Begründung:
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Verwendung der Bezeichnung „Palettenbörse" im geschäftlichen Verkehr als Domainname im Internet zu unterlassen und in die Übertragung des zu seinen Gunsten registrierten Domainnamens „Palettenbörse.com" auf die Klägerin - in eventu in die Löschung der Registrierung dieses Domainnamens - einzuwilligen. Die Klägerin trete sei mehr als fünf Jahren unter den Domains „palettenboerse.at", „palettenboerse.com" und seit kurzen auch unter der Domain „palettenbörse.at" auf. Sie habe die Bezeichnung „Palettenbörse" auch als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt angemeldet. Der Beklagte - er betreibe selbst kein Unternehmen - habe am 14. 12. 2003 die Domain „palettenbörse.com" für sich registrieren lassen. Er biete unter dieser Adresse weder einer Internetdienst an noch beabsichtige er dies. Er sei jedoch nur gegen Bezahlung eines Ablösebetrags bereit, die Registrierung zu löschen oder die Domain an die Klägerin zu übertragen. Sein Vorgehen verwirkliche - abgesehen von einer Verletzung der Namens- und Markenrechte der Klägerin - den Tatbestand des Domain Grabbing und verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes werde auf Art 5 Z 3 EuGVVO gestützt.Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Verwendung der Bezeichnung „Palettenbörse" im geschäftlichen Verkehr als Domainname im Internet zu unterlassen und in die Übertragung des zu seinen Gunsten registrierten Domainnamens „Palettenbörse.com" auf die Klägerin - in eventu in die Löschung der Registrierung dieses Domainnamens - einzuwilligen. Die Klägerin trete sei mehr als fünf Jahren unter den Domains „palettenboerse.at", „palettenboerse.com" und seit kurzen auch unter der Domain „palettenbörse.at" auf. Sie habe die Bezeichnung „Palettenbörse" auch als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt angemeldet. Der Beklagte - er betreibe selbst kein Unternehmen - habe am 14. 12. 2003 die Domain „palettenbörse.com" für sich registrieren lassen. Er biete unter dieser Adresse weder einer Internetdienst an noch beabsichtige er dies. Er sei jedoch nur gegen Bezahlung eines Ablösebetrags bereit, die Registrierung zu löschen oder die Domain an die Klägerin zu übertragen. Sein Vorgehen verwirkliche - abgesehen von einer Verletzung der Namens- und Markenrechte der Klägerin - den Tatbestand des Domain Grabbing und verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes werde auf Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO gestützt.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Nach den Klageangaben befinde sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts. Anhaltspunkte dafür, dass das schädigende Ereignis in seinem Sprengel eingetreten wäre, seien den Klagebehauptungen nicht zu entnehmen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Erfolgsort im Inland schon dadurch begründet werde, dass der Zeichenberechtigte gehindert sei, unter der strittigen Domain im Inland im Internet abrufbar zu sein. Nach Art 5 Z 3 EuGVVO sei für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Diese Bestimmung werde nach der Rechtsprechung des EuGH dahin ausgelegt, dass sowohl der Ort des Schadenseintritts als auch jener des ursächlichen Geschehens in Frage komme. Als „Erfolgsort" werde jener Ort angesehen, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt werde, wobei es auf den Erstschaden ankomme. Nach dem Klagevorbringen komme eine Markenverletzung im Inland schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte die für ihn bloß registrierte Domain nicht zu Geschäftszwecken nutze und keine Internetdienste anbiete. Die bloße Registrierung des Zeichens als Domain bedeute regelmäßig noch keine Benutzung im markenrechtlichen Sinn. Der „Erstschade" bestehe im vorliegenden Fall darin, dass eine Registrierung der Klägerin unter „palettenbörse.com" verhindert werde. Der behauptete Eingriff habe nämlich zur Folge, dass die Klägerin diese Domain (bei der in den USA gelegenen Registrierungsstelle) nicht für sich registrieren lassen könne. Erst in weiterer Folge sei die Klägerin gehindert, im Internet unter dieser Domain aufzutreten. Die Zuständigkeit werde aber nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschade oder eine Verschlimmerung eintrete. Die Klägerin habe es überdies unterlassen, schon in ihrer Klage konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den in Anspruch genommenen besonderen Gerichtsstand begründen könnten. Sie habe sich nicht darauf berufen, einen Schaden dadurch zu erleiden, dass sie im Internet nicht auffindbar oder abrufbar sei und dass ihr dadurch potenzielle Vertragspartner entgingen. Einem derartigen Vorbringen stünde auch entgegen, dass sie nach den Klageangaben ohnehin unter ihren Domains „palettenboerse.at" und „palettenboerse.com" sowie „palettenbörse.at" im Internet auffindbar sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Erfolgsort im Inland schon dadurch begründet werde, dass der Zeichenberechtigte gehindert sei, unter der strittigen Domain im Inland im Internet abrufbar zu sein. Nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO sei für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Diese Bestimmung werde nach der Rechtsprechung des EuGH dahin ausgelegt, dass sowohl der Ort des Schadenseintritts als auch jener des ursächlichen Geschehens in Frage komme. Als „Erfolgsort" werde jener Ort angesehen, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt werde, wobei es auf den Erstschaden ankomme. Nach dem Klagevorbringen komme eine Markenverletzung im Inland schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte die für ihn bloß registrierte Domain nicht zu Geschäftszwecken nutze und keine Internetdienste anbiete. Die bloße Registrierung des Zeichens als Domain bedeute regelmäßig noch keine Benutzung im markenrechtlichen Sinn. Der „Erstschade" bestehe im vorliegenden Fall darin, dass eine Registrierung der Klägerin unter „palettenbörse.com" verhindert werde. Der behauptete Eingriff habe nämlich zur Folge, dass die Klägerin diese Domain (bei der in den USA gelegenen Registrierungsstelle) nicht für sich registrieren lassen könne. Erst in weiterer Folge sei die Klägerin gehindert, im Internet unter dieser Domain aufzutreten. Die Zuständigkeit werde aber nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschade oder eine Verschlimmerung eintrete. Die Klägerin habe es überdies unterlassen, schon in ihrer Klage konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den in Anspruch genommenen besonderen Gerichtsstand begründen könnten. Sie habe sich nicht darauf berufen, einen Schaden dadurch zu erleiden, dass sie im Internet nicht auffindbar oder abrufbar sei und dass ihr dadurch potenzielle Vertragspartner entgingen. Einem derartigen Vorbringen stünde auch entgegen, dass sie nach den Klageangaben ohnehin unter ihren Domains „palettenboerse.at" und „palettenboerse.com" sowie „palettenbörse.at" im Internet auffindbar sei.