Entscheidungsgründe:
Die Klägerin handelt mit Lastkraftwagen und Omnibussen und übt das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe aus. Seit 1981 ist sie Mitglied der "I*** Industrial Vehicles Corporation B.V.". Dieser Verband hat am 4. November 1976 beim Österreichischen Patentamt die Verbandsmarke "Iveco" zur Eintragung angemeldet; die Marke wurde in der Folge registriert und ist auch heute noch aufrecht. Seit 1980 treten in Österreich nur die Klägerin und die STEYR-DAIMLER-PUCH AG als Generalimporteure von Fahrzeugen der Marke "Iveco" auf; die Beklagte steht mit diesen Unternehmen in keinem Vertragsverhältnis. Die Beklagte bezog bis 1980 Fahrzeuge der Marke "Iveco" zum Zweck der Weiterveräußerung direkt von der Firma MAGIRUS-DEUTZ/Ulm; bis zu diesem Zeitpunkt betrieb sie auch eine Vertragswerkstätte für Fahrzeuge der Marken "Magirus-Deutz" und "Iveco". Seither verkauft die Beklagte jährlich nur noch etwa 4 bis 5 Neufahrzeuge dieser Marken im Jahr. 1984 und 1986 erwarb sie je ein Fahrzeug der Marke "Iveco" von der Klägerin; die übrigen Fahrzeuge dieser Marken bezog die Beklagte von ausländischen Lieferanten. Die Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an den von ihr verkauften Fahrzeugen führt die Beklagte selbst durch.
Im Oktober 1987 richtete die Beklagte an etwa 30 bis 50 ihrer Kunden ein Rundschreiben, in welchem sie darauf hinwies, daß sie sich schon seit 50 Jahren mit dem Verkauf und dem Service von Lastkraftwagen und Omnibussen, seit 1970 speziell der Marke "Magirus-Deutz" und daraus resultierend "Iveco", befasse und sich trotz einiger "konzerneigener Umstellungen" verpflichtet fühle, ihre Kunden auch weiterhin mit Nutz- und Gebrauchtwagen sowie Iveco-Ersatzteilen und Dienstleistungen fachmännisch und mit großer Schnelligkeit zu versorgen.
Das Betriebsgebäude der Beklagten befindet sich in Hall, Salzburger Straße 60-62. Seit 1980 war an der im rechten Winkel an die Straßenfront anschließenden Westseite des Gebäudekomplexes unterhalb des Flachdaches eines Vorbaues ein Geschäftsschild mit der Aufschrift "Toyota-Kundendienst-Iveco" angebracht. Im Anschluß daran befindet sich eine - nunmehr stillgelegte - Tankstelle. Das Geschäftsschild war jedoch dann, wenn man sich dem Betrieb der Beklagten auf der Salzburger Straße von Westen her näherte, sichtbar. Nach der Zustellung der Klage (26. Jänner 1988) wurde dieses Geschäftsschild entfernt. Schon am 29. August 1985 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, es zu unterlassen, sich als offizielle Iveco-Verkaufsstelle zu bezeichnen und Symbole der Firmen I*** und MAGIRUS-DEUTZ zu verwenden. Danach hatte die Beklagte eine Iveco-Fahne und ein Magirus-Deutz-Schild von ihrem Betriebsgebäude entfernt. Anläßlich einer Kontrolle durch den Verkaufsleiter der Klägerin wurde das an der Westseite des Gebäudevorbaues befindliche Schild mit der Aufschrift "Toyota-Kundendienst-Iveco" übersehen. Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Firmenbestandteil und die Marke "Iveco" zu verwenden, in eventu die Angabe "Iveco-Kundendienst" zu verwenden und den Anschein einer Vertragswerkstätte der Klägerin zu erwecken, in eventu die Angabe "Iveco-Kundendienst" zu verwenden; ferner verlangt sie die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben der Tageszeitungen "Kronen-Zeitung", "Kurier" und "Tiroler Nachrichten" im Textteil in Normallettern mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien. Durch die unbefugte Verwendung des Firmenschlagwortes sowie der Verbandsmarke "Iveco" verstoße die Beklagte gegen § 1 und § 9 UWG. Auch erwecke sie durch die an ihrem Betriebsgebäude angebrachte Aufschrift und das Rundschreiben vom Oktober 1987 den unrichtigen Eindruck, zur Verwendung des Namens der Klägerin bzw. des geschützten Warenzeichens befugt und eine von der Klägerin autorisierte Verkaufs- und Servicestelle zu sein. Wegen des Interesses der Klägerin, das irregeführte Publikum aufzuklären, daß die Beklagte das Zeichen "Iveco" ohne Berechtigung verwendet habe, sei die Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben dreier Tageszeitungen geboten.Das Betriebsgebäude der Beklagten befindet sich in Hall, Salzburger Straße 60-62. Seit 1980 war an der im rechten Winkel an die Straßenfront anschließenden Westseite des Gebäudekomplexes unterhalb des Flachdaches eines Vorbaues ein Geschäftsschild mit der Aufschrift "Toyota-Kundendienst-Iveco" angebracht. Im Anschluß daran befindet sich eine - nunmehr stillgelegte - Tankstelle. Das Geschäftsschild war jedoch dann, wenn man sich dem Betrieb der Beklagten auf der Salzburger Straße von Westen her näherte, sichtbar. Nach der Zustellung der Klage (26. Jänner 1988) wurde dieses Geschäftsschild entfernt. Schon am 29. August 1985 hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, es zu unterlassen, sich als offizielle Iveco-Verkaufsstelle zu bezeichnen und Symbole der Firmen I*** und MAGIRUS-DEUTZ zu verwenden. Danach hatte die Beklagte eine Iveco-Fahne und ein Magirus-Deutz-Schild von ihrem Betriebsgebäude entfernt. Anläßlich einer Kontrolle durch den Verkaufsleiter der Klägerin wurde das an der Westseite des Gebäudevorbaues befindliche Schild mit der Aufschrift "Toyota-Kundendienst-Iveco" übersehen. Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Firmenbestandteil und die Marke "Iveco" zu verwenden, in eventu die Angabe "Iveco-Kundendienst" zu verwenden und den Anschein einer Vertragswerkstätte der Klägerin zu erwecken, in eventu die Angabe "Iveco-Kundendienst" zu verwenden; ferner verlangt sie die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben der Tageszeitungen "Kronen-Zeitung", "Kurier" und "Tiroler Nachrichten" im Textteil in Normallettern mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien. Durch die unbefugte Verwendung des Firmenschlagwortes sowie der Verbandsmarke "Iveco" verstoße die Beklagte gegen Paragraph eins und Paragraph 9, UWG. Auch erwecke sie durch die an ihrem Betriebsgebäude angebrachte Aufschrift und das Rundschreiben vom Oktober 1987 den unrichtigen Eindruck, zur Verwendung des Namens der Klägerin bzw. des geschützten Warenzeichens befugt und eine von der Klägerin autorisierte Verkaufs- und Servicestelle zu sein. Wegen des Interesses der Klägerin, das irregeführte Publikum aufzuklären, daß die Beklagte das Zeichen "Iveco" ohne Berechtigung verwendet habe, sei die Veröffentlichung des Urteils in Samstagausgaben dreier Tageszeitungen geboten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Da sie Fahrzeuge der Marke "Iveco" verkaufe und repariere, sei sie auch berechtigt, die Bezeichnung "Iveco" an ihren Geschäftsräumen anzubringen. Die Klägerin genieße nicht den Schutz der Marke "Iveco" und sei daher zur Erhebung einer Unterlassungsklage nicht legitimiert. Durch das nicht an der Straßenfront ihres Betriebsgebäudes angebrachte Geschäftsschild mit der Aufschrift "Iveco" sei nur ein kleiner Personenkreis angesprochen worden. An der begehrten Urteilsveröffentlichung habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse, weil der damit verfolgte Zweck bereits durch ein stattgebendes Urteil über das Unterlassungsbegehren bewirkt werde. Die Beklagte habe das Geschäftsschild nicht rechtsmißbräuchlich, sondern berechtigterweise in einem Zeitpunkt angebracht, in dem sie mit einem offiziellen Lieferanten derartiger Fahrzeuge in Vertragsbeziehung gestanden sei; selbst den Organen der Klägerin sei dieses Schild anläßlich einer Kontrolle nicht aufgefallen. Die Beklagte habe seine Entfernung nur aus Versehen unterlassen und sofort nach Zustellung der Klage nachgeholt.
Das Erstgericht wies das Unterlassungshauptbegehren ab; es erkannte aber die Beklagte im Sinne des ersten Eventualbegehrens schuldig, es zu unterlassen, die Angabe "Iveco"-Kundendienst zu verwenden und den Anschein einer Vertragswerkstätte der Klägerin zu erwecken. Ferner erteilte es der Klägerin die Ermächtigung, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches auf Kosten der Beklagten in Samstagausgaben der Tiroler Ausgabe des "Kurier" und der "Neuen Tiroler Zeitung" im Textteil in Normallettern mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen; das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren wies es ab. Zu dem - allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden - Veröffentlichungsausspruch führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Da das zur Irreführung geeignete Geschäftsschild jahrelang am Geschäftsgebäude der Beklagten angebracht gewesen sei, sei anzunehmen, daß auch ein größerer Personenkreis davon Kenntnis erlangt habe. Bei diesem Personenkreis sei der irreführende Eindruck erweckt worden, daß die Beklagte mit der Klägerin in einem Vertragsverhältnis stehe. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse daran, diesen Eindruck durch die Urteilsveröffentlichung zu beseitigen. Da aber nur jener Personenkreis aufgeklärt werden müsse, der das Schild am Geschäftsgebäude der Beklagten wahrgenommen habe, sei die Urteilsveröffentlichung in solchen Tageszeitungen erforderlich, die im gesamten Bundesgebiet erscheinen, entbehrlich. Auch genüge die Veröffentlichung in zwei in Tirol erscheinenden Tageszeitungen. Damit sei eine weitgehende Aufklärung des irregeführten Publikums gewährleistet.
Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsgebot des Erstgerichtes, änderte aber die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung im Sinne der gänzlichen Abweisung dieses Begehrens ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 und der gesamte Streitgegenstand S 300.000 übersteige. Zum Anspruch auf Urteilsveröffentlichung führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Da das beanstandete Geschäftsschild an einer nicht besonders gut einsehbaren Stelle angebracht gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, daß es von einem Großteil des Publikums gar nicht beachtet wurde; das ergebe sich auch daraus, daß es selbst dem Geschäftsführer der Klägerin anläßlich einer Nachschau nicht aufgefallen sei. Unter diesem Gesichtspunkt bestehe kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung in Tageszeitungen, durch die ein breites Publikum angesprochen werde. Gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, den Veröffentlichungsausspruch des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.