Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Gratiszeitung "Der neue Grazer". Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin einer Gratiszeitung, die bis Mai 1992 unter dem Tittel "Graz aktiv" 14tägig erschien und seither als "Die Woche-Graz aktiv" wöchentlich erscheint.
In der Ausgabe 1992/93 der Druckschrift "Das bunte Branchentelefonbuch Graz" ließ die Beklagte ein Inserat einschalten, welches wie folgt lautete:
"DIE WOCHE-GRAZ AKTIV
Jeden Mittwoch im Großraum Graz 201.000 Leser und 73,9 % Reichweite lt. Optima 91/92 DIE WOCHE 8010 Graz..."
Dem Inserat lag eine Optima-Untersuchung zugrunde, die im Zeitraum Mai 1991 bis Mai 1992 durchgeführt wurde. Optima-Medienuntersuchungen werden seit Ende 1992 nicht mehr vorgenommen. Im Jahre 1992 ließ die Beklagte die Reichweite der Zeitschrift "Die Woche - Graz aktiv" durch ein anderes Institut erheben. Dabei wurde eine Erhöhung der Reichweite gegenüber der Optima-Analyse festgestellt.
Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs öffentliche Bekanntmachungen oder andere Mitteilungen dahingehend zu machen, daß "Die Woche" "lt. Optima 91/92 im Großraum Graz über 73,9 % Reichweite oder 201.000 Leser" erreiche. Darüber hinaus stellt die Klägerin eine Veröffentlichungs- und ein Widerrufsbegehren.
Die Gratiszeitung "Die Woche" sei erstmals am 27.5.1992 erschienen. Sie könne daher keineswegs schon 1991/92 73,9 % Reichweite oder 201.000 Leser erreicht gehabt haben. Die Gratiszeitung "Graz aktiv" sei mit der Zeitung "Die Woche" nicht identisch. Das Inserat sei daher zur Irreführung geeignet. Die Wiederholungsgefahr wäre nur weggefallen, wenn die Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich ihre Unterlassungsverpflichtung anerkannt hätte.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Im Jahre 1992 sei nur der Titel der von ihr herausgegebenen Zeitung geändert worden. Inhalt und Impressum seien gleich geblieben. Die beanstandete Behauptung sei daher wahr. Es fehle aber auch die Wiederholungsgefahr. Eine Werbung mit den veralteten Reichweiteergebnissen der Optima-Analyse 1991/92 sei äußerst unwahrscheinlich, Urteilsveröffentlichungs- und Widerrufsbegehren seien nicht berechtigt; es genüge, wenn ein allenfalls ergehendes stattgebendes Urteil in der Zeitung "Die Woche - Graz aktiv" veröffentlicht werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Die Reichweite einer wöchentlich erscheinenden Gratiszeitung könne nicht mit der einer Gratiszeitung verglichen werden, die 14tägig erscheine. Das Inserat sei daher zur Irreführung geeignet; Widerholungsgefahr sei gegeben, weil kein gerichtlicher Unterlassungsvergleich geschlossen worden sei.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Widerrufsbegehren abwies; die Entscheidung über das Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren wurde bestätigt. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beanstandete Werbeaussage sei zur Irreführung geeignet. Sie erwecke den wahrheitswidrigen Eindruck, daß die wöchentlich erscheinende Zeitung "Die Woche - Graz aktiv" schon längere Zeit auf dem Markt sei. Die Widerholungsgefahr sei nicht schon deshalb weggefallen, weil die Werbung mit veralteten Reichweitedaten unwahrscheinlich sei. Sie könnte nur dann verneint werden, wenn die Werbung mit unwahren Angaben äußerst unwahrscheinlich erschiene. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Bei einem Verstoß gegen § 2 UWG bestehe kein Anspruch auf Widerruf der irreführenden Behauptung.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Widerrufsbegehren abwies; die Entscheidung über das Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren wurde bestätigt. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die beanstandete Werbeaussage sei zur Irreführung geeignet. Sie erwecke den wahrheitswidrigen Eindruck, daß die wöchentlich erscheinende Zeitung "Die Woche - Graz aktiv" schon längere Zeit auf dem Markt sei. Die Widerholungsgefahr sei nicht schon deshalb weggefallen, weil die Werbung mit veralteten Reichweitedaten unwahrscheinlich sei. Sie könnte nur dann verneint werden, wenn die Werbung mit unwahren Angaben äußerst unwahrscheinlich erschiene. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Bei einem Verstoß gegen Paragraph 2, UWG bestehe kein Anspruch auf Widerruf der irreführenden Behauptung.
Hingegen sei das Begehren auf Urteilsveröffentlichung berechtigt. Die Art der Urteilsveröffentlichung sei von Amts wegen zu bestimmen.