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Entscheidung 4 Ob 128/20g×

Entscheidung 4 Ob 128/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022933 Rechtssatz 04.12.1975Zivilrecht
Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Der Rechtswidrigke …
RS0027129 Rechtssatz 24.09.1968Zivilrecht
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können.
RS0027173 Rechtssatz 13.07.1961Zivilrecht
Der Schädiger kann nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und auf seine Kosten ihm nicht zumutbare Schritte unternimmt.
RS0027553 Rechtssatz 14.01.1971Zivilrecht
Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte.
RS0031143 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Soll das Zuwiderhandeln gegen einen Rechtssatz einen Schadenersatzanspruch auslösen, so muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (siehe hiezu Ehrenzweig 2.Auflage II/1, S 47, Loebenstein - Kaniak Kommentar zum AHG S 53 f, 1 Ob …
RS0109225 Rechtssatz 18.12.1997Zivilrecht
Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.
RS0124474 Rechtssatz 20.01.2009Zivilrecht
Die Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG ist ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe einer Mieterin persönlich; sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersat …
RS0133501 Rechtssatz 20.10.2020Zivilrecht
Ein Kaufpreisschaden des (früheren) Eigentümers steht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nach § 12a Abs 3 MRG.