Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß dem § 26 Z 2 AngG ist ein Angestellter zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Ungebührlich ist ein solches Verhalten dann, wenn der Arbeitgeber gewußt hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers muß so schwerwiegend sein, daß dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (Arb. 9845, 9255, 9092, 7838, 4 Ob 140/81 ua; Floretta in Arbeitsrecht I, 206; Martinek-Schwarz, AngG 6, 563, 569).Gemäß dem Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist ein Angestellter zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Ungebührlich ist ein solches Verhalten dann, wenn der Arbeitgeber gewußt hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers muß so schwerwiegend sein, daß dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (Arb. 9845, 9255, 9092, 7838, 4 Ob 140/81 ua; Floretta in Arbeitsrecht römisch eins, 206; Martinek-Schwarz, AngG 6, 563, 569).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der strittige Spesenbetrag im Zeitpunkt des Austrittes des Klägers bereits seinem Konto gutgebucht war, er sohin die Verfügungsmöglichkeit über den Spesenbetrag hatte, und daß der betreffende Kontoauszug am Morgen des 29. Jänner 1982, wenn auch zunächst noch nicht beim Schalter, aber doch in der Buchhaltung der Bank des Klägers geordnet abgelegt war, sodaß das Einlangen des Spesenbetrages auch feststellbar war. Dazu kommt, daß es im Unternehmen der beklagten Partei üblich war, Geldüberweisungen grundsätzlich an zwei Terminen durchzuführen; zwischen dem 10. und 12. sowie zwischen dem 22. und 25. eines jeden Monats. Den erstgenannten Termin konnte die beklagte Partei unter Berücksichtigung der für die Überprüfung notwendigen Zeit und der mit dem Jahreswechsel zusammenhängenden zusätzlichen Arbeitsverrichtungen nicht einhalten, weil die Spesenabrechnung des Klägers erst am 7. Jänner 1982 verspätet eingelangt war. Da die beklagte Partei den Überweisungsauftrag für die Spesen gemeinsam mit der Gehaltsakontozahlung für den Monat Feber 1982 ohnehin am 22. Jänner erteilte, hielt sie die üblichen Überweisungstermine ein, so daß ein ungebührliches Vorenthalten - abgesehen von der für die Überprüfung der Spesenabrechnung erforderlichen Zeit von drei bis zehn Tagen - auch aus diesem Grund nicht erfolgte. Dazu kommt noch, daß das die Nachfristsetzung enthaltende Schreiben des Klägers am Donnerstag dem 21. Jänner 1982 bei der beklagten Partei eingelangt ist. Da der beklagten Partei nach diesem Zeitpunkt für eine Überweisung nur ein Arbeitstag, nämlich der 22. Jänner 1982, zur Verfügung stand, an welchem Tag sie ohnehin den Überweisungsauftrag erteilte, ist die Nachfrist nicht als angemessene Frist anzusehen. Für eine telegrafische Überweisung bestand angesichts des Umstandes, daß die beklagte Partei aus den oben dargelegten Gründen nicht in Verzug war, sondern den üblichen Vorgang einhielt, kein Anlaß. Unter diesen Umständen kann, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, ein ungebührliches Vorenthalten des Spesenersatzes nicht angenommen werden. Die spätere Überweisung des Spesenbetrages hat sich vielmehr der Kläger infolge der verspäteten Übersendung der Spesenabrechnung selbst zuzuschreiben. Bedenkt man noch, daß der Kläger nicht etwa behauptet hat, daß die beklagte Partei schon früher einmal ihm das Entgelt vorenthalten habe, kann auch aus diesem Grund nicht angenommen werden, daß dem Kläger die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 26 Z 2 AngG erweist sich der Austritt des Klägers als ungerechtfertigt, so daß dem Klagebegehren die Grundlage fehlt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der strittige Spesenbetrag im Zeitpunkt des Austrittes des Klägers bereits seinem Konto gutgebucht war, er sohin die Verfügungsmöglichkeit über den Spesenbetrag hatte, und daß der betreffende Kontoauszug am Morgen des 29. Jänner 1982, wenn auch zunächst noch nicht beim Schalter, aber doch in der Buchhaltung der Bank des Klägers geordnet abgelegt war, sodaß das Einlangen des Spesenbetrages auch feststellbar war. Dazu kommt, daß es im Unternehmen der beklagten Partei üblich war, Geldüberweisungen grundsätzlich an zwei Terminen durchzuführen; zwischen dem 10. und 12. sowie zwischen dem 22. und 25. eines jeden Monats. Den erstgenannten Termin konnte die beklagte Partei unter Berücksichtigung der für die Überprüfung notwendigen Zeit und der mit dem Jahreswechsel zusammenhängenden zusätzlichen Arbeitsverrichtungen nicht einhalten, weil die Spesenabrechnung des Klägers erst am 7. Jänner 1982 verspätet eingelangt war. Da die beklagte Partei den Überweisungsauftrag für die Spesen gemeinsam mit der Gehaltsakontozahlung für den Monat Feber 1982 ohnehin am 22. Jänner erteilte, hielt sie die üblichen Überweisungstermine ein, so daß ein ungebührliches Vorenthalten - abgesehen von der für die Überprüfung der Spesenabrechnung erforderlichen Zeit von drei bis zehn Tagen - auch aus diesem Grund nicht erfolgte. Dazu kommt noch, daß das die Nachfristsetzung enthaltende Schreiben des Klägers am Donnerstag dem 21. Jänner 1982 bei der beklagten Partei eingelangt ist. Da der beklagten Partei nach diesem Zeitpunkt für eine Überweisung nur ein Arbeitstag, nämlich der 22. Jänner 1982, zur Verfügung stand, an welchem Tag sie ohnehin den Überweisungsauftrag erteilte, ist die Nachfrist nicht als angemessene Frist anzusehen. Für eine telegrafische Überweisung bestand angesichts des Umstandes, daß die beklagte Partei aus den oben dargelegten Gründen nicht in Verzug war, sondern den üblichen Vorgang einhielt, kein Anlaß. Unter diesen Umständen kann, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, ein ungebührliches Vorenthalten des Spesenersatzes nicht angenommen werden. Die spätere Überweisung des Spesenbetrages hat sich vielmehr der Kläger infolge der verspäteten Übersendung der Spesenabrechnung selbst zuzuschreiben. Bedenkt man noch, daß der Kläger nicht etwa behauptet hat, daß die beklagte Partei schon früher einmal ihm das Entgelt vorenthalten habe, kann auch aus diesem Grund nicht angenommen werden, daß dem Kläger die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG erweist sich der Austritt des Klägers als ungerechtfertigt, so daß dem Klagebegehren die Grundlage fehlt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.