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Entscheidung 4 Ob 125/99g×

Entscheidung 4 Ob 125/99g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob125/99g

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz W*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** GesmbH (19 S 115/96a LG Innsbruck), wider die beklagten Parteien 1. Jörg S*****, 2. Martin K*****, beide vertreten durch Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.380 S, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. März 1999, GZ 2 R 63/99z-61, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirkgerichtes Schwaz vom 21. Dezember 1998, GZ 2 C 622/96m-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gestützt auf einen Künstlervertrag vom 27. 10. 1993 und den dort vereinbarten Gerichtsstand begehrt der Kläger als Masseverwalter der F***** GesmbH das Entgelt für die Abnahme von Tonträgern. Die Beklagten erheben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. weil die geltend gemachte Forderung nicht unter die Gerichtsstandsvereinbarung falle. Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Entscheidung (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel römisch sieben, Ziffer 34, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) dem Rekurs des Klägers keine Folge; es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, worin der Antrag gestellt wird, es möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht dieVerhandlung in der Sache selbst aufgetragen werden, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - unter anderem jedenfalls unzulässig in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 580, Absatz eins und Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 508, ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel erkennbar enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, Paragraph 467, ZPO Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E53742 04A01259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00125.99G.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19990427_OGH0002_0040OB00125_99G0000_000