Entscheidungsgründe:
Die Klägerin vertreibt im Inland unter der Wort-Bild-Marke R***** ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk ("Energy-Drink"). Die Beklagte betreibt jeweils in der Wintersaison im Zentrum von K***** das Lokal "L*****" mit rund 150 Sitzplätzen. Zu Spitzenzeiten befinden sich bis zu 400 Gäste im Lokal. Am 16. 3. 2002 bestellten dort zwei von der Klägerin als Testkäufer beauftragte Privatdetektive das Getränk R*****. Ein Kellner der Beklagten nahm die Bestellung auf. Wie eine nachträgliche Analyse ergab, war das servierte Getränk nicht der Energy-Drink R*****, sondern das Konkurrenzprodukt RO*****, worüber der Kellner die Kunden jedoch nicht aufklärte.
Im Lokal der Beklagten wird seit dem Winter 2001/2002 ausschließlich der Energy-Drink RO***** ausgeschenkt. Dieser hat im Inland einen wesentlich geringeren Bekanntheitsgrad und Marktanteil als das Getränk der Klägerin. Die Beklagte hat ihr Bedienungspersonal ab Beginn der Wintersaison 2001/2002 angewiesen, Gäste, die R***** bestellen, darauf hinzuweisen, dass es im Lokal nur Energy-Getränke der Marke RO***** gibt. In der Wintersaison 2001/2002 hielt das Bedienungspersonal der Klägerin die Anweisung ein; der von der Klägerin beanstandete Vorfall am 16. 3. 2002 war ein Einzelfall. Vier Hinweisschilder im Format 30 x 20 cm an den Seitenwänden des Lokals enthalten folgenden Text: "Liebe Gäste! Wir weisen darauf hin, dass wir kein R***** ausschenken, das Energie-Getränk unserer Wahl ist RO*****". Bei Publikumsandrang kommt es vor, dass stehende Gäste den Blick auf diese Tafeln verstellen. In den jeweils auf eine Saison befristeten Dienstverträgen des Bedienungspersonals stand damals noch nicht, dass ein Verstoß gegen die genannte Aufklärungsobliegenheit ein Entlassungsgrund sei und eine Pönalezahlung zur Folge habe. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nahm die Beklagte in ihre für die Wintersaison 2002/2003 verwendeten Dienstverträge eine Vertragsstrafenvereinbarung auf (Punkt 12 Konventionalstrafe), die auszugsweise lautet:Im Lokal der Beklagten wird seit dem Winter 2001 aus 2002, ausschließlich der Energy-Drink RO***** ausgeschenkt. Dieser hat im Inland einen wesentlich geringeren Bekanntheitsgrad und Marktanteil als das Getränk der Klägerin. Die Beklagte hat ihr Bedienungspersonal ab Beginn der Wintersaison 2001 aus 2002, angewiesen, Gäste, die R***** bestellen, darauf hinzuweisen, dass es im Lokal nur Energy-Getränke der Marke RO***** gibt. In der Wintersaison 2001 aus 2002, hielt das Bedienungspersonal der Klägerin die Anweisung ein; der von der Klägerin beanstandete Vorfall am 16. 3. 2002 war ein Einzelfall. Vier Hinweisschilder im Format 30 x 20 cm an den Seitenwänden des Lokals enthalten folgenden Text: "Liebe Gäste! Wir weisen darauf hin, dass wir kein R***** ausschenken, das Energie-Getränk unserer Wahl ist RO*****". Bei Publikumsandrang kommt es vor, dass stehende Gäste den Blick auf diese Tafeln verstellen. In den jeweils auf eine Saison befristeten Dienstverträgen des Bedienungspersonals stand damals noch nicht, dass ein Verstoß gegen die genannte Aufklärungsobliegenheit ein Entlassungsgrund sei und eine Pönalezahlung zur Folge habe. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nahm die Beklagte in ihre für die Wintersaison 2002 aus 2003, verwendeten Dienstverträge eine Vertragsstrafenvereinbarung auf (Punkt 12 Konventionalstrafe), die auszugsweise lautet:
"Die Vertragsparteien vereinbaren eine Konventionalstrafe für den Fall, dass der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden fristlos entlassen wird. (...) Sie beträgt (...) bei befristeten Arbeitsverhältnissen einen ganzen bezughabenden Kollektivvertragsmonatslohn. (...) Der Arbeitnehmer wird darüber hinaus ausdrücklich angewiesen, dass bei der Bestellung von Energy-Drinks von Gästen des öfteren lediglich die Bezeichnung 'R*****' verwendet wird. Da im Gastbetrieb des Arbeitgebers kein 'R*****' geführt wird, ist bei derartigen Bestellungen der Gast (...) ausdrücklich darüber aufzuklären, dass im Lokal des Arbeitgebers 'R*****' nicht geführt wird, sondern der Energy-Drink der Marke 'Ro*****' und dass Bestellungen nur hinsichtlich dieser Marke, nicht aber hinsichtlich 'R*****' entgegengenommen werden können. Aufgrund des Umstandes, dass in der Vergangenheit in einem Einzelfall ein Arbeitnehmer diesbezüglich zuwidergehandelt hat und aus diesem Grund der Arbeitgeber (...) gerichtlich in Anspruch genommen wurde, wird auf die große Bedeutung der strikten Einhaltung der Hinweisverpflichtung hingewiesen und zwischen den Vertragsteilen vereinbart, dass für den Fall des Zuwiderhandelns des Arbeitnehmers gegen die oben dargestellte Hinweisverpflichtung der Arbeitnehmer mit der unverzüglichen Entlassung zu rechnen hat und er darüber hinaus zu einer Pönalezahlung von 3 Bruttomonatsgehältern an den Arbeitgeber verpflichtet ist".
Die noch in der Wintersaison 2001/2002 im Lokal der Beklagten verwendete Getränkekarte enthielt keinen Hinweis auf R*****; als Softdrinks werden die Getränke RO***** Energy-Drink und der Spezial-Drink FLOOGEL angeboten, letzterer mit dem Hinweis: "The Original with a new exciting ingredient, the extra strong RO***** for even more energy". Die Beklagte hat für die Wintersaison 2002/2003 30.000 neue Getränkekarten bestellt. Darin ist unter Spezialdrinks der "High Flyer" wie folgt näher beschrieben: "High Flyer" (contains Ro*****). Achtung: Dieses Getränk enthält kein R*****! Der Energy-Drink unserer Wahl ist RO*****. R***** ist eine eingetragene Marke der R***** GesmbH, *****." Damit sich Vorfälle wie jener vom 16. 3. 2002 nicht wiederholen, wird die Beklagte ihr Bedienungspersonal im "L*****" in der Wintersaison 2002/2003 verstärkt auf die Überwachung der Einhaltung der zuvor beschriebenen "Aufklärungsobliegenheit" durch Testkäufer der Beklagten hinweisen; diese Testkäufer treten als normale Gäste auf, sind aber als Testkäufer im Auftrag der Geschäftsführung der Beklagten tätig. Weiters ist vorgesehen, dass das Bedienungspersonal den "High Flyer" - das ist das in der kommenden Wintersaison einzige Angebot eines Getränks der Marke RO***** - in einem speziellen Glas mit einem Aufstecker zu servieren hat. Dieses Glas ist mit einem deutlichen Hinweis auf die Firma RO***** beschriftet und mit einem Aufstecker im Format 5,5 cm x 11 cm versehen, der auf beiden Seiten folgenden Text aufweist: "Achtung! Dieses Getränk enthält kein R*****. Der Energy-Drink unserer Wahl ist RO*****." Die Beklagte hat 30.000 solche Gläser und 100.000 Aufstecker bestellt. Insgesamt bemüht sich die Beklagte ernstlich und nachhaltig, dass sich ein Vorfall wie jener vom 16. 3. 2002 nicht wiederholt.Die noch in der Wintersaison 2001 aus 2002, im Lokal der Beklagten verwendete Getränkekarte enthielt keinen Hinweis auf R*****; als Softdrinks werden die Getränke RO***** Energy-Drink und der Spezial-Drink FLOOGEL angeboten, letzterer mit dem Hinweis: "The Original with a new exciting ingredient, the extra strong RO***** for even more energy". Die Beklagte hat für die Wintersaison 2002 aus 2003, 30.000 neue Getränkekarten bestellt. Darin ist unter Spezialdrinks der "High Flyer" wie folgt näher beschrieben: "High Flyer" (contains Ro*****). Achtung: Dieses Getränk enthält kein R*****! Der Energy-Drink unserer Wahl ist RO*****. R***** ist eine eingetragene Marke der R***** GesmbH, *****." Damit sich Vorfälle wie jener vom 16. 3. 2002 nicht wiederholen, wird die Beklagte ihr Bedienungspersonal im "L*****" in der Wintersaison 2002 aus 2003, verstärkt auf die Überwachung der Einhaltung der zuvor beschriebenen "Aufklärungsobliegenheit" durch Testkäufer der Beklagten hinweisen; diese Testkäufer treten als normale Gäste auf, sind aber als Testkäufer im Auftrag der Geschäftsführung der Beklagten tätig. Weiters ist vorgesehen, dass das Bedienungspersonal den "High Flyer" - das ist das in der kommenden Wintersaison einzige Angebot eines Getränks der Marke RO***** - in einem speziellen Glas mit einem Aufstecker zu servieren hat. Dieses Glas ist mit einem deutlichen Hinweis auf die Firma RO***** beschriftet und mit einem Aufstecker im Format 5,5 cm x 11 cm versehen, der auf beiden Seiten folgenden Text aufweist: "Achtung! Dieses Getränk enthält kein R*****. Der Energy-Drink unserer Wahl ist RO*****." Die Beklagte hat 30.000 solche Gläser und 100.000 Aufstecker bestellt. Insgesamt bemüht sich die Beklagte ernstlich und nachhaltig, dass sich ein Vorfall wie jener vom 16. 3. 2002 nicht wiederholt.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Getränke unter der Markenbezeichnung R*****, sei es pur oder als Bestandteil von Mischgetränken, anzukündigen, feilzuhalten oder zu vertreiben, wenn das tatsächlich verabreichte Getränk nicht das Markenerzeugnis R*****, sondern ein anderes Getränk, insbesondere Containerware, sei, sowie Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte habe am 16. 3. 2002 wettbewerbswidrig gehandelt. Zur Aufklärung der irregeführten Verbraucher, aber auch zum Zweck der Abschreckung anderer einschlägiger "Täter" habe sie Anspruch auf Urteilsveröffentlichung in zumindest einer viel gelesenen Tageszeitung.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestreitet den Vorfall vom 16. 3. 2002 nicht und verteidigt auch den Wettbewerbsverstoß nicht. Sie wendet ein, dass im Hinblick auf die von ihr getroffenen Maßnahmen die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Die Beklagte sei auch bereit, hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich zu unterfertigen. Für das Veröffentlichungsbegehren fehle es an einem rechtlichen Interesse der Klägerin, weil es sich um ein einmaliges Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Beklagten gehandelt habe, von dem die Beklagte nichts gewusst habe und dessen Wiederholung ausgeschlossen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe besondere Umstände bewiesen, die eine Wiederholung der beanstandeten Handlung als äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Damit sei die Wiederholungsgefahr weggefallen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zum Wegfall der Wiederholungsgefahr eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Die Wiederholungsgefahr falle durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekomme, was er im Urteil bekommen könne; andernfalls müsse die Ernstlichkeit des erklärten Sinneswandels, künftig von weiteren Störungen Abstand zu nehmen, bezweifelt werden. Die Beklagte habe keine Urteils- oder Vergleichsveröffentlichung angeboten. Berücksichtige man, dass das Lokal der Beklagten täglich von bis zu 400 Personen besucht werde, so ergebe sich bereits daraus eine solche Publizität des wettbewerbswidrigen Verhaltens, dass eine Urteilsveröffentlichung in dem von der Klägerin begehrten Umfang berechtigt sei. Allein der von der Beklagten angebotene Unterlassungsvergleich könne daher die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Davon abgesehen seien auch die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Weder die Aufschriften im Lokal, noch die Anweisungen an das Personal oder die in die Dienstverträge aufgenommenen Pönalevereinbarungen seien geeignet, ein allfälliges wettbewerbswidriges Verhalten des Personals der Beklagten zu verhindern. Von Vereinbarungen könne jederzeit einvernehmlich abgegangen werden.