Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen ihr und dem Zweitkläger, weil dieser keinen Videoverleih mehr betreibe; § 234 ZPO sei nicht anzuwenden, weil das frühere Unternehmen des Zweitklägers nicht mehr existiere und der Zweitkläger nicht mehr selbständiger Kaufmann sei. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Soweit sich die Beklagte auf die Auskunft der MA 4/7 der Stadt Wien stützt, wonach der Zweitkläger seit 15. April 1988 keinen Videoverleih mehr betreibe, und geltend macht, daß die schriftliche Auskunft eine öffentliche Urkunde sei, die vollen Beweis im Sinne des § 292 ZPO mache, übersieht sie, daß die Vorinstanzen ohnehin festgestellt haben, daß die vom Zweitkläger gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (entgegen der Feststellung des Unternehmensgegenstandes in Punkt III lit c des Gesellschaftsvertrages) Videokassetten nicht verleiht, sondern hauptsächlich Elektrogeräte, aber auch Videorecorder sowie neue und gebrauchte Videokassetten, die mit Filmen bespielt sind, verkauft.Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen ihr und dem Zweitkläger, weil dieser keinen Videoverleih mehr betreibe; Paragraph 234, ZPO sei nicht anzuwenden, weil das frühere Unternehmen des Zweitklägers nicht mehr existiere und der Zweitkläger nicht mehr selbständiger Kaufmann sei. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Soweit sich die Beklagte auf die Auskunft der MA 4/7 der Stadt Wien stützt, wonach der Zweitkläger seit 15. April 1988 keinen Videoverleih mehr betreibe, und geltend macht, daß die schriftliche Auskunft eine öffentliche Urkunde sei, die vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, ZPO mache, übersieht sie, daß die Vorinstanzen ohnehin festgestellt haben, daß die vom Zweitkläger gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (entgegen der Feststellung des Unternehmensgegenstandes in Punkt römisch drei Litera c, des Gesellschaftsvertrages) Videokassetten nicht verleiht, sondern hauptsächlich Elektrogeräte, aber auch Videorecorder sowie neue und gebrauchte Videokassetten, die mit Filmen bespielt sind, verkauft.
§ 234 ZPO ist anzuwenden, weil die Vorinstanzen festgestellt haben, daß der Zweitkläger sein bei Klageeinbringung bestehendes Unternehmen in die während des Verfahrens errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht hat; damit liegt eine unterParagraph 234, ZPO ist anzuwenden, weil die Vorinstanzen festgestellt haben, daß der Zweitkläger sein bei Klageeinbringung bestehendes Unternehmen in die während des Verfahrens errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht hat; damit liegt eine unter
§ 234 ZPO fallende Einzelrechtsnachfolge vor. Daß für die Anwendung des § 234 ZPO das Unternehmen, aus dem der Kläger seine Sachlegitimation ableitet, nicht selbst Streitgegenstand sein muß, hat schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf Fasching (LB2 Rz 1196) zutreffend ausgeführt; danach ist eine Sache immer dann streitverfangen, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozeß auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren schon unmittelbar nach seinem Wortlaut auf diese Sache erstreckt (Fasching III 98; 4 Ob 38, 39/90).Paragraph 234, ZPO fallende Einzelrechtsnachfolge vor. Daß für die Anwendung des Paragraph 234, ZPO das Unternehmen, aus dem der Kläger seine Sachlegitimation ableitet, nicht selbst Streitgegenstand sein muß, hat schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf Fasching (LB2 Rz 1196) zutreffend ausgeführt; danach ist eine Sache immer dann streitverfangen, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozeß auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren schon unmittelbar nach seinem Wortlaut auf diese Sache erstreckt (Fasching römisch drei 98; 4 Ob 38, 39/90).
Der Zweitkläger ist daher formell Prozeßpartei geblieben und hat auch - im Sinne der Irrelevanztheorie - die Sachlegitimation auf Grund der bis zur Veräußerung bestehenden Sachlage behalten. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der M*** Handels- und Videoverleih Gesellschaft mbH Mitbewerber der Beklagten im Sinne des § 14 UWG ist, was die Rechtsprechung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung verneint (4 Ob 331, 332/76), für persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesellschaft richten, aber angenommen hat (ÖBl 1958, 45; ÖBl 1978, 66 ua).Der Zweitkläger ist daher formell Prozeßpartei geblieben und hat auch - im Sinne der Irrelevanztheorie - die Sachlegitimation auf Grund der bis zur Veräußerung bestehenden Sachlage behalten. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der M*** Handels- und Videoverleih Gesellschaft mbH Mitbewerber der Beklagten im Sinne des Paragraph 14, UWG ist, was die Rechtsprechung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung verneint (4 Ob 331, 332/76), für persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesellschaft richten, aber angenommen hat (ÖBl 1958, 45; ÖBl 1978, 66 ua).
Das Anbieten eines Teilvergleiches nur an den Erstkläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Vermutung der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1990, 32 und 82) nicht beseitigt, weil das Veröffentlichungsbegehren der Kläger wegen der wiederholten Werbung der Beklagten in der "Neuen Kronen-Zeitung" für das Offenhalten ihres Geschäftes an Sonntagen objektiv berechtigt war, mögen sie auch ein halbes Jahr später von diesem Begehren abgerückt sein. Daß die Kläger beim Erheben und späteren Zurückziehen dieses Begehrens aus irgendwelchen besonderen Gründen rechtsmißbräuchlich vorgegangen wären, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Der Beklagten blieb es nach der Klageeinschränkung durch die Kläger unbenommen, ihr - nunmehr dem Prozeßstandpunkt des Erstklägers voll Rechnung tragendes - Vergleichsanbot zu erneuern. Daß sich die Beklagte (bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) von Oktober 1987 bis bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (10. Juli 1989) strikt an die dem Erstkläger angebotene Unterlassungsverpflichtung gehalten habe und dadurch die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, hat sie in erster Instanz nicht behauptet, so daß auf die Frage, ob ein solcher Sachverhalt die Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitigen könnte, nicht einzugehen ist.
Was schließlich die Rechtsansicht der Beklagten betrifft, daß zwei Bestimmungen der auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassenen ARG-VO BGBl 1984/149 (idgF) - nämlich die in der Anlage zur ARG-VO im Abschn XIII Z 7 genannten Bootsvermieter und Sportgeräteverleiher - für eine analoge Anwendung des dortigen Ausnahmekataloges auch auf Videotheken sprächen, so hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage schon in der Entscheidung SZ 60/172 = JBl 1988, 50 eingehend auseinandergesetzt und dort begründet, warum zwar diese Betriebe, nicht aber der Videoverleih als Betrieb des Freizeitbereiches iS des Abschnittes XIII Z 7 der Anlage zur ARG-VO anzusehen sei. Entscheidend für diese Beurteilung war vor allem, daß es sich bei den aufgezählten Ausnahmen fast durchwegs um Betriebe handelt, die gerade in der Zeit offen sein müssen, in der das Publikum die betreffenden Freizeit- und Erholungsbedürfnisse üblicherweise zu befriedigen wünscht (was auch für die von der Beklagten genannten Lichtspieltheater zutrifft); das trifft aber für den Verleih von Videokassetten nicht zu. Der Oberste Gerichtshof konnte daher in der Verordnung auch keine für dieses Gewerbe relevante unsachliche, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Differenzierung des Normgebers erkennen, so daß er die Anregung der damaligen Revisionsrekurswerberin, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung (insbesondere) des Abschnittes XIII Z 7 der Anlage zur ARG-VO zu stellen, nicht aufgriff. Die Aufhebung mehrerer Bestimmungen des LadenschlußG durch den VerfGH (BGBl 1988/18, 1989/285 und 1989/342) hat mit diesen Erwägungen nichts zu tun.Was schließlich die Rechtsansicht der Beklagten betrifft, daß zwei Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassenen ARG-VO BGBl 1984/149 (idgF) - nämlich die in der Anlage zur ARG-VO im Abschn römisch dreizehn Ziffer 7, genannten Bootsvermieter und Sportgeräteverleiher - für eine analoge Anwendung des dortigen Ausnahmekataloges auch auf Videotheken sprächen, so hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage schon in der Entscheidung SZ 60/172 = JBl 1988, 50 eingehend auseinandergesetzt und dort begründet, warum zwar diese Betriebe, nicht aber der Videoverleih als Betrieb des Freizeitbereiches iS des Abschnittes römisch dreizehn Ziffer 7, der Anlage zur ARG-VO anzusehen sei. Entscheidend für diese Beurteilung war vor allem, daß es sich bei den aufgezählten Ausnahmen fast durchwegs um Betriebe handelt, die gerade in der Zeit offen sein müssen, in der das Publikum die betreffenden Freizeit- und Erholungsbedürfnisse üblicherweise zu befriedigen wünscht (was auch für die von der Beklagten genannten Lichtspieltheater zutrifft); das trifft aber für den Verleih von Videokassetten nicht zu. Der Oberste Gerichtshof konnte daher in der Verordnung auch keine für dieses Gewerbe relevante unsachliche, dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende Differenzierung des Normgebers erkennen, so daß er die Anregung der damaligen Revisionsrekurswerberin, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung (insbesondere) des Abschnittes römisch dreizehn Ziffer 7, der Anlage zur ARG-VO zu stellen, nicht aufgriff. Die Aufhebung mehrerer Bestimmungen des LadenschlußG durch den VerfGH (BGBl 1988/18, 1989/285 und 1989/342) hat mit diesen Erwägungen nichts zu tun.
Im übrigen ist die Revisionswerberin auf die Gründe der zitierten Vorentscheidung zu verweisen. Wäre die von ihr behauptete "Spontanäität des Kundenwunsches", sich erst während der Freizeit am Wochenende mit den gewünschten Videokassetten einzudecken, entscheidend, dann müßte dies für alle Artikel gelten, die dem Konsumenten in irgendeiner Form bei der Gestaltung seiner Freizeit am Wochenende dienen, mit denen er sich aber vor der Wochenendruhe nicht rechtzeitig eingedeckt hat. So weit ist aber der Begriff der (typischen) "Betriebe des Freizeit- und Fremdenverkehrsbereiches" in Abschnitt XIII Z 7 der Anlage zur ARG-VO nicht zu verstehen. Entscheidend für die Abgrenzung ist auch die Verkehrsanschauung; nach dieser gehört aber der Verleih von Videokassetten nicht zu den Betrieben, deren Offenhalten der Gast zur Befriedigung eines aktuellen Freizeit- und Erholungsbedürfnisses während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen (Wochenend- und Feiertagsruhe) erwartet, während dies bei den im Abschnitt XIII Z 7 der Anlage zur ARG-VO beispielsweise erwähnten typischen Betrieben des Freizeitbereiches sehr wohl der Fall ist. Die Ausführungen der Revisionswerberin bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen.Im übrigen ist die Revisionswerberin auf die Gründe der zitierten Vorentscheidung zu verweisen. Wäre die von ihr behauptete "Spontanäität des Kundenwunsches", sich erst während der Freizeit am Wochenende mit den gewünschten Videokassetten einzudecken, entscheidend, dann müßte dies für alle Artikel gelten, die dem Konsumenten in irgendeiner Form bei der Gestaltung seiner Freizeit am Wochenende dienen, mit denen er sich aber vor der Wochenendruhe nicht rechtzeitig eingedeckt hat. So weit ist aber der Begriff der (typischen) "Betriebe des Freizeit- und Fremdenverkehrsbereiches" in Abschnitt römisch dreizehn Ziffer 7, der Anlage zur ARG-VO nicht zu verstehen. Entscheidend für die Abgrenzung ist auch die Verkehrsanschauung; nach dieser gehört aber der Verleih von Videokassetten nicht zu den Betrieben, deren Offenhalten der Gast zur Befriedigung eines aktuellen Freizeit- und Erholungsbedürfnisses während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen (Wochenend- und Feiertagsruhe) erwartet, während dies bei den im Abschnitt römisch dreizehn Ziffer 7, der Anlage zur ARG-VO beispielsweise erwähnten typischen Betrieben des Freizeitbereiches sehr wohl der Fall ist. Die Ausführungen der Revisionswerberin bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.