Der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 527 Abs 2 ZPO]) der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts (§§ 508a Abs 1, 528 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO) nicht zulässig.Der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 527 Absatz 2, ZPO]) der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts (Paragraphen 508 a, Absatz eins, 528, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO) nicht zulässig.
Der Tatbestand des § 1 UWG hat ausschließlich Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zum Gegenstand. Dies erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch mwN; RIS-Justiz RS0077678). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch, je mwN; RIS-Justiz RS0077680). Es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen; für die Frage des Wettbewerbs zwischen Unternehmern ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung (stRsp; SZ 65/122; ÖBl 2001, 72 - Shopping-City P., je mwN; RIS-Justiz RS0077675). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2001, 72 - Bodyguard, je mwN).Der Tatbestand des Paragraph eins, UWG hat ausschließlich Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zum Gegenstand. Dies erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (stRsp; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch mwN; RIS-Justiz RS0077678). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch, je mwN; RIS-Justiz RS0077680). Es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen; für die Frage des Wettbewerbs zwischen Unternehmern ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung (stRsp; SZ 65/122; ÖBl 2001, 72 - Shopping-City P., je mwN; RIS-Justiz RS0077675). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (stRsp; ÖBl 2000, 115 - Einkaufszentrum "U"; ÖBl 2001, 72 - Bodyguard, je mwN).
Das Rekursgericht ist den oben dargelegten Grundsätzen gefolgt, wenn es ausgehend von den Klagebehauptungen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägern, denen als Fischereiberechtigten ebenso wie der Beklagten als Pächterin eines Fischereirechts und somit Bewirtschafter eines Gewässers im Sinne des § 2 Oö FischereiG (Oö LGBl Nr 60/1983 idgF) das Recht zur Ausstellung schriftlicher Bewilligungen (Lizenzen) nach § 16 Abs 2 lit b und § 20 Oö FischereiG zukommt, und der Beklagten angenommen hat. Ob die Kläger tatsächlich Fischereiberechtigte sind, die Beklagte sie treffende Verpflichtungen verletzt und dadurch und darüber hinaus durch sittenwidriges Preisunterbieten Wettbewerbsverstöße begangen hat, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden. Die gegen die bislang ungeprüft gebliebenen Klagebehauptungen gerichteten Ausführungen der Rekurswerberin vermögen daher keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen; ebensowenig wie die Argumentation der Beklagten zu dem von ihr geleugneten Wettbewerbsverhältnis zwischen Fischern, die selbst gefangene Fische anbieten und Bewirtschaftern von Fischgewässern, die Fischereilizenzen vergeben (zumindest einander überschneidende Abnehmerkreise).Das Rekursgericht ist den oben dargelegten Grundsätzen gefolgt, wenn es ausgehend von den Klagebehauptungen ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägern, denen als Fischereiberechtigten ebenso wie der Beklagten als Pächterin eines Fischereirechts und somit Bewirtschafter eines Gewässers im Sinne des Paragraph 2, Oö FischereiG (Oö Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1983, idgF) das Recht zur Ausstellung schriftlicher Bewilligungen (Lizenzen) nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, und Paragraph 20, Oö FischereiG zukommt, und der Beklagten angenommen hat. Ob die Kläger tatsächlich Fischereiberechtigte sind, die Beklagte sie treffende Verpflichtungen verletzt und dadurch und darüber hinaus durch sittenwidriges Preisunterbieten Wettbewerbsverstöße begangen hat, kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden. Die gegen die bislang ungeprüft gebliebenen Klagebehauptungen gerichteten Ausführungen der Rekurswerberin vermögen daher keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen; ebensowenig wie die Argumentation der Beklagten zu dem von ihr geleugneten Wettbewerbsverhältnis zwischen Fischern, die selbst gefangene Fische anbieten und Bewirtschaftern von Fischgewässern, die Fischereilizenzen vergeben (zumindest einander überschneidende Abnehmerkreise).
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der Kläger - diese haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen - beruht auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Kläger - diese haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen - beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.