Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß es Wille der Parteien beim Abschluß des Vergütungsvergleiches vom Jahr 1943 gewesen sei, alle Ansprüche des Klägers ohne Ausnahme, also auch die auf der angeblichen Leistungssteigerung und der angeblichen Brennstoffersparnis beruhenden, in großzügiger Weise zu bereinigen. Der Kläger habe das Anbot der Beklagten, 20.000 RM zu diesem Zweck zahlen zu wollen, ohne Vorbehalt der Ansprüche für die angebliche Leistungssteigerung und die angebliche Brennstoffersparnis angenommen. Da somit alle Forderungen des Klägers verglichen worden seien, könne der Kläger nach § 1387 ABGB. nichts mehr verlangen.Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß es Wille der Parteien beim Abschluß des Vergütungsvergleiches vom Jahr 1943 gewesen sei, alle Ansprüche des Klägers ohne Ausnahme, also auch die auf der angeblichen Leistungssteigerung und der angeblichen Brennstoffersparnis beruhenden, in großzügiger Weise zu bereinigen. Der Kläger habe das Anbot der Beklagten, 20.000 RM zu diesem Zweck zahlen zu wollen, ohne Vorbehalt der Ansprüche für die angebliche Leistungssteigerung und die angebliche Brennstoffersparnis angenommen. Da somit alle Forderungen des Klägers verglichen worden seien, könne der Kläger nach Paragraph 1387, ABGB. nichts mehr verlangen.
Der Standpunkt der Beklagten ist nicht begrundet. Aus der Korrespondenz, deren Auslegung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes allerdings als rechtliche Beurteilung anzusehen ist, geht nämlich hervor, daß sich die Beklagte gegenüber der vom Kläger geäußerten Meinung, seine Erfindung habe eine Leistungssteigerung der Öfen und eine Kohlenersparnis mit sich gebracht, stets völlig ablehnend verhalten hat. Dies geht aus ihrem Schreiben an den Wehrkreisbeauftragten XVII vom 29. Juni 1942, dem Schreiben an das Gauamt für Technik vom 29. Oktober 1942, und dem Brief der Beklagten an den Kläger vom 24. September 1943, wo von einer Überschätzung der Erfindung des Klägers gesprochen wird, deutlich hervor. Der endgültigen Abmachung der Parteien ist das in der Durchführungsverordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, DRGBl. I S. 257 (§ 10 Abs. 1), vorgesehene schiedsgutachtliche Verfahren beim Gauamt für Technik vorausgegangen, das sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen hat und im Brief an den Kläger vom 24. April 1943 davon spricht, daß die Beklagte glaubhaft gemacht habe, eine Leistungssteigerung und die behauptete Brennstoffersparnis seien nicht eingetreten; die Erfindung des Klägers wirke sich nur in der Verminderung der Baukosten und einigen betriebstechnischen Vorteilen aus. Diese Stellungnahme des Gauamtes für Technik war die Grundlage für den Vergleich der Streitteile, der bald danach zustande kam. Dies geht aus den Briefen an den Kläger vom 30. Juni 1943 und vom 24. September 1943 deutlich hervor. Die Parteien sind also beim Abschluß des Vergleiches von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Erfindung des Klägers keine Leistungssteigerung und keine Kohlenersparnis im Gefolge gehabt habe. Wenn die Beklagte über die von ihr zugegebene Baukostenersparnis von 8860 RM hinaus dem Kläger insgesamt 20.000 RM als Vergleichsbetrag anbot, tat sie dies nicht, um auch die von ihr stets abgelehnte Leistungssteigerung und Kohlenersparnis abzugelten, sondern - wie sich aus dem Schreiben vom 24. September 1943 ergibt - um die Baukostenersparnis großzügig zu honorieren und die im Schreiben des Gauamtes vom 24. April 1943 erwähnten betriebstechnischen Vorteile der Erfindung anzuerkennen. Die Grundlage des Vergleiches betraf daher nur den Nutzen der Erfindung, soweit er nicht auf einer Leistungserhöhung oder einer Verminderung des Brennstoffverbrauches beruhte. Diese beiden Komponenten waren nach dem Inhalt der Korrespondenz vom Vergleich ausgeschlossen. Es kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht davon gesprochen werden, daß der Vergleich alle denkbaren Ansprüche des Klägers aus der Verwertung seiner Erfindung betroffen hätte. Es kann daher nicht die Bestimmung des § 1387 ABGB., sondern es muß die des § 1389 ABGB. angewendet werden, nach der ein Vergleich auf Rechte nicht anwendbar ist, an welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten. Dementsprechend hatte der Kläger beim Abschluß des Vergleiches keinen Anlaß, einen Vorbehalt zu machen.Der Standpunkt der Beklagten ist nicht begrundet. Aus der Korrespondenz, deren Auslegung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes allerdings als rechtliche Beurteilung anzusehen ist, geht nämlich hervor, daß sich die Beklagte gegenüber der vom Kläger geäußerten Meinung, seine Erfindung habe eine Leistungssteigerung der Öfen und eine Kohlenersparnis mit sich gebracht, stets völlig ablehnend verhalten hat. Dies geht aus ihrem Schreiben an den Wehrkreisbeauftragten römisch siebzehn vom 29. Juni 1942, dem Schreiben an das Gauamt für Technik vom 29. Oktober 1942, und dem Brief der Beklagten an den Kläger vom 24. September 1943, wo von einer Überschätzung der Erfindung des Klägers gesprochen wird, deutlich hervor. Der endgültigen Abmachung der Parteien ist das in der Durchführungsverordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943, DRGBl. römisch eins S. 257 (Paragraph 10, Absatz eins,), vorgesehene schiedsgutachtliche Verfahren beim Gauamt für Technik vorausgegangen, das sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen hat und im Brief an den Kläger vom 24. April 1943 davon spricht, daß die Beklagte glaubhaft gemacht habe, eine Leistungssteigerung und die behauptete Brennstoffersparnis seien nicht eingetreten; die Erfindung des Klägers wirke sich nur in der Verminderung der Baukosten und einigen betriebstechnischen Vorteilen aus. Diese Stellungnahme des Gauamtes für Technik war die Grundlage für den Vergleich der Streitteile, der bald danach zustande kam. Dies geht aus den Briefen an den Kläger vom 30. Juni 1943 und vom 24. September 1943 deutlich hervor. Die Parteien sind also beim Abschluß des Vergleiches von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Erfindung des Klägers keine Leistungssteigerung und keine Kohlenersparnis im Gefolge gehabt habe. Wenn die Beklagte über die von ihr zugegebene Baukostenersparnis von 8860 RM hinaus dem Kläger insgesamt 20.000 RM als Vergleichsbetrag anbot, tat sie dies nicht, um auch die von ihr stets abgelehnte Leistungssteigerung und Kohlenersparnis abzugelten, sondern - wie sich aus dem Schreiben vom 24. September 1943 ergibt - um die Baukostenersparnis großzügig zu honorieren und die im Schreiben des Gauamtes vom 24. April 1943 erwähnten betriebstechnischen Vorteile der Erfindung anzuerkennen. Die Grundlage des Vergleiches betraf daher nur den Nutzen der Erfindung, soweit er nicht auf einer Leistungserhöhung oder einer Verminderung des Brennstoffverbrauches beruhte. Diese beiden Komponenten waren nach dem Inhalt der Korrespondenz vom Vergleich ausgeschlossen. Es kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht davon gesprochen werden, daß der Vergleich alle denkbaren Ansprüche des Klägers aus der Verwertung seiner Erfindung betroffen hätte. Es kann daher nicht die Bestimmung des Paragraph 1387, ABGB., sondern es muß die des Paragraph 1389, ABGB. angewendet werden, nach der ein Vergleich auf Rechte nicht anwendbar ist, an welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten. Dementsprechend hatte der Kläger beim Abschluß des Vergleiches keinen Anlaß, einen Vorbehalt zu machen.
Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Rechtsansicht ausgegangen, daß seit dem Abschluß des Vergleiches eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei (§ 5 Abs. 5 der früher geltenden Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, DRGBl. I S. 257, und § 5e Abs. 1 PatentG. 1950). Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, wann eine solche nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse angenommen werden kann, schon in seiner vorangegangenen, diesen Rechtsstreit betreffenden Entscheidung angeschnitten und den Standpunkt vertreten, daß eine solche nachträgliche Änderung nicht erst dann vorliegt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse bei der Anwendung der Erfindung geändert haben. Es genügt vielmehr, wenn diese schon seinerzeit bestehenden Verhältnisse erst nachträglich bewiesen werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob der Dienstnehmer schon damals überzeugt gewesen sein mag, seine Erfindung steigere die Leistung und vermindere den Kohlenverbrauch. Der Sinn der Bestimmung des § 5e Abs. 1 PatentG. 1950 liegt ja gerade darin, daß die Vergütung, die unter der Annahme abweichender Verhältnisse geringer als gebührend festgelegt worden ist, ihrem wahren Wert entsprechend nachträglich honoriert werden soll. Im vorliegenden Fall sind die Faktoren Leistungssteigerung und Brennstoffersparnis beim Vergleich des Jahres 1943 unberücksichtigt geblieben und können jetzt vom Kläger geltend gemacht werden. Der Einwand der Beklagten, damit werde ein gutgläubig geschlossener Vergleich für unwirksam erklärt, ist unberechtigt. Es handelt sich nämlich nicht darum, den Vergleich des Jahres 1943 aus der Welt zu schaffen, sondern ihn den wahren Verhältnissen anzupassen. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Beklagte auf die dienstliche Obliegenheit des Klägers hinweist, als Konstrukteur für sie tätig zu sein, weshalb die Bestimmung des § 5e PatentG. 1950 einschränkend ausgelegt werden müsse. Daß der Kläger nämlich nicht ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen der Beklagten angestellt war (§ 5c Abs. 2 PatentG. 1950), bestreitet die Beklagte nicht. Die Möglichkeiten aber, die der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit bei der Beklagten für seine Erfindung hatte, schließen weder seinen Anspruch auf Änderung der Vergütung aus, noch erfordern sie eine einschränkende Auslegung des § 5e Abs. 1 PatentG. 1950. Sie haben nach § 5d lit. c PatentG. 1950 lediglich auf die Höhe der Vergütung Einfluß. Dieser ist bei Bemessung der Vergütung in der vom Obersten Gerichtshof zugesprochenen Höhe von 180.000 S ausreichend berücksichtigt.Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Rechtsansicht ausgegangen, daß seit dem Abschluß des Vergleiches eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei (Paragraph 5, Absatz 5, der früher geltenden Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, DRGBl. römisch eins S. 257, und Paragraph 5 e, Absatz eins, PatentG. 1950). Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, wann eine solche nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse angenommen werden kann, schon in seiner vorangegangenen, diesen Rechtsstreit betreffenden Entscheidung angeschnitten und den Standpunkt vertreten, daß eine solche nachträgliche Änderung nicht erst dann vorliegt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse bei der Anwendung der Erfindung geändert haben. Es genügt vielmehr, wenn diese schon seinerzeit bestehenden Verhältnisse erst nachträglich bewiesen werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob der Dienstnehmer schon damals überzeugt gewesen sein mag, seine Erfindung steigere die Leistung und vermindere den Kohlenverbrauch. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 5 e, Absatz eins, PatentG. 1950 liegt ja gerade darin, daß die Vergütung, die unter der Annahme abweichender Verhältnisse geringer als gebührend festgelegt worden ist, ihrem wahren Wert entsprechend nachträglich honoriert werden soll. Im vorliegenden Fall sind die Faktoren Leistungssteigerung und Brennstoffersparnis beim Vergleich des Jahres 1943 unberücksichtigt geblieben und können jetzt vom Kläger geltend gemacht werden. Der Einwand der Beklagten, damit werde ein gutgläubig geschlossener Vergleich für unwirksam erklärt, ist unberechtigt. Es handelt sich nämlich nicht darum, den Vergleich des Jahres 1943 aus der Welt zu schaffen, sondern ihn den wahren Verhältnissen anzupassen. Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Beklagte auf die dienstliche Obliegenheit des Klägers hinweist, als Konstrukteur für sie tätig zu sein, weshalb die Bestimmung des Paragraph 5 e, PatentG. 1950 einschränkend ausgelegt werden müsse. Daß der Kläger nämlich nicht ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen der Beklagten angestellt war (Paragraph 5 c, Absatz 2, PatentG. 1950), bestreitet die Beklagte nicht. Die Möglichkeiten aber, die der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit bei der Beklagten für seine Erfindung hatte, schließen weder seinen Anspruch auf Änderung der Vergütung aus, noch erfordern sie eine einschränkende Auslegung des Paragraph 5 e, Absatz eins, PatentG. 1950. Sie haben nach Paragraph 5 d, Litera c, PatentG. 1950 lediglich auf die Höhe der Vergütung Einfluß. Dieser ist bei Bemessung der Vergütung in der vom Obersten Gerichtshof zugesprochenen Höhe von 180.000 S ausreichend berücksichtigt.
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei, ohne freilich auch nur im geringsten auszuführen, warum die Verjährung eingetreten sein könnte. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit § 5e Abs. 3 PatentG. 1950 im Recht, wenn es den Änderungsanspruch des Klägers nicht vor dem Jahr 1943, dem Jahr des Vergleichsabschlusses, entstehen läßt. Von da an war aber auf Grund der damaligen Gesetzgebung die dreijährige Verjährung nach § 5n PatentG. 1950 bis zum 27. September 1951, dem Tag der Einbringung der vorliegenden Klage, gehemmt. Durch die Klage wurde die Verjährung jedenfalls unterbrochen, und zwar auch hinsichtlich des Klagebetrages, um den der Kläger bei der Verhandlung vom 22. November 1956 das Leistungsbegehren ausgedehnt hat. Denn schon in der Klage war auf Feststellung geklagt worden, daß dem Kläger der erhöhte Vergütungsbetrag auch für die künftige Zeit bis zum Ablauf des Patentes am 15. August 1956 (§ 14 Abs. 1 PatentG. 1950) zustehe. Auch Feststellungsklagen haben die Wirkung der Unterbrechung der drohenden Verjährung (vgl. Klang 2. Aufl. VI 654).Die Beklagte wendet sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei, ohne freilich auch nur im geringsten auszuführen, warum die Verjährung eingetreten sein könnte. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit Paragraph 5 e, Absatz 3, PatentG. 1950 im Recht, wenn es den Änderungsanspruch des Klägers nicht vor dem Jahr 1943, dem Jahr des Vergleichsabschlusses, entstehen läßt. Von da an war aber auf Grund der damaligen Gesetzgebung die dreijährige Verjährung nach Paragraph 5 n, PatentG. 1950 bis zum 27. September 1951, dem Tag der Einbringung der vorliegenden Klage, gehemmt. Durch die Klage wurde die Verjährung jedenfalls unterbrochen, und zwar auch hinsichtlich des Klagebetrages, um den der Kläger bei der Verhandlung vom 22. November 1956 das Leistungsbegehren ausgedehnt hat. Denn schon in der Klage war auf Feststellung geklagt worden, daß dem Kläger der erhöhte Vergütungsbetrag auch für die künftige Zeit bis zum Ablauf des Patentes am 15. August 1956 (Paragraph 14, Absatz eins, PatentG. 1950) zustehe. Auch Feststellungsklagen haben die Wirkung der Unterbrechung der drohenden Verjährung vergleiche Klang 2. Aufl. römisch sechs 654).
Was die vom Kläger angefochtene Höhe der zugesprochenen Vergütung betrifft, so folgt auch hier das Revisionsgericht - mit der noch zu begrundenden Einschränkung, daß es gemäß § 5e PatentG. 1950, § 273 ZPO. einen Betrag von 180.000 S für angemessen hält - den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Klägers alle Beweismittel berücksichtigt, insbesondere auch die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. S., auf die es auch Bezug genommen hat. Von Aktenwidrigkeit ist schon gar keine Rede. Der Kläger unterläßt auch jeden Hinweis, worin eine echte Aktenwidrigkeit bestehen sollte. Wenn er vorbringt, er habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes nie behauptet, sein Anteil an den Vorteilen des Mischbegichtungsverfahrens belaufe sich auf 30%, so genügt zur Widerlegung der Hinweis auf das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 17. November 1941.Was die vom Kläger angefochtene Höhe der zugesprochenen Vergütung betrifft, so folgt auch hier das Revisionsgericht - mit der noch zu begrundenden Einschränkung, daß es gemäß Paragraph 5 e, PatentG. 1950, Paragraph 273, ZPO. einen Betrag von 180.000 S für angemessen hält - den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Klägers alle Beweismittel berücksichtigt, insbesondere auch die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. S., auf die es auch Bezug genommen hat. Von Aktenwidrigkeit ist schon gar keine Rede. Der Kläger unterläßt auch jeden Hinweis, worin eine echte Aktenwidrigkeit bestehen sollte. Wenn er vorbringt, er habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes nie behauptet, sein Anteil an den Vorteilen des Mischbegichtungsverfahrens belaufe sich auf 30%, so genügt zur Widerlegung der Hinweis auf das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 17. November 1941.
In rechtlicher Hinsicht macht der Kläger dem Berufungsgericht zum Vorwurf, daß es unter Mißachtung der Vorschrift des § 405 ZPO. über die Bemessung des zusätzlichen Vergütungsanspruches hinaus eine Neubemessung des gesamten Vergütungsbetrages vorgenommen habe. Dies widerspreche dem Begehren des Klägers. Dieser Vorwurf ist nicht begrundet. Gerade im Hinblick darauf, daß die Vergütung nach billigem Ermessen festgesetzt werden mußte, war es nötig, auf das Ausmaß der schon ausgezahlten Vergütung Rücksicht zu nehmen, um den gesamten dem Kläger zustehenden Vergütungsbetrag nicht über jene Grenze hinaus zuzuerkennen, die dem Gesamtwert der Erfindung während der ganzen Schutzfrist entsprach. Es war nicht möglich, die zusätzliche Vergütung ohne jeden Zusammenhang mit der im Vergleich vom Jahr 1943 zugesprochenen nach freier Überzeugung festzusetzen. Dabei handelte es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, nicht aber um eine Überschreitung des Klagebegehrens.In rechtlicher Hinsicht macht der Kläger dem Berufungsgericht zum Vorwurf, daß es unter Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 405, ZPO. über die Bemessung des zusätzlichen Vergütungsanspruches hinaus eine Neubemessung des gesamten Vergütungsbetrages vorgenommen habe. Dies widerspreche dem Begehren des Klägers. Dieser Vorwurf ist nicht begrundet. Gerade im Hinblick darauf, daß die Vergütung nach billigem Ermessen festgesetzt werden mußte, war es nötig, auf das Ausmaß der schon ausgezahlten Vergütung Rücksicht zu nehmen, um den gesamten dem Kläger zustehenden Vergütungsbetrag nicht über jene Grenze hinaus zuzuerkennen, die dem Gesamtwert der Erfindung während der ganzen Schutzfrist entsprach. Es war nicht möglich, die zusätzliche Vergütung ohne jeden Zusammenhang mit der im Vergleich vom Jahr 1943 zugesprochenen nach freier Überzeugung festzusetzen. Dabei handelte es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, nicht aber um eine Überschreitung des Klagebegehrens.
In dem entscheidenden Punkt der Festsetzung der Vergütung weicht der Oberste Gerichtshof allerdings vom Berufungsgericht ab. Er setzt nämlich gemäß dem ihm durch § 5e PatentG. 1950 eingeräumten billigen Ermessen sowie nach der ihm durch § 273 ZPO. zugesprochenen freien Überzeugung unter Berücksichtigung der 1943 geleisteten Zahlung von 20.000 RM den nunmehrigen Vergütungsanspruch des Klägers statt mit 100.000 S mit 180.000 S fest, wobei sich ohne Rücksicht auf Geldwertschwankungen, aber unter Bedachtnahme auf die von der beklagten Partei bereits geleisteten 20.000 RM für jedes Jahr der Patentdauer ein weiterer, dem Kläger zufließender Betrag von 10.000 S ergibt. Dieser Anteil entspricht nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes besser den für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnissen, wie sie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt und im übrigen zutreffend gewürdigt hat; vor allem steht der Betrag von 180.000 S auch besser im Einklang mit der Bedeutung der Erfindung des Klägers für den in Österreich wirtschaftlich in erster Reihe stehenden Betrieb der beklagten Partei.In dem entscheidenden Punkt der Festsetzung der Vergütung weicht der Oberste Gerichtshof allerdings vom Berufungsgericht ab. Er setzt nämlich gemäß dem ihm durch Paragraph 5 e, PatentG. 1950 eingeräumten billigen Ermessen sowie nach der ihm durch Paragraph 273, ZPO. zugesprochenen freien Überzeugung unter Berücksichtigung der 1943 geleisteten Zahlung von 20.000 RM den nunmehrigen Vergütungsanspruch des Klägers statt mit 100.000 S mit 180.000 S fest, wobei sich ohne Rücksicht auf Geldwertschwankungen, aber unter Bedachtnahme auf die von der beklagten Partei bereits geleisteten 20.000 RM für jedes Jahr der Patentdauer ein weiterer, dem Kläger zufließender Betrag von 10.000 S ergibt. Dieser Anteil entspricht nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes besser den für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnissen, wie sie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt und im übrigen zutreffend gewürdigt hat; vor allem steht der Betrag von 180.000 S auch besser im Einklang mit der Bedeutung der Erfindung des Klägers für den in Österreich wirtschaftlich in erster Reihe stehenden Betrieb der beklagten Partei.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der Revision des Klägers teilweise dahin Folge zu geben war, daß ihm ein Betrag von 180.000 S zugesprochen wurde, während das Mehrbegehren abgewiesen zu bleiben hatte.