Die Revision ist nicht berechtigt.
Daß die beanstandete Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden mußte, daß nur derjenige, der eine 100 S-Note mit einer "4" in der Seriennummer vorweist, den angepriesenen Artikel um bloß S 100 erwerben kann, obwohl diese Waren in Wahrheit an jedermann zu diesem Preis abgegeben wurden, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede; die Werbebehauptung der Beklagten ist demnach unrichtig. Zutreffend gehen aber die Parteien und die Vorinstanzen davon aus, daß eine Angabe nur dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn die durch sie bewirkte Täuschung geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (Hohenecker-Friedl 27; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 792 Rz 88 zu § 3 dUWG; SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; ÖBl 1990, 162; ÖBl 1991, 242 uva). Diese Voraussetzung hat jedoch das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen mit Recht bejaht:Daß die beanstandete Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werden mußte, daß nur derjenige, der eine 100 S-Note mit einer "4" in der Seriennummer vorweist, den angepriesenen Artikel um bloß S 100 erwerben kann, obwohl diese Waren in Wahrheit an jedermann zu diesem Preis abgegeben wurden, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede; die Werbebehauptung der Beklagten ist demnach unrichtig. Zutreffend gehen aber die Parteien und die Vorinstanzen davon aus, daß eine Angabe nur dann gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn die durch sie bewirkte Täuschung geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (Hohenecker-Friedl 27; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 792 Rz 88 zu Paragraph 3, dUWG; SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; ÖBl 1990, 162; ÖBl 1991, 242 uva). Diese Voraussetzung hat jedoch das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen mit Recht bejaht:
Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung den unrichtigen Eindruck erweckt, daß sie einer bestimmten Personengruppe - nämlich allen denjenigen, die eine 100 S-Note vorweisen können, die in der Seriennummer die Ziffer "4" enthält - einen günstigen Sonderpreis einräume. Daß 100 S-Noten mit einer solchen Ziffer durchaus häufig sind, ist dem Publikum - zumindest zu einem nicht unbeträchtlichen Teil - keineswegs bewußt. Selbst wenn jemand, auf Grund der Werbung auf die Existenz von Seriennummern der Banknoten aufmerksam gemacht, auf den gerade in seinem Besitz befindlichen Banknoten zumindest sechsstellige Zahlen sieht, muß er daraus noch nicht schließen, daß Seriennummern grundsätzlich so viele Ziffern aufweisen. Über die Wahrscheinlichkeit, eine "4" in seinen Seriennummern zu finden, machen sich die angesprochenen Verkehrskreise zum großen Teil keine zutreffenden Vorstellungen.
Erweckt aber eine Werbung den unrichtigen Eindruck einer besonders günstigen Aktion - etwa einer Betriebsaktion (ÖBl 1966, 66) oder eines Preisnachlasses für Angehörige eines bestimmten Unternehmens (ÖBl 1966, 39) -, dann liegt darin eine zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse - nämlich über die Preisbemessung der angekündigten Ware - geeignete Angabe im geschäftlichen Verkehr (§ 2 UWG; Baumbach-Hefermehl aaO 809 Rz 121), welcher Erheblichkeit im oben dargestellten Sinn zukommt. Bei der Ankündigung einer besonderen Verkaufsaktion erwartet der Verkehr regelmäßig eine besonders preisgünstige Kaufgelegenheit in dem Sinne, daß der Preis unter demjenigen liegt, der vom Anbieter normalerweise gefordert wird (BGH in GRUR 1975, 262 mit zustimmender Anmekrung von Ohlgart). Die Beklagte hat aber in Wahrheit an den in der Werbung genannten Tagen von allen Personen - also auch von denjenigen, die keine entsprechende Banknote vorzeigen konnten - denselben Preis verlangt. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums im Hinblick auf den Besitz einer Banknote mit der geforderten Ziffer veranlaßt sehen wird, diese vermeintlich besonders günstige Situation auszunützen, während die bloße - den Tatsachen entsprechende - Werbebehauptung, daß dieselbe Ware an bestimmten Tagen ganz allgemein 100 S koste, einen geringeren Anlockeffekt erzielt hätte. Die beanstandete Werbung erweckte den unzutreffenden Eindruck eines Gewinnspiels; wer die Zahl 4 auf seinem 100 S-Schein feststellt, glaubt nämlich, er habe besonderes Glück (Ohlgart aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 793 Rz 89). Daß diese Art der Werbung offenbar tatsächlich wirkungsvoll ist, läßt sich nicht zuletzt daraus schließen, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland - bis zu den gerichtlichen Verboten (GRUR 1975, 262; WRP 1972, 468) - durch längere Zeit gepflogen wurde.Erweckt aber eine Werbung den unrichtigen Eindruck einer besonders günstigen Aktion - etwa einer Betriebsaktion (ÖBl 1966, 66) oder eines Preisnachlasses für Angehörige eines bestimmten Unternehmens (ÖBl 1966, 39) -, dann liegt darin eine zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse - nämlich über die Preisbemessung der angekündigten Ware - geeignete Angabe im geschäftlichen Verkehr (Paragraph 2, UWG; Baumbach-Hefermehl aaO 809 Rz 121), welcher Erheblichkeit im oben dargestellten Sinn zukommt. Bei der Ankündigung einer besonderen Verkaufsaktion erwartet der Verkehr regelmäßig eine besonders preisgünstige Kaufgelegenheit in dem Sinne, daß der Preis unter demjenigen liegt, der vom Anbieter normalerweise gefordert wird (BGH in GRUR 1975, 262 mit zustimmender Anmekrung von Ohlgart). Die Beklagte hat aber in Wahrheit an den in der Werbung genannten Tagen von allen Personen - also auch von denjenigen, die keine entsprechende Banknote vorzeigen konnten - denselben Preis verlangt. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß sich ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums im Hinblick auf den Besitz einer Banknote mit der geforderten Ziffer veranlaßt sehen wird, diese vermeintlich besonders günstige Situation auszunützen, während die bloße - den Tatsachen entsprechende - Werbebehauptung, daß dieselbe Ware an bestimmten Tagen ganz allgemein 100 S koste, einen geringeren Anlockeffekt erzielt hätte. Die beanstandete Werbung erweckte den unzutreffenden Eindruck eines Gewinnspiels; wer die Zahl 4 auf seinem 100 S-Schein feststellt, glaubt nämlich, er habe besonderes Glück (Ohlgart aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 793 Rz 89). Daß diese Art der Werbung offenbar tatsächlich wirkungsvoll ist, läßt sich nicht zuletzt daraus schließen, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland - bis zu den gerichtlichen Verboten (GRUR 1975, 262; WRP 1972, 468) - durch längere Zeit gepflogen wurde.
Die Revision mußte somit erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.