Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Beklagte hält in ihrem Revisionsrekurs an der Auffassung fest, daß die Wortverbindung "Haus & Grund" wegen ihrer Zusammensetzung aus zwei Wörtern der Umgangssprache, an denen ein unbedingtes Freihaltebedürfnis bestehe, absolut schutzunfähig sei. Selbst wenn man aber dieser Bezeichnung Namensfunktion zubilligen wollte, würde sich der Schutzbereich dieses Firmenbestandteils der Klägerin nicht auf den örtlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten (Wien und Umgebung) erstrecken. Auch eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil die Klägerin ihren Firmenbestandteil "Haus & Grund" nicht nur durch die Kleinschreibung des Wortes "Haus", sondern auch bildlich durch eine Art "Überdachung" dieses Wortes hervorhebe und damit wie eine Wort-Bild-Marke verwende. Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt:
Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinn des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1976, 154; ÖBl 1980, 13; ÖBl 1981, 106; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1987, 24; ÖBl 1989, 52). Das gilt auch für einen Firmenbestandteil, der für sich allein oder in Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (ÖBl 1986, 127; ÖBl 1989, 52). Auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Worte kann schutzfähig sein, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1976, 77; ÖBl 1979, 47; ÖBl 1979, 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 72; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1989, 52). Ob auch an der Wortverbindung "Haus & Grund" im Gewerbe der Liegenschaftsverwalter und Liegenschaftsmakler ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht oder ob ihr im Sinne der dargestellten Grundsätze Namensfunktion zukommt, brauch aber im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden; für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Gewerbe könnte eine solche Wortverbindung wegen ihres rein beschreibenden Charakters jedenfalls nur eine sehr schwache Kennzeichnungskraft haben. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/157; ÖBl 1976, 41; ÖBl 1977, 126; ÖBl 1979, 45; ÖBl 1980, 135; ÖBl 1984, 106; ÖBl 1989, 52) muß aber der Schutz sogenannter "schwacher Zeichen" einschränkend beurteilt werden: Zwar ist die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Konkurrenten auch bei einem solchen Zeichen in jedem Fall unzulässig; schon geringfügige Abweichungen können aber die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (SZ 59/157; ÖBl 1984, 104). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei jedem der beanstandeten Inserate die Worte "Haus & Grund" mit den Bezeichnungen "H. S*** Immobilien" oder "Kanzlei S***" verbunden und durch diesen deutlichen Hinweis auf ihr Unternehmen jede Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen der Klägerin vermieden. Die weiteren in diesem Zusammenhang verwendeten Wörter "Abt." und "Zweigstelle" sind unter diesen Umständen nicht geeignet, einen Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin herzustellen. Welche von der Verwechslungsgefahr nicht erfaßte, zusätzliche Irreführungseignung aber mit dem Gebrauch dieses Zeichens durch die Beklagte verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Worte, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl 1976, 154; ÖBl 1980, 13; ÖBl 1981, 106; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1987, 24; ÖBl 1989, 52). Das gilt auch für einen Firmenbestandteil, der für sich allein oder in Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (ÖBl 1986, 127; ÖBl 1989, 52). Auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Worte kann schutzfähig sein, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1976, 77; ÖBl 1979, 47; ÖBl 1979, 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 72; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1989, 52). Ob auch an der Wortverbindung "Haus & Grund" im Gewerbe der Liegenschaftsverwalter und Liegenschaftsmakler ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht oder ob ihr im Sinne der dargestellten Grundsätze Namensfunktion zukommt, brauch aber im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden; für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Gewerbe könnte eine solche Wortverbindung wegen ihres rein beschreibenden Charakters jedenfalls nur eine sehr schwache Kennzeichnungskraft haben. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/157; ÖBl 1976, 41; ÖBl 1977, 126; ÖBl 1979, 45; ÖBl 1980, 135; ÖBl 1984, 106; ÖBl 1989, 52) muß aber der Schutz sogenannter "schwacher Zeichen" einschränkend beurteilt werden: Zwar ist die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Konkurrenten auch bei einem solchen Zeichen in jedem Fall unzulässig; schon geringfügige Abweichungen können aber die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (SZ 59/157; ÖBl 1984, 104). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei jedem der beanstandeten Inserate die Worte "Haus & Grund" mit den Bezeichnungen "H. S*** Immobilien" oder "Kanzlei S***" verbunden und durch diesen deutlichen Hinweis auf ihr Unternehmen jede Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen der Klägerin vermieden. Die weiteren in diesem Zusammenhang verwendeten Wörter "Abt." und "Zweigstelle" sind unter diesen Umständen nicht geeignet, einen Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin herzustellen. Welche von der Verwechslungsgefahr nicht erfaßte, zusätzliche Irreführungseignung aber mit dem Gebrauch dieses Zeichens durch die Beklagte verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.