Aus den Entscheidungsgründen:
Die Entscheidung der Rechtssache hängt allein von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob das festgestellte Rechtsverhältnis als Dienstverhältnis zu beurteilen oder ob ein Werkvertrag anzunehmen ist. Die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag (sowie Agenturvertrag) ist im allgemeinen und auch im einzelnen Fall schwierig und im Schrifttum viel erörtert worden (s. insbesondere Adler - Höller in Klang 2. Aufl. V 168 ff).; Riezler, Der Werkvertrag in rechtsvergleichender Darstellung, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1952, 522; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. I S. 83 ff.; Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes, 6. Aufl. I S. 119 ff.; Nipperdey - Mohnen - Neumann in Staudingers Kommentar zum BGB., 11. Aufl. II/3 S. 1127 ff., Vorbemerkungen zu § 611 Anm. 140 ff.). Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist nunmehr - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - herausgearbeitet worden, daß der Dienstnehmer in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert, daß er persönlich abhängig ist, während dies für den Unternehmer beim Werkvertrag (und auch für den Agenten) nicht zutrifft (s. das oben angeführte Schrifttum und ferner SZ. XXI 128, SZ. XXIV 1, ArbSlg. 6259).Die Entscheidung der Rechtssache hängt allein von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob das festgestellte Rechtsverhältnis als Dienstverhältnis zu beurteilen oder ob ein Werkvertrag anzunehmen ist. Die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag (sowie Agenturvertrag) ist im allgemeinen und auch im einzelnen Fall schwierig und im Schrifttum viel erörtert worden (s. insbesondere Adler - Höller in Klang 2. Aufl. römisch fünf 168 ff).; Riezler, Der Werkvertrag in rechtsvergleichender Darstellung, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1952, 522; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. römisch eins S. 83 ff.; Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes, 6. Aufl. römisch eins S. 119 ff.; Nipperdey - Mohnen - Neumann in Staudingers Kommentar zum BGB., 11. Aufl. II/3 S. 1127 ff., Vorbemerkungen zu Paragraph 611, Anmerkung 140 ff.). Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist nunmehr - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - herausgearbeitet worden, daß der Dienstnehmer in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert, daß er persönlich abhängig ist, während dies für den Unternehmer beim Werkvertrag (und auch für den Agenten) nicht zutrifft (s. das oben angeführte Schrifttum und ferner SZ. römisch 21 128, SZ. römisch 24 1, ArbSlg. 6259).
Die Prüfung des hier festgestellten Sachverhaltes führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und von ihr persönlich abhängig war. Daraus, daß die Klägerin sechzehn bis zwanzig Tage monatlich, also fast die ganze Arbeitszeit, für die Beklagte gearbeitet hat und keine andere Erwerbstätigkeit ausübte, ergibt sich, daß die Klägerin von der Beklagten wirtschaftlich abhängig war. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit zwar auch nicht immer mit der persönlichen Abhängigkeit zusammenfällt, so bildet sie doch einen wesentlichen Hinweis auf die persönliche Abhängigkeit. Hinzu kommt noch die Dauer der Vertragsbeziehung. Es handelte sich keineswegs darum, daß die Beklagte gelegentlich Abschriften brauchte oder daß dieses Bedürfnis nur für einen begrenzten Zeitraum bestand. Die Beklagte benötigte vielmehr diese Abschriften ständig, und die Klägerin fertigte sie immer für sie an. Die Klägerin wurde daher beschäftigt, damit die für den Betrieb notwendigen Abschriften ständig verfügbar seien. Auch daraus erhellt die Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beklagten. In der Gestaltung ihrer Arbeitszeit war die Klägerin keineswegs frei. Ihre Arbeitseinteilung war vielmehr entscheidend durch die Arbeitsaufträge der Beklagten bestimmt. Die Klägerin mußte sich die Arbeitsaufträge bei der Beklagten abholen, die Abschriften bei den Behörden - natürlich während der hiefür vorgesehenen Stunden - anfertigen, allenfalls stenographische Abschriften zu Hause übertragen und dann die Arbeiten wieder bei der Beklagten abliefern. Daraus ergibt sich ein recht starres Arbeitsprogramm, das durch die Art der Arbeit und damit durch die Betriebsbedürfnisse der Beklagten bedingt war und der Klägerin keinen wesentlichen Spielraum für eine freie zeitliche Gestaltungsmöglichkeit ließ. Darauf, daß die Klägerin ihre Arbeit nicht in den Büroräumen der Beklagten leistete, kommt es nicht an, weil der Außendienst durch die Art der Arbeit notwendig gemacht worden war. Daß die Klägerin dann Übertragungen auf eigener Maschine zu Hause herstellte, ist nicht ausschlaggebend, weil das arbeitsmäßige und auch zeitliche Schwergewicht der Dienstzeit in dem Aufsuchen der Behörden (auch in der Provinz), dem Verfügbarmachen der Akten, deren Studium und deren - allenfalls zunächst stenographischen - Abschrift, der Ablieferung der Arbeit und der Entgegennahme neuer Arbeit bei der Beklagten lag. Der Aufwand, der aus der Verwendung einer eigenen Maschine folgt, ist dabei im Verhältnis zu der sonstigen Leistung, nämlich zur Beistellung fast der gesamten Arbeitskraft der Klägerin, gering; mit Recht verweist die Klägerin in ihrer Revision darauf, daß auch die Verwendung eines eigenen Kraftwagens ein Dienstverhältnis keineswegs ausschließt. Die Entgeltzahlung je Seite der Abschriftarbeit zwingt ebenfalls weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen zur Annahme eines Werkvertrages. Daß auch beim Dienstverhältnis Stücklohn statt Zeitlohn möglich ist, braucht nicht belegt zu werden. Gerade bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden, bei denen es dem Dienstgeber kaum möglich ist, den Dienstnehmer während der Arbeitszeit wirksam zu beaufsichtigen, bietet sich die Entlohnung nach dem Umfang der geleisteten Arbeit wirtschaftlich an. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß der Klägerin ohnedies bei auswärtiger Arbeit auch noch Entschädigung für Zeitversäumnis und vor allem Fahrtkostenersatz geleistet wurde, was für einen Dienstvertrag spricht. Desgleichen kann nicht daraus, daß die Klägerin nicht in Lohnperioden, sondern nach Maßgabe der abgelieferten Arbeit bezahlt wurde, auf einen Werkvertrag geschlossen werden, weil diese Art der Entgeltzahlung gerade wegen der Entlohnung nach der Arbeitsleistung und der sonstigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem gewissen Grad als zweckmäßig nahelag. Schließlich spricht auch noch die Meldung der Klägerin zur Krankenkasse - wenn auch sicherlich nicht für sich allein und ausschlaggebend - für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Dienstverhältnis fügt sich auch in den Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst, vom 21. August 1951 ein, in dessen § 2 Abs. 1 ausdrücklich "Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend Schadensliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten" erledigen, erwähnt werden. Auch solche Dienstnehmer üben - wie das das Wesen des Versicherungsbetriebes mit sich bringt - ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebes aus, ohne daß an ihrer Angestellteneigenschaft deswegen gezweifelt wird.Die Prüfung des hier festgestellten Sachverhaltes führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und von ihr persönlich abhängig war. Daraus, daß die Klägerin sechzehn bis zwanzig Tage monatlich, also fast die ganze Arbeitszeit, für die Beklagte gearbeitet hat und keine andere Erwerbstätigkeit ausübte, ergibt sich, daß die Klägerin von der Beklagten wirtschaftlich abhängig war. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit zwar auch nicht immer mit der persönlichen Abhängigkeit zusammenfällt, so bildet sie doch einen wesentlichen Hinweis auf die persönliche Abhängigkeit. Hinzu kommt noch die Dauer der Vertragsbeziehung. Es handelte sich keineswegs darum, daß die Beklagte gelegentlich Abschriften brauchte oder daß dieses Bedürfnis nur für einen begrenzten Zeitraum bestand. Die Beklagte benötigte vielmehr diese Abschriften ständig, und die Klägerin fertigte sie immer für sie an. Die Klägerin wurde daher beschäftigt, damit die für den Betrieb notwendigen Abschriften ständig verfügbar seien. Auch daraus erhellt die Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beklagten. In der Gestaltung ihrer Arbeitszeit war die Klägerin keineswegs frei. Ihre Arbeitseinteilung war vielmehr entscheidend durch die Arbeitsaufträge der Beklagten bestimmt. Die Klägerin mußte sich die Arbeitsaufträge bei der Beklagten abholen, die Abschriften bei den Behörden - natürlich während der hiefür vorgesehenen Stunden - anfertigen, allenfalls stenographische Abschriften zu Hause übertragen und dann die Arbeiten wieder bei der Beklagten abliefern. Daraus ergibt sich ein recht starres Arbeitsprogramm, das durch die Art der Arbeit und damit durch die Betriebsbedürfnisse der Beklagten bedingt war und der Klägerin keinen wesentlichen Spielraum für eine freie zeitliche Gestaltungsmöglichkeit ließ. Darauf, daß die Klägerin ihre Arbeit nicht in den Büroräumen der Beklagten leistete, kommt es nicht an, weil der Außendienst durch die Art der Arbeit notwendig gemacht worden war. Daß die Klägerin dann Übertragungen auf eigener Maschine zu Hause herstellte, ist nicht ausschlaggebend, weil das arbeitsmäßige und auch zeitliche Schwergewicht der Dienstzeit in dem Aufsuchen der Behörden (auch in der Provinz), dem Verfügbarmachen der Akten, deren Studium und deren - allenfalls zunächst stenographischen - Abschrift, der Ablieferung der Arbeit und der Entgegennahme neuer Arbeit bei der Beklagten lag. Der Aufwand, der aus der Verwendung einer eigenen Maschine folgt, ist dabei im Verhältnis zu der sonstigen Leistung, nämlich zur Beistellung fast der gesamten Arbeitskraft der Klägerin, gering; mit Recht verweist die Klägerin in ihrer Revision darauf, daß auch die Verwendung eines eigenen Kraftwagens ein Dienstverhältnis keineswegs ausschließt. Die Entgeltzahlung je Seite der Abschriftarbeit zwingt ebenfalls weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen zur Annahme eines Werkvertrages. Daß auch beim Dienstverhältnis Stücklohn statt Zeitlohn möglich ist, braucht nicht belegt zu werden. Gerade bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden, bei denen es dem Dienstgeber kaum möglich ist, den Dienstnehmer während der Arbeitszeit wirksam zu beaufsichtigen, bietet sich die Entlohnung nach dem Umfang der geleisteten Arbeit wirtschaftlich an. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß der Klägerin ohnedies bei auswärtiger Arbeit auch noch Entschädigung für Zeitversäumnis und vor allem Fahrtkostenersatz geleistet wurde, was für einen Dienstvertrag spricht. Desgleichen kann nicht daraus, daß die Klägerin nicht in Lohnperioden, sondern nach Maßgabe der abgelieferten Arbeit bezahlt wurde, auf einen Werkvertrag geschlossen werden, weil diese Art der Entgeltzahlung gerade wegen der Entlohnung nach der Arbeitsleistung und der sonstigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem gewissen Grad als zweckmäßig nahelag. Schließlich spricht auch noch die Meldung der Klägerin zur Krankenkasse - wenn auch sicherlich nicht für sich allein und ausschlaggebend - für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Dienstverhältnis fügt sich auch in den Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst, vom 21. August 1951 ein, in dessen Paragraph 2, Absatz eins, ausdrücklich "Angestellte des Außendienstes, die vorwiegend Schadensliquidation, Inspektion und Intervention in Schadens- und Vertragsangelegenheiten" erledigen, erwähnt werden. Auch solche Dienstnehmer üben - wie das das Wesen des Versicherungsbetriebes mit sich bringt - ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebes aus, ohne daß an ihrer Angestellteneigenschaft deswegen gezweifelt wird.
Die Beurteilung des zwischen den Parteien vorliegenden Rechtsverhältnisses als Dienstverhältnis ergibt die Stichhältigkeit der von der Klägerin erhobenen Ansprüche, deren ziffernmäßige Höhe weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren bekämpft wurde.