Begründung:
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 14. 9. 1999, 2 P 196/99w-82, für die Betroffene einen einstweiligen Sachwalter bestellt; darüber hinaus hat der Vorsteher des Erstgerichts im aufgrund der Ablehnung der Erstrichterin durch die Betroffene eingeleiteten Ablehnungsverfahren mit Beschluss vom 7. 4. 2000, Jv 1732-17/99-15, "für das gesamte zu Jv 1732-17/99 anhängige Verfahren und für alle Justizverwaltungssachen, die mit dem bei diesem Gericht anhängigen Sachwalterschaftsverfahren 2 P 196/992 im Zusammenhang stehen", für die Betroffene einen Verfahrenshelfer gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bestellt.Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 14. 9. 1999, 2 P 196/99w-82, für die Betroffene einen einstweiligen Sachwalter bestellt; darüber hinaus hat der Vorsteher des Erstgerichts im aufgrund der Ablehnung der Erstrichterin durch die Betroffene eingeleiteten Ablehnungsverfahren mit Beschluss vom 7. 4. 2000, Jv 1732-17/99-15, "für das gesamte zu Jv 1732-17/99 anhängige Verfahren und für alle Justizverwaltungssachen, die mit dem bei diesem Gericht anhängigen Sachwalterschaftsverfahren 2 P 196/992 im Zusammenhang stehen", für die Betroffene einen Verfahrenshelfer gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bestellt.
Mit Schreiben vom 9. 5. 2000, ON 196, ersuchte der Verfahrenshelfer um die "dringende Herstellung der Aktenabschrift". Er verwies auf einen Antrag der Betroffenen vom 19. 4. 2000, ON 179, in dem die Betroffene den "Antrag Nr. 11 auf Herstellung einer kostenlosen vollständigen Aktenabschrift des Aktes AZ: 2 P 67/99z ident mit 2 P 196/99w und die umgehende Übersendung der Kopien zu Handen meines Rechtsvertreters Dr. Heinrich V*****, auf Kosten des Bundes" begehrt hatte, sowie auf ein Schreiben vom 3. 5. 2000, mit dem die Verfahrenshilfe jedenfalls im Umfang der durch die Aktenabschrift entstehenden Kosten beantragt worden war (ON 195). Das Erstgericht sprach mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 9. 6. 2000, ON 214, aus, dass die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen, ihr eine kostenlose Aktenabschrift unter Gewährung der Verfahrenshilfe zu überlassen, vorbehalten werde.
Am 19. 6. 2001, ON 335, begehrte die Betroffene (erneut) "die vollständige kostenlose (im Rahmen der Verfahrenshilfe Vz 715/2000) Akteneinsicht und Aktenabschrift des seit dem 11. 6. 2001 dem LG für ZRS Wien vorgelegten Sachwalterschaftsakts BG Fünfhaus 2 P 196/99w, in den Räumlichkeiten des LG für ZRS Wien und gegebenenfalls eventuell auch beim OLG Wien, OGH binnen 7 Tagen".Am 19. 6. 2001, ON 335, begehrte die Betroffene (erneut) "die vollständige kostenlose (im Rahmen der Verfahrenshilfe römisch fünf z 715 aus 2000,) Akteneinsicht und Aktenabschrift des seit dem 11. 6. 2001 dem LG für ZRS Wien vorgelegten Sachwalterschaftsakts BG Fünfhaus 2 P 196/99w, in den Räumlichkeiten des LG für ZRS Wien und gegebenenfalls eventuell auch beim OLG Wien, OGH binnen 7 Tagen".
Mit Beschluss vom 25. 6. 2001, ON 345, wies das Erstgericht den Antrag, soweit die faktische Durchführung den Obergerichten obliege, zurück (Punkt 1), stellte fest, dass gegen die begehrte Akteneinsicht und Herstellung von Abschriften für die Betroffene keine sachwalterschaftsgerichtlichen Bedenken bestehen (Punkt 2) und verwies in Punkt 3 des Beschlusses darauf, dass der Betroffenen das Recht auf Akteneinsicht und Ausfolgung von Kopien zustehe und nach Rücklangen des Aktes vom LG für ZRS gewährt werde;
Durchführungsanweisungen an die Obergericht hätten jedoch als unzulässig zu unterbleiben. In der Begründung wies das Erstgericht darauf hin, dass die Betroffene es bisher verabsäumt habe, "ein vollständiges Vermögensbekenntnis vorzulegen und insbesondere Bereiche betreffend Liegenschaftseigentum (auch Unternehmen) von der Betroffenen dermaßen unzureichend einbekannt worden (sind), dass hinsichtlich der Verfahrenshilfe die Spruchreife fehlt. Da die Betroffene nicht die Verfahrenshilfe genießt, hat sie daher Kosten von Aktenkopien derzeit selbst zu tragen."
Der Beschluss wurde sowohl der Betroffenen als auch dem Verfahrenshelfer zugestellt. Die Betroffene selbst erhob gegen den Beschluss Rekurs; auch der Verfahrenshelfer brachte einen Rekurs (ON 382) ein. Er machte geltend, dass der Beschluss ihm nicht wirksam zugestellt worden sei, soweit er nicht die Justizverwaltungssache betreffe; soweit der Beschluss allerdings die Justizverwaltungssache betreffe, bekämpfe er den Beschluss mit Rekurs, weil die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt worden sei und damit auch die Herstellung einer vollständigen Aktenabschrift umfasse. Das Erstgericht wies den Rekurs des Verfahrenshelfers mangels Rechtsschutzinteresses zurück. Es wies darauf hin, dass sein Begehren auf Überlassung von Aktenkopien im Verfahren Jv 1732-17/99 zu erledigen sei (ON 383).
Auch dieser Beschluss wurde sowohl von der Betroffenen selbst als auch vom Verfahrenshelfer bekämpft. Das Rekursgericht wies die von der Betroffenen selbst erhobenen Rekurse zurück, gab dem Rekurs des Verfahrenshelfers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei. Über die Gewährung von Akteneinsicht und die Ausfolgung von Aktenkopien habe die im Sachwalterbestellungsverfahren zuständige Richterin zu entscheiden; zuständig für die Entscheidung darüber, ob die Aktenkopien unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sei der für die Entscheidung über die Verfahrenshilfe zuständige Richter. Soweit daher der Verfahrenshelfer unentgeltliche Aktenabschriften beantragt habe, falle die Entscheidung in die Zuständigkeit des mit dem Ablehnungsverfahren befassten Gerichtsvorstehers. Das Erstgericht habe über den Antrag des Verfahrenshelfers, ihm eine kostenlose Aktenabschrift zur Verfügung zu stellen, nicht abschlägig entschieden. Das Gleiche gelte für den Antrag auf Bereitstellung unentgeltlicher Aktenkopien, soweit darüber im Sachwalterbestellungsverfahren zu entscheiden sei. Die Entscheidung darüber sei im erstgerichtlichen Beschluss ON 345, auch wenn sich dies nur aus der Begründung ergebe, vorbehalten worden.