die Klägerin dem hier Beklagten im Vorprozess den Streit.
[7] Nachdem das Erstgericht die Klage im Vorprozess abgewiesen und das Berufungsgericht ihr stattgegeben hatte, hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen mit Beschluss vom 24. 11. 2021 zu 7 Ob 140/21w zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, weil Feststellungen zur Kausalität fehlten. Ein konstitutives Anerkenntnis durch die Haftpflichtversicherin der Schwarzdeckerin verneinte der 7. Senat ebenso wie eine Abänderung der Haftungsbeschränkung nach Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 durch sonstige vertragliche Bestimmungen.
[8] Im zweiten Rechtsgang des Vorprozesses bestätigte das Berufungsgericht sodann mit Urteil vom 26. 1. 2023 das klagsabweisende Ersturteil, weil die Mitarbeiter der Schwarzdeckerin den Schaden bloß leicht fahrlässig herbeigeführt hätten und die Haftungsbeschränkung der ÖNORM B 2110 greife.
[9] Mit ihrer Klage vom 20. 7. 2023 macht die Klägerin nunmehr einen auf sie im Wege der Legalzession gemäß § 67 VersVG übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten geltend, konkret einen Teilbetrag von 50.000 EUR aus dem von ihr ersetzten Sachschaden. Der Beklagte hätte bei der Ausschreibung alleine die Interessen der Gemeinde zu wahren gehabt. Indem er die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 in den Werkvertrag mitaufgenommen habe, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gegeben oder er darüber aufgeklärt habe, habe er einen vollständigen Regress des Brandschadens bei der Schwarzdeckerin verhindert. Mit ihrer Klage vom 20. 7. 2023 macht die Klägerin nunmehr einen auf sie im Wege der Legalzession gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten geltend, konkret einen Teilbetrag von 50.000 EUR aus dem von ihr ersetzten Sachschaden. Der Beklagte hätte bei der Ausschreibung alleine die Interessen der Gemeinde zu wahren gehabt. Indem er die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 in den Werkvertrag mitaufgenommen habe, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gegeben oder er darüber aufgeklärt habe, habe er einen vollständigen Regress des Brandschadens bei der Schwarzdeckerin verhindert.
[10] Der von ihr gedeckte Schaden sei zwar bereits bezifferbar gewesen, ein Leistungsverfahren gegen den Beklagten hätte sie aber führen müssen, bevor festgestanden sei, ob die Schwarzdeckerin nicht doch den gesamten Betrag ersetzen müsse. Wenn Ungewissheit darüber bestehe, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, sei es nach der Rechtsprechung aber zulässig, einen dazu behängenden Prozess abzuwarten. Die Verjährungsfrist habe daher frühestens mit der Zustellung der aufhebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess zu laufen begonnen.
[11] Der Beklagte hält dem entgegen, dass er durch den Verweis auf die ÖNORM B 2110 in den Ausschreibungsunterlagen weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt habe, und wendet im Übrigen Verjährung ein. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2019 gewusst, dass sich die Schwarzdeckerin auf eine Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nach Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 berufe und deswegen eine weitergehende Haftungsübernahme für den Brandschaden ablehne. In ihrer Streitverkündung im Vorprozess aus November 2019 habe die Klägerin ihm bereits vorgeworfen, dass er die, die Gemeinde belastenden Positionen der ÖNORM B 2110 ausnehmen hätte müssen. Der Klägerin wäre es daher damals jedenfalls möglich gewesen, eine Feststellungsklage einzubringen.
[11] Das Erstgericht folgte der Argumentation des Beklagten und wies die Klage wegen Verjährung ab.
[12] Durch den Übergang der Forderung auf die Klägerin als Legalzessionarin nach § 67 VersVG habe sich nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs und an dessen Verjährung geändert; es gelte daher § 1489 ABGB. Durch den Übergang der Forderung auf die Klägerin als Legalzessionarin nach Paragraph 67, VersVG habe sich nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs und an dessen Verjährung geändert; es gelte daher Paragraph 1489, ABGB.
[13] Der Klägerin sei spätestens im Zeitpunkt ihrer Streitverkündung im November 2019 bekannt gewesen, dass dem Beklagten ein Fehlverhalten in Form einer Verletzung von Interessenwahrungs- und Aufklärungspflichten vorzuwerfen sei, das zum Schadenseintritt führen könne, sodass sie bereits damals eine Klage mit einem schlüssigen Vorbringen erheben hätte können. Die Streitverkündung habe die Verjährungsfrist nicht unterbrochen.
[14] Das Berufungsgericht verneinte hingegen eine Verjährung des Schadenersatzanspruchs und gab der Klage statt, weil der Beklagte den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe.
[15] Vor der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess sei es aus rechtlichen Gründen ungewiss gewesen, ob aus dem Verhalten des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sei, sodass die Klägerin mit einer Klagseinbringung zuwarten habe dürfen.
[16] Die Revision ließ das Berufungsgericht zum Umfang der Aufklärungs- und Informationspflichten eines beauftragten Planers über eine in ÖNORMEN enthaltene Haftungsbeschränkung zu.